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BGH · 20 U 115/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 20 U 115/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf dem Verschulden zwar nicht des Beklagten selbst, aber seiner Prozeßbevollmächtigten im ersten Rechtszug (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwalt Lothar hätte sich, als er das Schreiben an den Beklagten vom 29. Bei dieser Prüfung mußte ihm zu demindest auffallen, daß die in dem Schreiben genannten Daten für die Urteilszustellung und die Äußerung des Mandanten einen inneren Widerspruch enthielten, der bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt aufgeklärt werden mußte.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
MandantBerufungsfristBeschwerdeKrohnKronerSchreiben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
7/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. März 1984
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Januar 1984 - 20 U 115/83 -wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverf ahrens.
Gründe
 Die Beschwerde ist zulässig (BGHZ 21, 142, 147), aber unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt.
Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf dem Verschulden zwar nicht des Beklagten selbst, aber seiner Prozeßbevollmächtigten im ersten Rechtszug (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Rechtsanwalt Lothar	hätte	sich,	als	er
 das Schreiben an den Beklagten vom 29. November 1983 Unterzeichnete, zu demindest vergewissern müssen, was sein Gegenstand war. Dabei hätte ihm nicht entgehen
 können, daß es sich um die Information eines Mandanten über eine laufende Berufungsfrist handelte. Angesichts dieser Bedeutung des Informationsschreibens mußte er .jedenfalls den Inhalt des Schreibens sorgfältig überprüfen. Bei dieser Prüfung mußte ihm zu demindest auffallen, daß die in dem Schreiben genannten Daten für die Urteilszustellung und die Äußerung des Mandanten einen inneren Widerspruch enthielten, der bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt aufgeklärt werden mußte. Wäre dies geschehen und eine entsprechende Korrektur erfolgt, dann hätte der Beklagte rechtzeitig die Weisung, Berufung einzulegen, erteilen können.
Krohn
 Engelhardt
Kroner
V/erp
 Boujong