Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Klage auf Rückzahlung eines Darlehens zu dem Teil abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 1. Das Oberlandesgericht hat ihm die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Beschwerde auch formund fristgerecht erhoben. Dem Zweck, dem Anwalt einen bloß allgemeinen Überblick über die in nächster Zeit zu bearbeitenden Fristensachen zu geben, entspricht es auch, daß die Fristenübersichten nur in Abständen von ein bis zwei Wochen angefertigt werden und den jeweiligen Fristenstand (z.B. bei einer Fristverlängerung) nicht stets genau wiedergeben. Denn der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt ergibt schon aus einem anderen Grund, daß sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter der eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht nachgekommen ist. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt des Klägers im Berufungsrechtszug hatte danach die Sache schon abschließend durchgearbeitet. Er kann sich in einer ihm derart vorgelegten Sache grundsätzlich von seiner eigenen Verantwortung für die Fristwahrung nicht dadurch befreien, daß er sein Personal anweist, ihn nochmals gesondert und ausdrücklich auf den Ablauf der Frist hinzuweisen (vgl. Oktober 1976 - III ZB 22/76 = VersR 1977, 153 und vom 13. Der Kläger hat einen Ausnahmetatbestand nicht darge legt, nach dem sein Prozeßbevollmächtigter trotz der Vor läge der Handakten zur abschließenden Bearbeitung nicht verpflichtet war, die Frist in der ihm schon vorgelegten Sache auch selbst zu überwachen. 4. Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die ihm obliegende Pflicht erfüllt, selbst durch eine eigene Überwachung ordnungsgemäß für die Wahrung der Frist zur Berufungsbegründung zu sorgen, so hätte er eine Fristversäumung vermieden. Das Berufungsgericht hat daher in Ergebnis zu Recht das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zurückgewiesen und die Berufung, weil nicht fristgerecht begründet, als unzulässig verworfen.
Das gleiche gilt für den angeblichen Schadensersatzanspruch der Firma FrJ^V KG> dessen Abtretung die Klägerin bestritten hat. NUßgens Krohn Tidow Peetz Boujong BUNDESGERICHTSHOF sv in zb 5/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Klägers lind Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen » - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Beklagten und Beschwerdegegner, /<? Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Bou^ong am 28. April 1980 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 1980 - 18 U 31/79 -wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e I. Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Klage auf Rückzahlung eines Darlehens zu dem Teil abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 1. Oktober 1979 zugestellte Urteil am 18. Oktober 1979 Berufung eingelegt. Er hat die Berufung innerhalb der ihm bis zu dem 18. Dezember 1979 verlängerten Begründungsfrist nicht begründet. Mit einem am 31. Dezember 1979 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat er wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt lind die Berufungsbegründung nachgeholt. Das Oberlandesgericht hat ihm die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft, weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Der Kläger hat die Beschwerde auch formund fristgerecht erhoben. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt nicht, daß ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ausscheidet. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers treffe ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Prozeßbevollmächtigte habe sich selbst unmittelbar in die Überwachung der Berufungsbegründungsfristen einbezogen. Er habe sich in regelmäßigen Abständen eine Übersicht der ablaufenden Fristen und der wahrzunehmenden Termine vorlegen lassen. Auch die hier versäumte Berufungsbegründungsfrist sei in einer ihm vorgelegten Übersicht vermerkt gewesen. Hätte er diese Übersicht, wie erforderlich, deutlich sichtbar aufbewahrt und eingesehen, so hätte ihm der bevorstehende Fristab- SS lauf nicht entgehen können. Das gelte aber auch deshalb, weil er den Vorgang schon abschließend durchgearbeitet gehabt habe. 2. "Kontrollzettel" der festgestellten Art sollen dem Anwalt in erster Linie eine Übersicht über die von ihm in nächster Zeit zu bearbeitenden Sachen geben. Bei einer entsprechenden Büroorganisation bilden sie zugleich ein zusätzliches Hilfsmittel zur Organisationskontrolle bei der Fristentiberwachung. Der Anwalt hat damit aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht selbst die ordnungsgemäß auf das Büropersonal übertragenen Aufgaben der Fristenüberwachung zu erledigen. Dem Zweck, dem Anwalt einen bloß allgemeinen Überblick über die in nächster Zeit zu bearbeitenden Fristensachen zu geben, entspricht es auch, daß die Fristenübersichten nur in Abständen von ein bis zwei Wochen angefertigt werden und den jeweiligen Fristenstand (z.B. bei einer Fristverlängerung) nicht stets genau wiedergeben. 3. Eine abschließende Stellungnahme zur Bedeutung der Fristenkontrollzettel ist jedoch nicht veranlaßt. Denn der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt ergibt schon aus einem anderen Grund, daß sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter der eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht nachgekommen ist. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt des Klägers im Berufungsrechtszug hatte danach die Sache schon abschließend durchgearbeitet. Er hatte die Berufungsbegründung in den Grundzügen konzipiert. Auf Rückfragen hatte er Antwort erhalten. Die Akten lagen ihm - und das ist entscheidend - vor. Der sachbearbeitende Anwalt war verpflichtet, selbst für die fristgerechte Vornahme der erforderlichen Prozeßhandlung zu sorgen, nachdem sein Büro ihm die Sache zu deren Vorbereitung vorgelegt hatte. Er kann sich in einer ihm derart vorgelegten Sache grundsätzlich von seiner eigenen Verantwortung für die Fristwahrung nicht dadurch befreien, daß er sein Personal anweist, ihn nochmals gesondert und ausdrücklich auf den Ablauf der Frist hinzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1976 - III ZR 88/75 = VersR 1976, 1154; ferner Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1976 - III ZB 22/76 = VersR 1977, 153 und vom 13. November 1975 - III ZB 18/75 = NJW 1976, 628; BGH Urteil vom 12. April 1973 - II ZR 126/72 = VersR 1973, 715, 716; Beschl. vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 29/68 = VersR 1968, 1089). Der Kläger hat einen Ausnahmetatbestand nicht darge legt, nach dem sein Prozeßbevollmächtigter trotz der Vor läge der Handakten zur abschließenden Bearbeitung nicht verpflichtet war, die Frist in der ihm schon vorgelegten Sache auch selbst zu überwachen. 4. Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die ihm obliegende Pflicht erfüllt, selbst durch eine eigene Überwachung ordnungsgemäß für die Wahrung der Frist zur Berufungsbegründung zu sorgen, so hätte er eine Fristversäumung vermieden. Das Berufungsgericht hat daher in Ergebnis zu Recht das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zurückgewiesen und die Berufung, weil nicht fristgerecht begründet, als unzulässig verworfen. Nüßgens Krohn Peetz Kröner Bou^ong