Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 6. G r ü n de Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Da es sich um ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung handelt, ist das nicht der Fall (§ 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF yf BESCHLUSS III ZB 6/92 vom 9. Juli 1992 in dem Rechtsstreit 1. Henning 2. Margit beide wohnhaft D®Mstraße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt S| gegen Gemeinde Wj vertreten durch den Bürgermeister Herrn Sc( Wi Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Bezirksgerichts Magdeburg vom 6. Februar 1992 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. G r ü n de Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Zwar ist eine Beschwerdemöglichkeit ausnahmsweise unter anderem dann gegeben, wenn die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen worden ist (§ 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Verbindung mit §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO). Dies setzt aber voraus, daß gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§ 519 b Abs. 2 Halbs. 2 ZPO). Da es sich um ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung handelt, ist das nicht der Fall (§ 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die weitere Beschwerde ist daher unstatthaft (BGHZ 113, 362, 364/365) . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 400 DM. Krohn Wurm Werp Deppert Rinne