Gründe Das Landgericht hat die Klage durch eine als "Ver-säumnisurteil" bezeichnete Entscheidung vom 24. Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 29. November 1980 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b ZPO). September 1980 handelt es sich um ein (echtes) Versäumnisurteil gemäß § 330 ZPO, gegen das dem Kläger nach § 338 ZPO nur der Einspruch, nicht aber die Berufung (§ 513 Abs. 1 ZPO) zustand. Irrig ist die Ansicht des Klägers, die Entscheidung stelle ein kontradiktorisches Urteil dar, gegen das die Berufung gegeben sei. Ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches Urteil vorliegt, hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht von der Bezeichnung, sondern von dem Inhalt der Entscheidung ab (BGH VersR 1974, 1099, 1100; 1976, 251). Seine Entscheidungsgründe werden mit dem (auc mit der Bezeichnung als "Versäumnisurteil" in Übereinstimmur stehenden) Satz eingeleitet, daß die Klage antragsgemäß durch Versäumnisurteil gemäß § 330 ZPO abzuweisen sei, nachdem niemand für den Kläger den ordnungsgemäß bestimmten Termin vom 24. Das Landgericht hat zwar den Umfang der Prüfung verkannt, der ihm für den Erlaß eines Versäumnisurteils nach § 330 ZPO oblag. Das ergibt sich auch daraus, daß es die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht verwertet hat. Nach dem Verfahrensstand war der Erlaß eines Versäumnisurteils geboten; ein derartiges Urteil hat das Landgericht ersichtlich gefällt.
BUNDESGERICHTSHOF ss in zb 5/8i BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Arnold J —I ZBBBHB 1, NI - vertreten durch: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. Hermann S( WflIBistraße ■, NeflHHB/j gegen Bundesrepublik Deutschland, in Prozeß Standschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, handelnd und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion NüMMi, Referat Verteidigungslasten, fli» nümhb M, Beklagte und Beschwerdegegner, und Koll., Rechtsanwälte Dr. Straße ■ - vertreten durch Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 25. Februar 1981 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. November 1980 - 4 U 2632/80 - wird zurückgewi e s en. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Das Landgericht hat die Klage durch eine als "Ver-säumnisurteil" bezeichnete Entscheidung vom 24. September 1980, dem Kläger zugestellt am 9. Oktober 1980, abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 29. Oktober 1980 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 26. November 1980 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Den ihm am 3. Dezember 1980 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 16. Dezember 1980 mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Diese bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b ZPO). Bei dem Urteil vom 24. September 1980 handelt es sich um ein (echtes) Versäumnisurteil gemäß § 330 ZPO, gegen das dem Kläger nach § 338 ZPO nur der Einspruch, nicht aber die Berufung (§ 513 Abs. 1 ZPO) zustand. Irrig ist die Ansicht des Klägers, die Entscheidung stelle ein kontradiktorisches Urteil dar, gegen das die Berufung gegeben sei. Ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches Urteil vorliegt, hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht von der Bezeichnung, sondern von dem Inhalt der Entscheidung ab (BGH VersR 1974, 1099, 1100; 1976, 251). Das Urteil vom 24. September 1980 ist seinem Inhalt nach ein echtes Ver-säumnisurteil. Seine Entscheidungsgründe werden mit dem (auc mit der Bezeichnung als "Versäumnisurteil" in Übereinstimmur stehenden) Satz eingeleitet, daß die Klage antragsgemäß durch Versäumnisurteil gemäß § 330 ZPO abzuweisen sei, nachdem niemand für den Kläger den ordnungsgemäß bestimmten Termin vom 24. September 1980 wahrgenommen habe. Die Klageabweisung wird auch als Säumnisfolge ausgesprochen. Das Landgericht hat zwar den Umfang der Prüfung verkannt, der ihm für den Erlaß eines Versäumnisurteils nach § 330 ZPO oblag. Denn es hat, anstatt die Klage allein im Hinblick auf das Ausbleiben des Klägers abzuweisen, ausgeführt, es sei wegen der Säumnis des Klägers von seinem unbestrittenen Vortrag und im übrigen von dem Vorbringen der Beklagten auszugehen, was hier im Hinblick auf das umfassende Bestreiten der Beklagten dazu führte, daß im wesentlichen deren Sachdarstellung zugrunde gelegt wurde. Damit hat das Landgericht den Anwendungsbereich des - auch in diesem Zusammenhang nochmals angeführten - § 330 ZPO erkennbar nicht verlassen; es hat die Vorschrift lediglich teilweise falsch ausgelegt. Es hat nicht, wie das beim kontradiktorischen - k - Urteil der Fall ist, ohne Rücksicht auf die Säumnis des Klägers entschieden, sondern im Ergebnis gerade wegen dieser Säumnis auf Klageabweisung erkannt. Das ergibt sich auch daraus, daß es die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht verwertet hat. Der sog. Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. BGHZ 72, 182, 187 ff) steht dem Kläger nicht zur Seite. Bei dem Urteil vom 24. September 1980 handelt es sich nicht um eine dem Urteilstyp nach inkorrekte Entscheidung. Nach dem Verfahrensstand war der Erlaß eines Versäumnisurteils geboten; ein derartiges Urteil hat das Landgericht ersichtlich gefällt. Daran vermag der aufgezeigte Mangel der Begründung nichts zu ändern. Nach den gesamten Umständen bestand hier bei objektiver Betrachtung für den Kläger keine auf das Vorgehen des Landgerichts zurückzuführende Gefahr, die Entscheidungsform zu verkennen. Eine Umdeutung der unzulässigen Berufung in einen (zulässigen) Einspruch scheidet aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen aus. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe