Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 20. Das vollständige, von dem Korrespondenzanwalt Unterzeichnete Original des Prozeßkostenhilfeantrags und der Entwurf der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift gingen am 21. Der Kläger beantragte, ihm Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen, ihm einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten und ferner seinen S||mH|B Anwalt als Korrespondenzanwalt beizuordnen. Nachdem der Kläger vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden war, daß das Telefax zwar rechtzeitig, aber ohne Unterschrift, und das Unterzeichnete Original erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen seien, beantragte er mit Schriftsatz seines Korrespondenzanwalts vom 29. Durch den angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht den Antrag des Klägers zurück, "ihm wegen der Versäumung der Frist zur Stellung eines PKH-Antrags zwecks Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken -10 360/94 - vom 17. Dies ergibt sich schon daraus, daß diese Erklärungen von einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden waren und der die Berufung und Berufungsbegründung betreffende Schriftsatz als bloßer Entwurf gekennzeichnet war. Oktober 1996 abgelaufen ist, gilt nur für die Einlegung des Rechtsmittels der Berufung selbst. Für einen zur Vorbereitung dieses Rechtsmittels gestellten Prozeßkostenhilfeantrag ist sie allerdings insoweit von Bedeutung, als einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann gewährt werden kann, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschluß Wurde es durch Telefax eingereicht, so mußte die Kopierunterlage unterschrieben und die Unterschrift auf der Fernkopie wiedergegeben sein. Im vorliegenden Fall fehlte das gesamte zweite Blatt des Prozeßkostenhilfeantrags, das nicht nur die Unterschrift des mit der Einlegung beauftragten Rechtsanwaltes, sondern auch die Erklärung enthalten hatte, daß und in welchem Umfang Prozeßkostenhilfe beantragt werde. rieht hat eingehend und zutreffend dargelegt, daß die Fristversäumung auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden der mit der Einlegung des Prozeßkostenhilf egesuchs beauftragten Rechtsanwältin beruhte. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 4/97 vom 20. März 1997 in dem Rechtsstreit Klaus M / t Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen ______________ Gesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GmbH, diese vertreten durch den Geschäfts füll-rer Udo GflHiHiHiHftstraße ZfljHHVHI Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Partner, und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 20. März 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Dezember 1996 - 8 U 820/96-176 - wird zurückgewiesen. 3 Gründe I. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Saarbrük-ken wurde dem Kläger zu Händen seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 18. September 1996 zugestellt. Am 18. Oktober 1996 gingen beim Saarländischen Oberlandesgericht als Telefax die erste Seite eines nicht Unterzeichneten Prozeßkostenhilfeantrags sowie der ebenfalls nicht Unterzeichnete Entwurf einer Berufungsschrift mit Berufungsbegründung ein, die der Korrespon- denzanwalt des Klägers gefertigt hatte. Das vollständige, von dem Korrespondenzanwalt Unterzeichnete Original des Prozeßkostenhilfeantrags und der Entwurf der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift gingen am 21. Oktober 1996 beim Berufungsgericht ein. Der Kläger beantragte, ihm Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen, ihm einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten und ferner seinen S||mH|B Anwalt als Korrespondenzanwalt beizuordnen. Nachdem der Kläger vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden war, daß das Telefax zwar rechtzeitig, aber ohne Unterschrift, und das Unterzeichnete Original erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen seien, beantragte er mit Schriftsatz seines Korrespondenzanwalts vom 29. Oktober 1996, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Berufungsfrist bzw. der Frist zur Einreichung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung zu 4 gewähren". Durch den angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht den Antrag des Klägers zurück, "ihm wegen der Versäumung der Frist zur Stellung eines PKH-Antrags zwecks Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken -10 360/94 - vom 17. September 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren". Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. II. 1. Sämtliche vom Kläger im Berufungsrechtszug vorgenommenen Verfahrenshandlungen betrafen nicht das Rechtsmittel der Berufung selbst, sondern lediglich ein Prozeßkostenhil-fegesuch zu deren Vorbereitung. Dies ergibt sich schon daraus, daß diese Erklärungen von einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden waren und der die Berufung und Berufungsbegründung betreffende Schriftsatz als bloßer Entwurf gekennzeichnet war. 2. Die einmonatige Notfrist des § 516 ZPO, die im vorliegenden Fall am 18. Oktober 1996 abgelaufen ist, gilt nur für die Einlegung des Rechtsmittels der Berufung selbst. Für einen zur Vorbereitung dieses Rechtsmittels gestellten Prozeßkostenhilfeantrag ist sie allerdings insoweit von Bedeutung, als einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann gewährt werden kann, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschluß 5 o; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4). War sie hierzu nicht in der Lage, muß sie dies innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegen (Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 233 Rn. 23 s.v. "Prozeßkostenhilfe"). Der am letzten Tag der Berufungsfrist als Telefax eingegangene Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers genügte diesen Erfordernissen nicht. Das Gesuch mußte als bestimmender Schriftsatz von dem Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Wurde es durch Telefax eingereicht, so mußte die Kopierunterlage unterschrieben und die Unterschrift auf der Fernkopie wiedergegeben sein. Fehlte die Unterschrift, so war das Gesuch nicht wirksam (vgl. zur Form des Prozeßkostenhilfeantrags: Zöller/Philippi, aaO § 117 Rn. 2 m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlte das gesamte zweite Blatt des Prozeßkostenhilfeantrags, das nicht nur die Unterschrift des mit der Einlegung beauftragten Rechtsanwaltes, sondern auch die Erklärung enthalten hatte, daß und in welchem Umfang Prozeßkostenhilfe beantragt werde. 3. Ob in einem solchen Fall eine isolierte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Obliegenheit, rechtzeitig ein ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch zu stellen, in Betracht kommt und ob gegen eine ein solches Wiedereinsetzungsgesuch aus Sachgründen zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts in analoger Anwendung der §§ 519 b Abs. 2, 233, 238 Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 ZPO das Rechts- mittel der sofortigen Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof stattfindet, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Dieses Rechtsmittel könnte nämlich im vorliegenden Fall in der Sache keinen Erfolg haben. Das Berufungsge- 6 rieht hat eingehend und zutreffend dargelegt, daß die Fristversäumung auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden der mit der Einlegung des Prozeßkostenhilf egesuchs beauftragten Rechtsanwältin beruhte. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Rinne Wurm Streck Schlick Dörr