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BGH · III ZB 7/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 7/85

März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Werp beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Dezember 1984 hat das Oberlandesgericht der Beklagten die für das Berufungsverfahren beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert und ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Dagegen richtet sich die privatschriftliche Beschwerde der Beklagten vom 12. Gegen einen Beschluß, durch den das Berufungsgericht die Prozeßkostenhilfe verweigert, findet keine Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 ZPO). Gegen einen Beschluß, durch den das Berufungsgericht eine Berufung als unzulässig verwirft, ist zwar nach § 519 b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten mit zutreffender Begründung verworfen. Soweit in dem Beschwerdevorbringen ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu erblicken ist, muß dieser abgelehnt werden.

Zitierte Normen: § 127 ZPO
RechtsanwaltunzulässigBerufungsgericht®ProzeßkostenhilfeBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 7/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Brigitte EflBweg A,
- N
- Verfahrensbevollmächtigter :
Beklagten und Beschwerdeführerin,
, Herzog-
Rechtsanwalt K. 0 FHMHHi-Str. fl. Ti
 gegen
die W®i-Bank GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Werner Sc HB und Eugen Sch®, Schwfl®®® Str. f||, IflBll,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Herbert TW und Partner, M®platz £, Tr®BHB| ■
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Werp
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1984 - 3 U 5630/84 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe :
Durch Beschluß vom 20. Dezember 1984 hat das Oberlandesgericht der Beklagten die für das Berufungsverfahren beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert und ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. November 1984 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die privatschriftliche Beschwerde der Beklagten vom 12. Januar 1985.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gegen einen Beschluß, durch den das Berufungsgericht die Prozeßkostenhilfe verweigert, findet keine Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 ZPO).
Gegen einen Beschluß, durch den das Berufungsgericht eine Berufung als unzulässig verwirft, ist zwar nach § 519 b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Diese muß aber innerhalb einer zweiwöchigen Frist (§ 577 ZPO) von einem beim Berufungsgericht oder beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt angebracht werden (§78 ZPO). Dem entspricht die nur von der Beklagten Unterzeichnete Beschwerdeschrift nicht. Um diesen Mangel zu beheben, hat die Beklagte durch Rechtsanwalt Oelschig mit Schriftsatz vom 15. März1985 - eingegangen beim Bundesgerichtshof am 18. März 1985 - Beschwerde einlegen lassen. Dieser ist jedoch beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Auch ist die Beschwerde erst nach Ablauf der mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 9. Januar 1985 in Lauf gesetzten zweiwöchigen Beschwerdefrist angebracht worden. Sie ist damit unzulässig. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten mit zutreffender Begründung verworfen.
Soweit in dem Beschwerdevorbringen ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu erblicken ist, muß dieser abgelehnt werden.
 
Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - wie dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Werp