Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 27. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Januar 1995 einen Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat es durch einen auf Gegenvorstellung des Klägers ergangenen Beschluß vom 21. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil war unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 24. Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, dem Kläger einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen. Dem Berufungsgericht ist nämlich darin beizupflichten, daß die bloße Erklärung des Klägers, "weitere konsultierte Rechtsanwälte (hätten) eine Klägerparteienvertretung aus zeitlichen Gründen nicht übernehmen können", den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis jedenfalls nicht genügt; zu demal der Kläger es auch unterlassen hat, die Gründe darzulegen, die die von ihm ursprünglich beauftragten Anwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 4/95 vom 27. April 1995 in dem Rechtsstreit I-Straße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Peter G gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. Camilia und Dr. Peter Gflfl^B, KoflBHIfctfeg fl, Mflfl-F 2. Vincent gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. Camilia und Dr. Peter KoMflflflweg Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Peter Am ammam ■ m H. 2 // Der in. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 27. April 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Februar 1995 - 3 U 1471/94 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerde-verfahren wird auf 15.600 DM festgesetzt. 3 / 1 Gründe 1. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. September 1994 als unzulässig verworfen, weil der Berufungskläger die Berufung nicht rechtzeitig begründet hatte. Zuvor hatte das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 25. Januar 1995 einen Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat es durch einen auf Gegenvorstellung des Klägers ergangenen Beschluß vom 21. Februar 1995 bestätigt. 2. Die gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß vom 14. Februar 1995 gerichtete, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO), aber nicht begründet. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil war unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 24. Januar 1995 verlängerten Berufungsbegründungsfrist durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, dem Kläger einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen. Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen 4 hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auf1. 1993, § 78 b Rn. 6). Wie weit diese Bemühungen gehen müssen und welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Dem Berufungsgericht ist nämlich darin beizupflichten, daß die bloße Erklärung des Klägers, "weitere konsultierte Rechtsanwälte (hätten) eine Klägerparteienvertretung aus zeitlichen Gründen nicht übernehmen können", den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis jedenfalls nicht genügt; zu demal der Kläger es auch unterlassen hat, die Gründe darzulegen, die die von ihm ursprünglich beauftragten Anwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen. Auch der Beschwerdebegründung sind insoweit keine konkreten Einzelheiten zu entnehmen. Rinne Streck Engelhardt Schlick Wurm