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BGH · III ZB 6/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 6/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 6. G r ü n de Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Da es sich um ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung handelt, ist das nicht der Fall (§ 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
unzulässigBeschlußZPOBeschwerdeKlägerKrohn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yf
BESCHLUSS
III ZB 6/92
vom 9. Juli 1992
in dem Rechtsstreit
1.	Henning
2.	Margit
 beide wohnhaft D®Mstraße
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt S|
gegen
 Gemeinde Wj
 vertreten durch den Bürgermeister Herrn Sc( Wi
 Beklagte und Beschwerdegegnerin
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1992
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Bezirksgerichts Magdeburg vom 6. Februar 1992 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n de
 Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Zwar ist eine Beschwerdemöglichkeit ausnahmsweise unter anderem dann gegeben, wenn die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen worden ist (§ 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Verbindung mit §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO). Dies setzt aber voraus, daß gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§ 519 b Abs. 2 Halbs. 2 ZPO). Da es sich um ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung handelt, ist das nicht der Fall (§ 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die weitere Beschwerde ist daher unstatthaft (BGHZ 113, 362, 364/365) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 400 DM.
Krohn
 Wurm
Werp
 Deppert
Rinne