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BGH · Ill ZB 7/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 7/59

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Ferner führt das Urteil aus, nicht nur die gegenwärtige, sondern auch die künftige Nutzung und Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes sei zu bewerten, wobei der für die Gemeinde erstellte Wirtschaftsplan den für das Enteignungsverfahren maßgeblichen Charakter des Grundbesitzes weder zu bestimmen noch zu ändern vermöge; hier habe der Kläger mit der Einbeziehung der Grundflächen in das Bebauungsgebiet rechnen können. Wenn sich demgegenüber die Berufungsbegründung darauf beschränkt, Sachverständigenbeweis dafür anzubieten, daß der Grundbesitz "nicht als Bauerwartungsland bezeichnet werden kann" und im übrigen auf den sich aus einer Mehrzahl tatsächlicher wie rechtlicher Erwägungen zusammensetzenden erstinstanziellen Vortrag der Partei Bezug zul nehmen, so läßt sie eine klare Angabe darüber vermissen, weile he Ausführungen des angefochtenen Urteils nach iljrer Meinung im einzelnen die Beklagte zu Unrecht beschweren» Namentlich bleibt unklar, ob die Beklagte |einzelne tatsächliche Feststellungen des Erstgerichts ;oder den von ihm daraus gezogenen Schluß bekämpfen, ob sie etwa, wie dies in dem nachgereichten Schriftsatz der Beklagten - auch insoweit unter Berufung auf einen Sachverständigen - geschehen ist, sich dagegen wenden will, daß das Erstgericht den Wirtschaftsplan nicht als maßgeblich behandelt.

RechtsanwaltBerufungGrundbesitzesBrBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 7/59
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2383 <K0
.'Beschluß
-I----------
In Sachen
 der Cremeinde |H	HUB»	Landkreis
 gesetzlich vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Schlosserneister Hermann E in	RflHBHHi	Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br in
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 25 o Juni 1959 ohne mündliche Verhandlung
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. April 1959 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
| G r ü n d e:
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte nicht, wie dies § 519 ZPO erfordert, innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist eine der Eigenart des Falles angepaßte, die einzelnen Beschwerdepunkte auf-
i
 
Begründung ihrer Berufung bei Gericht ange-
zeigende bracht, ha
 Das erstgerichtliche Urteil stützt seine Auffassung, daß) der dem Kläger enteignete Grundbesitz als Bauerwartjungsland zu entschädigen sei, auf eine ganze Reihe--von) Überlegungen. Es legt zunächst dar, was unter Baueijwartungsland zu verstehen sei; sodann führt es aus, die

(günstige Lage des Grundbesitzes zu dem bereits bestehenden Baugebiet, zu dem Netz der Straßen und der Versorgungsleitungen rechtfertige die Einstufung des Grundbesitzes als Bauerwartungsland; dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Kläger im Jahre 1927 die Grundstücke als Baugrund erworben und im Jahre 1929 von der Ortspolizeibehörde ein Baugesuch genehmigt bekommen habe, daß er auch eine Gebühr für den Wasseranschluß entrichtet habe und daß der Grund und Boden im Grundsteuerbescheid 1 1956 unter Grundsteuer B eingestuft worden sei. Ferner führt das Urteil aus, nicht nur die gegenwärtige, sondern auch die künftige Nutzung und Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes sei zu bewerten, wobei der für die Gemeinde erstellte Wirtschaftsplan den für das Enteignungsverfahren maßgeblichen Charakter des Grundbesitzes weder zu bestimmen noch zu ändern vermöge; hier habe der Kläger mit der Einbeziehung der Grundflächen in das Bebauungsgebiet rechnen können.
Wenn sich demgegenüber die Berufungsbegründung darauf beschränkt, Sachverständigenbeweis dafür anzubieten, daß der Grundbesitz "nicht als Bauerwartungsland bezeichnet werden kann" und im übrigen auf den sich aus einer Mehrzahl tatsächlicher wie rechtlicher Erwägungen zusammensetzenden erstinstanziellen Vortrag der Partei Bezug zul nehmen, so läßt sie eine klare Angabe darüber
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vermissen, weile he Ausführungen des angefochtenen Urteils nach iljrer Meinung im einzelnen die Beklagte zu Unrecht beschweren» Namentlich bleibt unklar, ob die Beklagte |einzelne tatsächliche Feststellungen des Erstgerichts ;oder den von ihm daraus gezogenen Schluß bekämpfen, ob sie etwa, wie dies in dem nachgereichten Schriftsatz der Beklagten - auch insoweit unter Berufung auf einen Sachverständigen - geschehen ist, sich dagegen wenden will, daß das Erstgericht den Wirtschaftsplan nicht als maßgeblich behandelt.
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Die Beschwerde muß daher, weil unbegründet, mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 zurückgewiesen werden.
Br* Geiger	Br-	Pagendarm	Br.	Weber
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