Zugleich hat er mit Schriftsatz vom selben Tage um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, die Versäumung der Frist sei auf ein ihm, dem Beklagten, nicht zurechenbares Verschulden des zu- September 1986 dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt habe, obwohl der Ablauf der Frist auf den 20. November 1986 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Die dagegen von dem Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Begründung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden. Nach § 519 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dargelegt. (§ 233 Abs. 1 ZPO), so daß die Frist erst mit Ablauf des Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden des Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO anzusehen (Senatsbeschluß vom 1. Zu den Fristen, deren Berechnung ein Rechtsanwalt seinem ordnungsgemäß ausgesuchten und überwachten Büropersonal ohne weiteres überlassen darf, gehören aber nicht diejenigen, deren Lauf ganz oder teilweise in die Gerichtsferien fällt. Eine allgemeine Anweisung an das Büropersonal, bei jeder Zweifelsfrage, die sich bei der Berechnung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ergibt, mit dem Rechtsanwalt Rücksprache zu nehmen, genügt nicht. Der Rechtsanwalt muß seine Angestellten vielmehr anweisen, ihm alle Sachen vorzulegen, in denen die Frist zur Berufungsbegründung nach ihrer Meinung durch die Gerichtsferien gehemmt ist. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eine diesen Anforderungen entsprechende Weisung an sein Büropersonal gegeben hat. Der Prozeßbevollmächtigte hat allerdings in der Beschwerdebegründung dargelegt, daß in seinem Büro den geschilderten Anforderungen entsprechend verfahren worden ist und die Büroleiterin die Begründungsfrist erst nach Rücksprache mit Rechtsanwalt in den Fristenkalender eingetragen hat. September 1986 zutreffend als Ende der Berufungsbegründungsfrist ermittelt und in den Fristenkalender eingetragen worden. Auch das ist - nach dem Beschwerdevorbringen - beachtet und eine Vorfrist für den 20. In beiden Fällen muß sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Fehler zurechnen lassen. Im Ergebnis zutreffend hat daher das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 7/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Börsenmaklers Klaus / - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagten und Beschwerdeführers Rechtsanwälte Dr. Peter I. R. u. Koll., 14flHHtBtraße d. gegen Hypotheken- und Wechsel bank AG, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Klaus GflÜB und Dr. Wilhelm - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Beschwerdegegnerin Rechtsanwälte Dr. Rolf u. Koll., BflHOTP Straße 2 y Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 1986 - 15 U 3889/86 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 24. April 1986, zugestellt am 21. Mai 1986, zur Zahlung von 52.223,60 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 23. Juni 1986 Berufung eingelegt und diese am 14. Oktober 1986 begründet. Zugleich hat er mit Schriftsatz vom selben Tage um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, die Versäumung der Frist sei auf ein ihm, dem Beklagten, nicht zurechenbares Verschulden des zu- 3 verlässigen Büropersonals des Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, das die Akten erst am 30. September 1986 dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt habe, obwohl der Ablauf der Frist auf den 20. September 1986 im Fristenkalender eingetragen gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 7. November 1986 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Die dagegen von dem Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Begründung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden. Nach § 519 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dargelegt. Hier begann die einmonatige Begründungsfrist mit der Einlegung der Berufung am 23. Juni 1986 und sie hätte am 23. Juli 1986 geendet. Dieser Tag fiel aber bereits in die Gerichtsferien (15. Juli bis 15. September, § 199 GVG). Durch diese wurde der Ablauf der Gerichtsferien gehemmt (§ 233 Abs. 1 ZPO), so daß die Frist erst mit Ablauf des 24. September 1986 endete. Bis zu dem Ablauf dieses Tages hatte der Beklagte weder eine Begründungsschrift noch einen Antrag y auf Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht eingereicht. Er hat daher die Berufungsbegründungsfrist versäumt . Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß es der Bevollmächtigte des Beklagten an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobt und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen. Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden des Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO anzusehen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 = VersR 1982, 71 m.w.Nachw.). Zu den Fristen, deren Berechnung ein Rechtsanwalt seinem ordnungsgemäß ausgesuchten und überwachten Büropersonal ohne weiteres überlassen darf, gehören aber nicht diejenigen, deren Lauf ganz oder teilweise in die Gerichtsferien fällt. Er muß vielmehr durch geeignete Anordnung dafür Sorge tragen, daß die Fristberechnung in ungewöhnlichen und zweifelhaften Fällen seiner Kontrolle unterworfen bleibt. Die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache 5 betrifft, enthält nicht selten schwierige Rechtsprobleme und ist in der Regel keine Routineangelegenheit (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 2/85 = VersR 1985, 889). Eine allgemeine Anweisung an das Büropersonal, bei jeder Zweifelsfrage, die sich bei der Berechnung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ergibt, mit dem Rechtsanwalt Rücksprache zu nehmen, genügt nicht. Der Rechtsanwalt muß seine Angestellten vielmehr anweisen, ihm alle Sachen vorzulegen, in denen die Frist zur Berufungsbegründung nach ihrer Meinung durch die Gerichtsferien gehemmt ist. Eine derartige Weisung muß eindeutig und unmißverständlich sein. Sie ist dem Personal als ein allgemeines Verbot deutlich zu machen, in ihrem Ablauf gehemmte und daher über einen Monat hinausreichende Berufungsbegründungsfristen in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen (BGH Beschluß vom 12. März 1986 - IVb ZB 101/85 = VersR 1986, 786 m.w. Nachw.). Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eine diesen Anforderungen entsprechende Weisung an sein Büropersonal gegeben hat. Der Prozeßbevollmächtigte hat allerdings in der Beschwerdebegründung dargelegt, daß in seinem Büro den geschilderten Anforderungen entsprechend verfahren worden ist und die Büroleiterin die Begründungsfrist erst nach Rücksprache mit Rechtsanwalt in den Fristenkalender eingetragen hat. Es ist fraglich, ob der Senat dieses Vorbringen berücksichtigen darf. Der Prüfung des Wiedereinsetzungsantrages dürfen nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, die innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen worden sind (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Frist, die am 30. September 1986 begann, war beim Eingang der Beschwerdebegründung (25. November 1986) längst verstrichen. Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Frist ist unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich lediglich um eine Ergänzung oder Erläuterung von Angaben des Beklagten handelt (Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1978 - III ZR 27/78 = VersR 1979, 349 und vom 12. Juni 1980 - III ZR 1/80 = VersR 1980, 851). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Auch bei vollständiger Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet. Nach dem Beschwerdevorbringen ist der 24. September 1986 zutreffend als Ende der Berufungsbegründungsfrist ermittelt und in den Fristenkalender eingetragen worden. Da es sich um eine Rechtsmittelbegründungsfrist handelte, war zudem die Eintragung einer sog. Vorfrist geboten (Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 = VersR 1985, 270). Auch das ist - nach dem Beschwerdevorbringen - beachtet und eine Vorfrist für den 20. September 1986 eingetragen worden. Beide Fristen sind jedoch von dem Büroangestellten • SchMHHBBr der die Büroleiterin während ihres Urlaubs vertrat, mißachtet worden. Dem Prozeßbevollmächtigten sind die Akten erst am 30. September 1986 vorgelegt worden. 7 Diese auffälligen Fehler, die sich kurz hintereinander zugetragen haben, lassen nur zwei Schlußfolgerungen zu: Entweder handelte es sich bei dem Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten - entgegen seiner Erklärung - nicht um einen gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten, dessen Verschulden dem Rechtsanwalt nicht zugerechnet wird, oder aber die - insbesondere im Zusammenhang mit dem Urlaub der Büroleiterin notwendigen - Anweisungen des Rechtsanwalts waren unvollständig. Welche der Möglichkeiten hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. In beiden Fällen muß sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Fehler zurechnen lassen. Sein fehlerhaftes Verhalten gilt nach § 85 Abs. 2 ZPO als Verschulden des Beklagten. y Im Ergebnis zutreffend hat daher das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Rinne