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BGH · XII ZB 7/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 7/74

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Damals hatte die Klägerin eine eidesstattliche Erklärung des Rechtsanwalts G4HBHMV vom 26. April 1973 eingereicht, mit der dieser versicherte, er habe wegen einer plötzlichen gesundheitlichen Störung den Auftrag der Klägerin nicht rechtzeitig ausführen können; er könne auch ein ärztliches Attest nicht beibringen, weil er hinterher einen Arzt nicht aufgesucht habe. Im Beschwerdeverfahren reihte dann die Klägerin "zwecks Erhärtung" der Erklärung von Rechtsanwalt (^■■■fefrnoch das bereits angeführte ärztliche Attest des Facharztes Dr. ein, das lautet: Dass es in der Begründung des Beschlusses nicht erwähnt worden ist, erklärt sich aus folgendem: Das ärztliche Attest kann für sich allein einen Wiederaufnahmegrund nicht bieten, denn es besagt nichts darüber und kann nach dem Vorbringen der Klägerin auch nichts darüber besagen, weshalb Rechtsanwalt G4HBH^ am 16. Abgesehen davon, daß ein Gleiches auch für das ärztliche Attest zutrifft, entfiel dessen Bedeutung für den Antrag notwendig mit der Nichtberücksichtigung der Erklärung des Rechtsanwalts deren Erhärtung es dienen sollte. Die Gründe, die den früheren Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin als ungerechtfertigt erscheinen ließen, sind daher auch jetzt noch gegeben. Auch die nunmehr vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltAttestErklärungärztlichBeschlußZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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i
XII ZB 7/74
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Klara K
Simp-Weg
 geb. J^
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 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Kurt
 gegen
Berlin, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Kammergericht, Berlin 19,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Joachim
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 24. Juni 1974 unter Mitwirkung der Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Die sofortige Beschwerde ist gemäss den §§ 519 b, 567 ZPO zulässig und rihtig angebracht worden; sie ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin erstrebt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 7b ZPO, die - so meint sie -deshalb zugelassen werden müsse, weil sie durch das vorliegende undatierte ärztliche Attest des Facharztes Dr.	jetzt	Umstände dartun könne, die eine ihr
 günstigere Entscheidung über ihr Gesuch um Wiedereinsetzung gegenüber der Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist herbeigeführt haben würden.
Über einen entsprechenden Antrag der Klägerin hat der Senat bereits mit Beschluß vom 4. Oktober 1973
 
- Ill ZB 11/73 - entschieden. Damals hatte die Klägerin eine eidesstattliche Erklärung des Rechtsanwalts G4HBHMV vom 26. April 1973 eingereicht, mit der dieser versicherte, er habe wegen einer plötzlichen gesundheitlichen Störung den Auftrag der Klägerin nicht rechtzeitig ausführen können; er könne auch ein ärztliches Attest nicht beibringen, weil er hinterher einen Arzt nicht aufgesucht habe. Im Beschwerdeverfahren reihte dann die Klägerin "zwecks Erhärtung" der Erklärung von Rechtsanwalt (^■■■fefrnoch das bereits angeführte ärztliche Attest des Facharztes Dr. ein, das lautet:
"Rechtsanwalt G^HHHHi ist hier wegen einer Herz- und Kreislauferkrankung in Behandlung.
Die Erkrankung ist seit 1969 bekannt und von mir behandelt worden. Es bestehen synkopale Anfälle mit Bewußtseinsverlust. Ein Anfall ist nach dem Krankheitsverlauf auch am 16. Oktober 1972 anzunehmen".
Dieses Attest lag - entgegen der Meinung der Beschwerde -dem Senat bereits bei seiner Beschlußfassung am 4. Oktober 1973 vor. Dass es in der Begründung des Beschlusses nicht erwähnt worden ist, erklärt sich aus folgendem: Das ärztliche Attest kann für sich allein einen Wiederaufnahmegrund nicht bieten, denn es besagt nichts darüber und kann nach dem Vorbringen der Klägerin auch nichts darüber besagen, weshalb Rechtsanwalt G4HBH^ am 16. Oktober 1972 seinen Auftrag nicht ausführen konnte und die Begründungsfrist versäumt wurde; es legt höchstens eine Möglichkeit dar, der eigene Be-obahtungen des Arztes nicht zugrundeliegen. Erst im
 
Zusammenhang mit der eidesstattlichen Erklärung von
 eingereicht wurde, könnte es möglicherweise von Bedeutung werden. Hier aber ist es ohne Belang. Denn der Senat konnte die Erklärung von Rechtsanwalt
§ 580 Nr. 7b ZPO rechtfertigende Urkunde werten, weil sie nachträglich für das Wiederaufnahmeverfahren angefertigt worden war. Abgesehen davon, daß ein Gleiches auch für das ärztliche Attest zutrifft, entfiel dessen Bedeutung für den Antrag notwendig mit der Nichtberücksichtigung der Erklärung des Rechtsanwalts	deren Erhärtung es dienen sollte.
Die Gründe, die den früheren Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin als ungerechtfertigt erscheinen ließen, sind daher auch jetzt noch gegeben. Denn der Wiederaufnahmeantrag kann nicht auf Urkunden gestützt werden, die nachträglich angefertigt werden, um einen Wiederaufnahmeantrag zu begründen. Auch die nunmehr vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
nicht als eine die Wiederaufnahme nach
 Kreft
Gähtgens
 Dr. Krohn
 Peetz
Lohmann