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BGH

Gericht: BGH

Dem Beklagten wird das Armenrecht für eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Mai 1973 an den Bundesgerichtshof, mit denen er auf dem uBeschwerdeweg" und unter Berufung auf seine Armut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts verlangt, zugleich ein Armenrechtsantrag für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu erblicken ist. März 1973» durch den das Armenrecht für einen Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wurde, seine Armut nicht mehr als Hindernis des § 233 Abs. 1 ZPO in Betracht. Damit begann aber die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO für den, nach § 238 ZPO nur durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu stellenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen zuzüglich einer Überlegungsfrist von etwa zwei Tagen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. Weil somit auf jeden Fall die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO längst abgelaufen ist, bietet sein jetziger Armenrechtsantrag für eine sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof keine Aussicht auf Erfolg.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungBundesgerichtshofsFristArmenrechtZPOerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4f
lll.HALll	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Horst K
, EM/HMp, Kr(
>straße 9,
Beklagter und Antragsteller,
 gegen
Firma Adalbert
 Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
, Maurergeschäft, Wf
 Klägerin und Antragsgegnerin,
 Rechtsanwalt
2
/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 4. Juni 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
 beschlossen:
Dem Beklagten wird das Armenrecht für eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
 Es kann davon ausgegangen werden, daß in den Eingaben des Beklagten vom 8. April 1973 an das Berufungsgericht und vom 19. Mai 1973 an den Bundesgerichtshof, mit denen er auf dem uBeschwerdeweg" und unter Berufung auf seine Armut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts verlangt, zugleich ein Armenrechtsantrag für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu erblicken ist. Das Armenrecht für dieses Rechtsmittel muß ihm jedoch versagt werden.
 
Für den Beklagten kam nämlich spätestens mit der am 6. April 1973 erfolgten Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 15. März 1973» durch den das Armenrecht für einen Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wurde, seine Armut nicht mehr als Hindernis des § 233 Abs. 1 ZPO in Betracht. Damit begann aber die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO für den, nach § 238 ZPO nur durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu stellenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen zuzüglich einer Überlegungsfrist von etwa zwei Tagen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. auch BGH in NJW 1968, 107 und 1971, 808; ferner BGH in LM ZPO § 233 Anhang Nr. 24). Der Beklagte hat jedoch innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung beim Oberlandesgericht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht gestellt, auch nicht in der späteren Zeit. Weil somit auf jeden Fall die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO längst abgelaufen ist, bietet sein jetziger Armenrechtsantrag für eine sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof keine Aussicht auf Erfolg.
 
Aus Art, 3 GG können für den vorliegenden Fall Bedenken gegen die Versagung des Armenrechts schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil nach dem Inhalt des unanfechtbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 19. Januar 1973, mit dem ihm das Armenrecht für die Berufung versagt worden ist, auch sachlich eine Erfolgsaussicht für die vom Beklagten beabsichtigte Berufung nicht besteht.
Meyer
 Dr. Beyer