Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, angeblich gesetzlich vertreten durch den Bundespräsidenten, Bundespräsidialamt, Straße 16, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 5. Der Klägerin wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Die Beschwerde der Klägerin gegen den genannten Beschluß wird verworfen. Die Auffassung der Klägerin, sie sei als bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwältin berechtigt, Anträge bei jedem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof zu stellen und zu begründen, ist unzutreffend. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 519 b Abs. 2, § 547 ZPO), aber verspätet. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist konnte der Klägerin auf ihren Antrag vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 7/90 in dem Rechtsstreit der Rechtsanwältin Maria-Theresia BtHHHfcstraße 48, W| r Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, angeblich gesetzlich vertreten durch den Bundespräsidenten, Bundespräsidialamt, Straße 16, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: WII yf Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 5. April 1990 beschlossen: Der Klägerin wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 1990 - 7 U 194/89 - versagt. Die Beschwerde der Klägerin gegen den genannten Beschluß wird verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert der Beschwerde: 730 DM. y Gründe : 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er nicht von einem Anwalt gestellt ist, der bei dem Berufungs- oder dem Revisionsgericht zugelassen ist. Die Auffassung der Klägerin, sie sei als bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwältin berechtigt, Anträge bei jedem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof zu stellen und zu begründen, ist unzutreffend. Sie läßt sich insbesondere nicht aus Art. 59, 60 EWGV herleiten. Das Europäische Gemeinschaftsrecht läßt die Zulassungsregelung der §§ 78 ff. ZPO, §§ 18 ff. BRAO unberührt. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Februar 1988 - Rs 427/85 - NJW 1988, 887 - ergibt sich nichts anderes (vgl. schon Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - Ill ZB 38/89 - und dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 14. Dezember 1989 - 1 BvR 1510/89; ferner BGH, Beschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 - ZIP 1989, 1404). Zu einer Aussetzung des Verfahrens besteht kein Anlaß. 2. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 519 b Abs. 2, § 547 ZPO), aber verspätet. Der angefochtene Beschluß ist der Beschwerdeführerin am 25. Januar 1990 zugestellt worden. Die zweiwöchige (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Beschwerdefrist lief demnach am 8. Februar 1990 ab. Die Beschwerde ist aber erst am 13. Februar 1990 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist konnte der Klägerin auf ihren Antrag vom 12. März 1990, wie dargelegt, nicht gewährt werden. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm