Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für Baulandsachen - vom 27. November 1969 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das Urteil der Kammer für BaulandSachen des Landgerichts Stuttgart vom 28. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und die nachgesuchte Wiedereinsetzung versagt. Maßgeblich sei nicht die Zustellung des Urteils von Anwalt zu Anwalt am 8. Oktober 1969, sondern gemäß § 166 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes die von Amts wegen durchgeführte Zustellung des Urteils vom 2. &m^auf die doppelte Zustellung hinzuweisen, und dieser versäumt habe, seine Angestellte auf die Besonderheiten der Berechnung von Rechtsmittelfristen in Baulandsachen hinzuweisen oder die Frist selbst zu berechnen. Dadurch habe er die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 234 Abs. 2 ZPO schuldhaft versäumt, so daß eine Wiedereinsetzung nicht möglich sei. Die Antragsteller führen in der Beschwerde aus, die von Amts wegen durchgeführte Zustellung sei nach der Zustellungsurkunde erst am 7. Danach genügt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. Das Landgericht hätte die Urkunde nach Rückgabe mit einem Eingangsstempel versehen sowie die vollständige Ausfüllung des Vordrucks Überprüfen und veranlassen müssen. Daraus ergibt sich, daß das Urteil von Amts wegen vor Eingang der Berufungs schrift nicht wirksam zugestellt worden ist, so daß die Berufung rechtzeitig eingelegt ist und nicht als verspätet verworfen werden durfte.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 6/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit wegen Enteignung und Besitzeinweisung zu dem Ausbau der Straße und der JflBstraße in El Beteiligtes Apotheker Hugo E * und dessen Ehefrau Mathilde E » geb. beide EfllHHHHI» SflHBB Straße Antragsteller, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. in <mmm MflBPstraßeflp Nebenberechtigte, I, vertreten durch den Bürgermeister, Stadt El Enteignungsbegünstigte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. R e S1 i e rungspräs id ium Nprdwürttemberg in Ent e ignung sbehörd e Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 20. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Keßler beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für Baulandsachen - vom 27. Februar 1970 aufgehoben. Bie Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; über die weiteren Kosten hat das Oberlandesgericht zu befinden. Gründe : Rechtsanwalt Br. WflHB hat für die Antragsteller mit einem am 5. November 1969 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das Urteil der Kammer für BaulandSachen des Landgerichts Stuttgart vom 28. August 1969 eingelegt, durch den ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Enteignungsverfahren teilweise zurückgewiesen war. Am 20. Januar 1970 stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die angebliche Versäumung der Berufungsfrist. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und die nachgesuchte Wiedereinsetzung versagt. Es hat in den Gründen folgendes ausgeführt: Das Rechtsmittel sei verspätet ein- gegangen, weil die Berufungsfrist bereits am 2. November 1969 abgelaufen gewesen sei. Maßgeblich sei nicht die Zustellung des Urteils von Anwalt zu Anwalt am 8. Oktober 1969, sondern gemäß § 166 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes die von Amts wegen durchgeführte Zustellung des Urteils vom 2. Oktober 1969. Zugunsten der Antragsteller könne allerdings angenommen werden, daß die Berufungsfrist unverschuldet versäumt sei, obwohl möglicherweise der Prozeßbevollmäohtigte der Antragsteller - Rechtsanwalt SoUHHHB - unterlassen habe, bei Rücksendung der Handakten an den Korrespondenzanwalt Dr. &m^auf die doppelte Zustellung hinzuweisen, und dieser versäumt habe, seine Angestellte auf die Besonderheiten der Berechnung von Rechtsmittelfristen in Baulandsachen hinzuweisen oder die Frist selbst zu berechnen. Die Wiedereinsetzung habe schon deshalb versagt werden müssen, weil der Berufungsanwalt bei Durchsicht der ihm vom 8. November bis 3* Dezember 1969 überlassenen Gerichtsakten die Wahrung der Berufungsfrist habe überprüfen müssen. Dadurch habe er die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 234 Abs. 2 ZPO schuldhaft versäumt, so daß eine Wiedereinsetzung nicht möglich sei. Die Antragsteller führen in der Beschwerde aus, die von Amts wegen durchgeführte Zustellung sei nach der Zustellungsurkunde erst am 7. Oktober 1969 erfolgt, jedenfalls habe ihr Berufungsanwalt das schwer leserliche Datum so entziffert. Das Berufungsgericht gehe zwar jetzt von einer Zustellung am 2. Oktober 1969 aus, doch habe der Berichterstatter vorher in seiner Verfügung vom 9. Januar 1970 als Zustellungstag den 3. Oktober 1969 bezeichnet. Dieser Mangel der Zustellungsurkunde bewirke die Unwirksamkeit der Zustellung. 1 Der nach § 567 Abs. 3 ZPO zulässigen Beschwerde ist der Erfolg im Ergebnis nicht zu versagen, da in der Tat eine wirksame Zustellung nicht erfolgt ist. Die Zustellung war hier nach § 212 a ZPO eingeleitet worden. Danach genügt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. Dabei muß das zugestellte Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis seinem Zweck entsprechend aber so ausreichend bezeichnet werden, daß seine Identität außer Zweifel steht. Dieses Erfordernis entfällt nur, wenn das Empfangsbekenntnis auf das zugestellte Schriftstück mit einem entsprechenden Vermerk selbst gesetzt wird. Hier war eine besondere Urkunde über die Zustellung angefertigt worden, die auch nach Entfernung aus den Akten aus sich heraus allein den Zustellungsvorgang eindeutig beurkunden muß (vgl. BGHZ 30, 299; 35, 236). Dabei ist die genaue und sichere Angabe des zugestellten Schriftstücks für den Zustellungsakt so wesentlich, daß Verstöße dagegen die Zustellung unwirksam machen (vgl. BGH Varn 1969 Nr. 99)« Hier erfüllt die maßgebliche Zustellungsurkunde (Bl. 42 b GA) diese Voraussetzungen schon unabhängig von dem kaum lesbaren Datum nicht. Nach dem unvollständig ausgefüllten Vordruck bleibt offen, ob eine einstweilige Anordnung oder ein Urteil zugestellt ist, wobei auch das Datum des zugestellten Schriftstücks nicht angegeben ist. Das Landgericht hätte die Urkunde nach Rückgabe mit einem Eingangsstempel versehen sowie die vollständige Ausfüllung des Vordrucks Überprüfen und veranlassen müssen. In der jetzigen Form ist nicht ersichtlich, welcher Zustellungsvorgang beurkundet worden ist. Daraus ergibt sich, daß das Urteil von Amts wegen vor Eingang der Berufungs schrift nicht wirksam zugestellt worden ist, so daß die Berufung rechtzeitig eingelegt ist und nicht als verspätet verworfen werden durfte. Meyer Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer Keßler