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BGH · III ZB 5/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 5/75

ZPO § 233 Fc Ein Prozeßbevollmächtigter wahrt nicht die nach der Sachlage gebotene äußerste und ihm zuzu demutende Sorgfalt, wenn er einer ihm bislang unbekannten, gerade neu eingestellten Bürovorsteherin, die bis dahin nur zeitweilig mit der Kontrolle von Fristen betraut worden war, die Erledigung dieser Aufgabe schon nach wenigen Tagen ohne weitere besondere Beobachtung überläßt. Juli 1974 eingetragene Frist gestrichen, weil sie übersehen habe, daß auf dem schon in der Akte abgehefteten Durchschlag der Berufungsbegründung die für solche Fälle allgemein vorgeschriebene Notiz darüber gefehlt habe, daß das Original des Schriftsatzes bei dem Gericht abgegeben worden sei. Von den Angestellten sei sie für das Streichen von Fristen im Terminkalender ausschließlich zuständig gewesen, was auch Fräulein RflHHB gewußt habe. Da ihr diese Angestellte als zuverlässig bekannt gewesen sei, habe sie sich nicht davon überzeugt, daß die Frist tatsächlich gewahrt worden sei. Frau HaflIH sei hei ihrem Eintritt in die Kanzlei darüber belehrt worden, daß eine Frist im Terminkalender nur gestrichen werden dürfe, wenn entweder einer der Anwälte dies durch eine aktenkundig gemachte Weisung angeordnet habe, oder aber wenn auf dem Fristenzettel der Einwurf oder die Abgabe des betreffenden Schriftsatzes bestätigt worden sei. Da die Versäumung einer Rechtsmittelfrist den endgültigen Verlust des Rechtsmittels für die Partei nach sich zieht, muß der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter dann aber mit der nach der Lage des Hieran hat es der Prozeßbevollmächtigte des_Beklagten fehlen lassen, was sich der Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Doch braucht ein Prozeßbevollmächtigter sich auch dann nicht stets - für eine Ausnahme ist kein Anhalt - darüber zu vergewissern, daß ein von ihm zur Expedition gegebenes Schriftstück auch tatsächlich bei der richtigen Stelle abgegeben worden ist (vgl. Auch die eigenmächtige Streichung der Frist im Terminkalender durch die sonst zuverlässige Angestellte Rein-bold kann nach der Sachlage nicht auf eine mangelnde Organisation oder Überwachung des Personals zurückgeführt werden. Ein Rechtsanwalt kann sich nur bei eingearbeitetem und ihm als zuverlässig und ausreichend befähigt bekanntem Personal darauf verlassen, daß es die von ihm erteilten Weisungen richtig befolgen wird. Juli 1974, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist in dieser Sache, alle Voraussetzungen, soweit es um die Person der Bürovorsteherin ging. Diese war erst seit wenigen Tagen in der Kanzlei tätig und bekleidete dort zu dem ersten Mal in ihrem Leben die Stelle einer Bürovorsteherin. In dieser Eigenschaft sollte ausschließlich sie für die Überwachung der im Terminkalender geführten Fristen zuständig und damit allein verantwortlich sein. Sie war bisher mit der Überwachung von Fristen nur zeitweilig und das auch schon vor einigen Jahren betraut gewesen. Die Überwachung war deshalb besonders wichtig, weil bei der Fristenkontrolle von Frau HaflB begangene Fehler dem übrigen Personal nicht notwendig auffallen mußten, vielmehr sogar angenommen werden kann, daß sie ihm regelmäßig verborgen geblieben wären, weil Frau HafllH» abgesehen von den beiden Rechtsanwälten, allein mit der Kontrolle der Fristen betraut war. Den sich hieraus ergebenden Überwachvings- und auch Betreuvingspflichten ist der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht ausreichend nachgekommen. Es braucht nicht untersucht zu werden, welche Überwachungsmaßnahmen im einzelnen geboten gewesen wären, insbesondere, was das Berufungsgericht erwogen hat, ob sich der Prozeßbevollmächtigte in den ersten Monaten der Tätigkeit der neuen Bürovorsteherin durch eine eigene Kontrolle des Fristenkalenders davon hätte überzeugen müssen, daß sie dieser Tätigkeit gewachsen war. Denn der Prozeßbevollmächtigte hat sich, nachdem ihm die Klägerin die Notwendigkeit der besonderen Überwachung der Arbeit der Bürovorsteherin vorgehalten hatte, darauf beschränkt zu behaupten: "Selbstverständlich wurde sie in den ersten Tagen überwacht". Es braucht nicht erörtert zu werden, wann ein Rechtsanwalt im allgemeinen die Leistungsfähigkeit eines ihm bei der Einstellung noch unbekannten Angestellten ausreichend beurteilen und er deshalb davon absehen kann, ihn besonders zu überwachen. Dieser Fehler hat auch zur Fristversäumnis beigetragen, Denn der Prozeßbevollmächtigte hätte durch eine geeignete Kontrolle, etwa bei einer persönlichen Nachprüfung der Akte und des Fristenkalenders noch am 12. Auch eine gezielte Rückfrage bei der Bürovorsteherin wegen des ihm bekannten unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist in dieser Sache hätte die Bürovorsteherin veranlassen können nachzuprüfen, ob der Schriftsatz mit der Beruf ungs?

Zitierte Normen: § 232 ZPO
ÜberwachungProzeßbevollmächtigteFristArbeitZBBürovorsteherintagen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 233 Fc
 Ein Prozeßbevollmächtigter wahrt nicht die nach der Sachlage gebotene äußerste und ihm zuzu demutende Sorgfalt, wenn er einer ihm bislang unbekannten, gerade neu eingestellten Bürovorsteherin, die bis dahin nur zeitweilig mit der Kontrolle von Fristen betraut worden war, die Erledigung dieser Aufgabe schon nach wenigen Tagen ohne weitere besondere Beobachtung überläßt.
BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1975 - III ZB 5/75 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF
m ZB y7«	BESCHLUSS
in Sachen
 des Kaufmanns Walter
 Beklagten und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof,
 gegen
die Spar- und Kreditbank Bad vertreten durch den Vorstand, Straße 0,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz und Kröner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 3. Januar 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der Beklagte hat unter dem 12, Juni 1974 gegen das nach seinen Angaben am 24. Mai 1974 zugestellte Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, diese aber erst mit dem am 15. Juli 1974, also verspätet, bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Bezugnahme hierauf hat er mit dem an diesem Tag bei dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 29. Juli 1974 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu glaubhaft gemacht:
Am 11. Juli 1974 habe er die fertig geschriebene und von ihm Unterzeichnete Berufungsbegründung in die Unterschriftenmappe gelegt und diese Fräulein
 
einem Lehrling im dritten Jahr, übergeben, die an diesem Tag die Post fertigzustellen gehabt habe. Fräulein HeflH habe den Schriftsatz in der Unterschriftenmappe liegen lassen, veil sie ihn am folgenden Tag persönlich zu dem Gericht habe bringen wollen, was sie dann offenbar vergessen habe. Am Abend des 12. Juli 1974, einem Freitag, habe sie festgestellt, daß der Schriftsatz immer noch in der Unterschriftenmappe gelegen habe, sich dabei aber nichts gedacht « vielleicht, weil sie an diesem Abend ihren Urlaub angetreten habe - und den Schriftsatz zur übrigen Post gelegt, die erst am Montag, den 15. Juli 1974 habe befördert werden sollen.
Die Angestellte V. RflHHH habe die für die Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender für den 12. Juli 1974 eingetragene Frist gestrichen, weil sie übersehen habe, daß auf dem schon in der Akte abgehefteten Durchschlag der Berufungsbegründung die für solche Fälle allgemein vorgeschriebene Notiz darüber gefehlt habe, daß das Original des Schriftsatzes bei dem Gericht abgegeben worden sei. Fräulein	habe	Frau	Hafl|H>
der Bürovorsteherin, helfen wollen. Diese sei am 1. Juli 1974 neu als Bürovorsteherin eingestellt worden. Von den Angestellten sei sie für das Streichen von Fristen im Terminkalender ausschließlich zuständig gewesen, was auch Fräulein RflHHB gewußt habe. Frau habe noch am Tage des Fristablaufs im Terminkalender festgestellt, daß Fräulein Rflü die fragliche Frist gestrichen gehabt habe. Da ihr diese Angestellte als zuverlässig bekannt gewesen sei, habe sie sich nicht davon überzeugt, daß die Frist tatsächlich gewahrt worden sei.
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Frau Ha^H sei seit dem Jahre 1966 in verschiedenen Kanzleien als Anwaltsgehilfin tätig gewesen.
Sie habe gute Zeugnisse bekommen. In der Zeit vom 1. Juli 1968 bis zu dem 30. September 1970 habe sie auch die Wahrung von Terminen überwacht. Nach einer 13-monatigen anderen beruflichen Tätigkeit habe sie seit dem Jahre 1972 wieder als Anwaltsgehilfin gearbeitet. Frau HaflIH sei hei ihrem Eintritt in die Kanzlei darüber belehrt worden, daß eine Frist im Terminkalender nur gestrichen werden dürfe, wenn entweder einer der Anwälte dies durch eine aktenkundig gemachte Weisung angeordnet habe, oder aber wenn auf dem Fristenzettel der Einwurf oder die Abgabe des betreffenden Schriftsatzes bestätigt worden sei. Die Tätigkeit Frau HsfUB sei in den ersten Tagen überwacht worden.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat gegen diesen ihm am 7. Februar 1975 zugestellten Beschluß am 17. Februar 1975 sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Führung des Fristenkalenders zählt zu den Arbeiten, deren Erledigung ein Rechtsanwalt seinem bewährten Büropersonal überlassen kann (BGHZ 43,
 148). Da die Versäumung einer Rechtsmittelfrist den endgültigen Verlust des Rechtsmittels für die Partei nach sich zieht, muß der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter dann aber mit der nach der Lage des
 
Falles gebotenen und ihm vernünftigerweise zuzu demutenden Sorgfalt sicherstellen, daß Fristen nicht infolge dieser Arbeitsverlagerung versäumt werden. Hieran hat es der Prozeßbevollmächtigte des_Beklagten fehlen lassen, was sich der Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, daß die allgemeine Organisation in dem Büro des Prozeßbevollmächtigten den an sie zu stellenden Anforderungen genügte. Auch stellte es für ihn einen unabwendbaren Zufall dar, daß der am 11. Juli 1974 mit der Postabfertigung betraute Lehrling die rechtzeitige Abgabe des die Berufungsbegründung enthaltenen Schriftsatzes vergaß. Die Ausnutzung einer Rechtsmittelfrist bis zu dem letzten Tag zwingt zwar zu einer besonderen Sorgfalt. Doch braucht ein Prozeßbevollmächtigter sich auch dann nicht stets - für eine Ausnahme ist kein Anhalt - darüber zu vergewissern, daß ein von ihm zur Expedition gegebenes Schriftstück auch tatsächlich bei der richtigen Stelle abgegeben worden ist (vgl. auch BGH Beschl. vom 11. Januar 1954 - II ZB 22/53 = LM ZPO § 233 Nr. 47 Leitsatz b; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 33. Aufl. § 233 Anm. 4 S. 466). Auch die eigenmächtige Streichung der Frist im Terminkalender durch die sonst zuverlässige Angestellte Rein-bold kann nach der Sachlage nicht auf eine mangelnde Organisation oder Überwachung des Personals zurückgeführt werden.
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Ein besonderer Anlaß zur Überwachung bestand jedoch bei der Bürovorsteherin. Ein Rechtsanwalt kann sich nur bei eingearbeitetem und ihm als zuverlässig und ausreichend befähigt bekanntem Personal darauf verlassen, daß es die von ihm erteilten Weisungen richtig befolgen wird. Selbst dann aber muß er die Arbeit seines Personals überwachen. Er kann sich allerdings in solchen Fällen auf in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführte, geeignete Stichproben beschränken, wenn diese keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Art und Weise der Arbeit des Personals gegeben haben (BGH Beschl. vom 7.7.1961 - VI ZB 9/61 = VersR 1961, 839; Beschluß vom 8.11.1967 - VIII ZB 38/67 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 24). Für eine solche erleichterte Überwachung fehlten am 12. Juli 1974, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist in dieser Sache, alle Voraussetzungen, soweit es um die Person der Bürovorsteherin ging.
Diese war erst seit wenigen Tagen in der Kanzlei tätig und bekleidete dort zu dem ersten Mal in ihrem Leben die Stelle einer Bürovorsteherin. In dieser Eigenschaft sollte ausschließlich sie für die Überwachung der im Terminkalender geführten Fristen zuständig und damit allein verantwortlich sein. Sie war bisher mit der Überwachung von Fristen nur zeitweilig und das auch schon vor einigen Jahren betraut gewesen. Das alles wußte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten. Die Notwendigkeit, die Arbeit der Bürovorsteherin
 
besonders zu überwachen, war danach für ihn ohne weiteres erkennbar. Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge mußte er sich darum kümmern, ob und wie Frau der allein verantwortlichen Führung des Fristenkalenders fertig wurde. Die Überwachung war deshalb besonders wichtig, weil bei der Fristenkontrolle von Frau HaflB begangene Fehler dem übrigen Personal nicht notwendig auffallen mußten, vielmehr sogar angenommen werden kann, daß sie ihm regelmäßig verborgen geblieben wären, weil Frau HafllH» abgesehen von den beiden Rechtsanwälten, allein mit der Kontrolle der Fristen betraut war.
Den sich hieraus ergebenden Überwachvings- und auch Betreuvingspflichten ist der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht ausreichend nachgekommen. Auch darin ist dem Berufungsgericht beizutreten.
Es braucht nicht untersucht zu werden, welche Überwachungsmaßnahmen im einzelnen geboten gewesen wären, insbesondere, was das Berufungsgericht erwogen hat, ob sich der Prozeßbevollmächtigte in den ersten Monaten der Tätigkeit der neuen Bürovorsteherin durch eine eigene Kontrolle des Fristenkalenders davon hätte überzeugen müssen, daß sie dieser Tätigkeit gewachsen war. Denn der Prozeßbevollmächtigte hat sich, nachdem ihm die Klägerin die Notwendigkeit der besonderen Überwachung der Arbeit der Bürovorsteherin vorgehalten hatte, darauf beschränkt zu behaupten: "Selbstverständlich wurde sie in den ersten Tagen überwacht".
Er hat ihr danach schon am 12. Juli 1974, also wenige
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Tage nach der Einstellung, die verantwortliche Überwachung der Fristen allein überlassen. Damit verstieß er auf jeden Fall gegen die nach der Sachlage gebotene Sorgfalt.
Es braucht nicht erörtert zu werden, wann ein Rechtsanwalt im allgemeinen die Leistungsfähigkeit eines ihm bei der Einstellung noch unbekannten Angestellten ausreichend beurteilen und er deshalb davon absehen kann, ihn besonders zu überwachen. Denn es fehlt jedenfalls ein Anhalt dafür, daß der Prozeß-bevollmächtigte des Beklagten bereits am 12. Tag nach der Einstellung Frau HaflHB übersehen konnte, sie werde den mit dieser Stellung verbundenen Aufgaben, insbesondere der Kontrolle der Fristen, gewachsen sein, so daß besondere Kontrollmaßnahmen entfielen.
Entgegen der Meinung des Beklagten werden die Anforderungen damit nicht überspannt. Es ist im Ar-beitsleben ganz allgemein üblich, neu angestelltes Personal genauer und auch umfangreicher zu überwachen als schon bewährte Kräfte. Die Entlastung durch Hilfskräfte wird stets erst praktisch, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sie imstande sind, die ihnen aufgetragene Arbeit zu verrichten. Solange es daran fehlt oder dies noch ungewiß ist, muß der Rechtsanwalt die Arbeiten, für die sonst die Hilfskräfte zuständig sind, teilweise in Form der Überwachung selbst übernehmen (ebenso BGH, Beschl. v. 10.7.1975 - VII ZB 8/75 = VersR 1975, 1049). Hiergegen hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten verstoßen.
 
Dieser Fehler hat auch zur Fristversäumnis beigetragen, Denn der Prozeßbevollmächtigte hätte durch eine geeignete Kontrolle, etwa bei einer persönlichen Nachprüfung der Akte und des Fristenkalenders noch am 12. Juli 1974 bemerken können, daß die Frist gestrichen worden war, ohne daß die Einreichung der Berufungsbegründung durch den sogenannten Fristenzettel nachgewiesen worden war. Auch eine gezielte Rückfrage bei der Bürovorsteherin wegen des ihm bekannten unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist in dieser Sache hätte die Bürovorsteherin veranlassen können nachzuprüfen, ob der Schriftsatz mit der Beruf ungs? begründung tatsächlich bei der richtigen Stelle abgegeben worden war.
Die sofortige Beschwerde muß daher erfolglos bleiben.
Kreft	Dr.	Krohn	Dr.	Tidow
 Peetz	Kroner