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BGH · III ZB 7/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 7/89

gegen Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Beklagte und Berufungsbeklagte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 16. Die Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 3. Januar 1989 ein Ablehnungsgesuch der Streithelferin für unbegründet erklärt. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als solche ist dem Gesetz nicht fremd.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
StreithelferinBeschwerdeführerinGesetzBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 7/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Wilhelm Friedrich
2.	Franz Herbert
 Straßei
 Kläger und Berufungskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt (■■HHi inflHI
gegen
 Deutsche Bundesbahn,
 vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion
 Beklagte und Berufungsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
Streithelferin:
Firma J.M. LflHi, CHHMHP PflHB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Joseph Dieter Bfl l4HVr HMBstraße H, KflHHWt
 Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HIB in
 Will
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3
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 16. Februar 1989
beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe
-	Zivilsenate in Freiburg - vom 3. Januar 1989
-	9 U 43/86 - wird als unzulässig verworfen.
Die Streithelferin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Streitwert: 800.000 DM
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 3. Januar 1989 ein Ablehnungsgesuch der Streithelferin für unbegründet erklärt. Gegen diese Entscheidung ist trotz S 46 Abs. 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig, wie die Beschwerdeführerin auch selbst nicht verkennt (§ 567 Abs. 3 ZPO; BGH Urt. v. 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62 = LM ZPO S 46 Nr. 1).
3
Die Voraussetzungen, unter denen eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung gleichwohl ausnahmsweise anfechtbar ist (vgl. insoweit Senatsbeschl. v. 26. Mai 1988 - Ill ZB 2/88 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Gesetzwidrigkeit, greifbare 2 m.w.N.), liegen im Streitfall nicht vor. Daß der angefochtene Beschluß mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre, wie die Beschwerdeführerin meint, ist nicht ersichtlich. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als solche ist dem Gesetz nicht fremd. Von Willkür kann keine Rede sein.
Krohn	Kroner	Engelhardt
 Halstenberg	Werp