gegen Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Beklagte und Berufungsbeklagte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 16. Die Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 3. Januar 1989 ein Ablehnungsgesuch der Streithelferin für unbegründet erklärt. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als solche ist dem Gesetz nicht fremd.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 7/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Wilhelm Friedrich 2. Franz Herbert Straßei Kläger und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt (■■HHi inflHI gegen Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und Dr. Streithelferin: Firma J.M. LflHi, CHHMHP PflHB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Joseph Dieter Bfl l4HVr HMBstraße H, KflHHWt Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HIB in Will 2 3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 16. Februar 1989 beschlossen: Die Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 3. Januar 1989 - 9 U 43/86 - wird als unzulässig verworfen. Die Streithelferin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Streitwert: 800.000 DM Gründe: Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 3. Januar 1989 ein Ablehnungsgesuch der Streithelferin für unbegründet erklärt. Gegen diese Entscheidung ist trotz S 46 Abs. 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig, wie die Beschwerdeführerin auch selbst nicht verkennt (§ 567 Abs. 3 ZPO; BGH Urt. v. 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62 = LM ZPO S 46 Nr. 1). 3 Die Voraussetzungen, unter denen eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung gleichwohl ausnahmsweise anfechtbar ist (vgl. insoweit Senatsbeschl. v. 26. Mai 1988 - Ill ZB 2/88 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Gesetzwidrigkeit, greifbare 2 m.w.N.), liegen im Streitfall nicht vor. Daß der angefochtene Beschluß mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre, wie die Beschwerdeführerin meint, ist nicht ersichtlich. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als solche ist dem Gesetz nicht fremd. Von Willkür kann keine Rede sein. Krohn Kroner Engelhardt Halstenberg Werp