Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 18. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 11. Gründe Gegen den Beschluß, durch den die Prozeßkostenhilfe verweigert wird, ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen (§ 127 Abs. 2 ZPO). Ein nach der Zivilprozeßordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, daß es auf die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF in zb 5/83 BESCHLUSS in dem Beschwerdeverfahren Frau Ilse 'eg ■, J Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen das Land S - H vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertrete durch den Justizminister und dieser wiederum vertreten durch den Generalstaatsanwalt in S( Antragsgegner und Beschwerdegegner 2 /f Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 18. April 1985 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Februar 1985 - 11 V 55/84 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe Gegen den Beschluß, durch den die Prozeßkostenhilfe verweigert wird, ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen (§ 127 Abs. 2 ZPO). Hierüber ist die Antragstellerin belehrt worden. Etwas anderes gilt entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Ein nach der Zivilprozeßordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, daß es auf die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (vgl. BVerfGE 60, 96, 98 m.w.Nachw.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: Krohn Boujong Halstenberg Werp 500,— DM. Engelhardt