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BGH · III ZB 5/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 5/88

Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 10. August 1987 richtete der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, an seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in einer anderen Sache ein Schreiben, das folgenden Nachsatz enthielt: "P.S.: Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Kläger am 11. September 1987 hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten und unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen vorgetragen, die Versäumung der Frist sei auf ein ihm, dem Kläger, nicht zurechenbares Verschulden seiner zuverlässigen Bürovorsteherin zurückzuführen, der das Schreiben seiner erstinstanzlichen Anwälte vom 14. Januar 1988 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Die dagegen vom Kläger formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden. Hier begann die einmonatige Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten landgerichtlichen Urteils an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 10. September 1987 hat der Kläger eine Berufungsschrift beim Berufungsgericht nicht eingereicht (s. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). August 1987, dem das landgerichtliche Urteil beigefügt war, in die Wiedervorlagemappe geriet, braucht der Kläger sich nicht zurechnen zu lassen (vgl. Dieses Verschulden ist hier - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - darin zu erblicken, daß diese die Anfrage des Klägers vom 31. August 1987 zugestellt worden sei und daß sie das Urteil bereits mit Schreiben vom 14. Zwar endet im allgemeinen das Mandat eines Prozeßbevollmächtigten, wenn er das ergangene - die Instanz abschließende - Urteil seinem Mandanten mit der Mitteilung der Urteilszustellung unter entsprechender Rechtsmittelbelehrung übersandt hat (BGH LM ZPO § 233 Nr. 20). Indessen ist die Beantwortung der Anfrage des Klägers noch zu den "nachwirkenden Betreuungspflichten" zu rechnen, die sich aus dem für die erste Instanz abgeschlossenen Anwaltsvertrag ergeben (vgl. Das vorwerfbare Fehlverhalten der erstinstanzlichen Anwälte steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem eigenen Verschulden des Klägers gleich. Da den Kläger an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, erweist sich seine sofortige Beschwerde als unbegründet.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigtenZPOKlägererstinstanzlichenVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 5/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Ulrich Helmuth L GfllHHi Allee IB, D(
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Kauffrau Bärbel P Im FflBHHB m Bad
t
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. in C(
und
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Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 1988 - 11 U 294/87 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 1987 als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 10. August 1987 zugestellt worden. Diese haben das Urteil mit Anschreiben vom 14. August 1987 an den Kläger gesandt, bei dem es am 17. August 1987 eingetroffen ist. Am 31. August 1987 richtete der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, an seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in einer anderen Sache ein Schreiben, das folgenden Nachsatz enthielt: "P.S.: Liegt Ihnen das Urteil in Sachen L./.
PfliHHHHÜ schon vor?". Eine Antwort auf diese Frage erhielt der Kläger nicht.
Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Kläger am 11. September 1987 Berufung eingelegt und diese am 15. Oktober 1987 begründet. Mit Schriftsatz vom 24. September 1987 hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten und unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen vorgetragen, die Versäumung der Frist sei auf ein ihm, dem Kläger, nicht zurechenbares Verschulden seiner zuverlässigen Bürovorsteherin zurückzuführen, der das Schreiben seiner erstinstanzlichen Anwälte vom 14. August 1987 mit dem beigefügten landgerichtlichen Urteil nach dem Anbringen des Eingangsstempels versehentlich in eine Wiedervorlagemappe geraten sei. Dort sei es erst am 11. September 1987 aufgefunden worden.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 26. Januar 1988 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil verworfen.
Die dagegen vom Kläger formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden.
Nach § 516 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in
 vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Hier begann die einmonatige Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten landgerichtlichen Urteils an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 10. August 1987. Sie endete am 10. September 1987. Bis zu dem Ablauf des 10. September 1987 hat der Kläger eine Berufungsschrift beim Berufungsgericht nicht eingereicht (s. § 518 ZPO). Die Berufungsschrift ist erst am 11. September 1987, also verspätet, beim Berufungsgericht angebracht worden.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß den Kläger an der Versäumung der Berufungsfrist kein eigenes Verschulden trifft. Das Versehen seiner zuverlässigen Bürovorsteherin, bei der das Schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 14. August 1987, dem das landgerichtliche Urteil beigefügt war, in die Wiedervorlagemappe geriet, braucht der Kläger sich nicht zurechnen zu lassen (vgl. BGH VersR 1986, 145).
Jedoch muß sich der Kläger das Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85
5
 Abs. 2 ZPO). Dieses Verschulden ist hier - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - darin zu erblicken, daß diese die Anfrage des Klägers vom 31. August 1987 nach der Zustellung des Urteils in Sachen Lfll ./. PflHHÜ unbeantwortet ließen. Die Anfrage war zwar in einer anderen Sache gestellt, doch war der Schriftsatz als "eilt sehr" gekennzeichnet und die Frage nach der Urteilszustellung besonders hervorgehoben. Die Frage nach einer Urteilszustellung ist immer eilbedürftig. Hätten daher die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten umgehend mitgeteilt, daß ihnen das Urteil am 10. August 1987 zugestellt worden sei und daß sie das Urteil bereits mit Schreiben vom 14. August 1987 an den Kläger gesandt hätten, so hätte dieser noch rechtzeitig Berufung einlegen können. Hierzu sind sie dem Kläger als ihrem Auftraggeber gegenüber verpflichtet gewesen. Zwar endet im allgemeinen das Mandat eines Prozeßbevollmächtigten, wenn er das ergangene - die Instanz abschließende - Urteil seinem Mandanten mit der Mitteilung der Urteilszustellung unter entsprechender Rechtsmittelbelehrung übersandt hat (BGH LM ZPO § 233 Nr. 20). Hierzu genügt ein einfacher Brief (BGH VersR 1985, 90). Danach kann, wenn der Mandant selbst Rechtsanwalt ist, eine Überwachung der Berufungsfrist regelmäßig nicht mehr verlangt werden. Indessen ist die Beantwortung der Anfrage des Klägers noch zu den "nachwirkenden Betreuungspflichten" zu rechnen, die sich aus dem für die erste Instanz abgeschlossenen Anwaltsvertrag ergeben (vgl. dazu BGH VersR 1978, 722 m.w.Nachw.). Das vorwerfbare Fehlverhalten der erstinstanzlichen Anwälte steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem eigenen Verschulden des Klägers gleich.
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Da den Kläger an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, erweist sich seine sofortige Beschwerde als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krohn		Kroner		Engelhardt
	Halstenberg		Werp