Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 26. Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Das Landgericht Koblenz - Kammer für Baulandsachen -hat durch Beschluß vom 10. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Koblenz - Senat für Baulandsachen - durch Beschluß vom 22. Februar 1983 die Kosten des Verfahrens zwischen der Beteiligten zu 1) (enteignungsbegünstigte Bundesrepublik) einerseits und den März 1983 beim Oberlandesgericht eingegangene weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3). Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist nicht zulässig (§ 567 Abs.3 Satz 1 ZPO iVm § l6l Abs. 1 BBauG).
BUNDESGERICHTSHOF *3 Ill ZB 4/83 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die Inanspruchnahme von Grundeigentum für den Bau der Anschlußstelle der Bundesautobahn A 6l in der Gemarkung Beteiligte: 1. 2. 3. 4. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 26. April 1983 beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 1983 -IW 13/82 (Baul.) -wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Das Landgericht Koblenz - Kammer für Baulandsachen -hat durch Beschluß vom 10. November 1982 die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Baulandverfahrens der Beteiligten zu 4) (Enteignungsbehörde) auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Koblenz - Senat für Baulandsachen - durch Beschluß vom 22. Februar 1983 die Kosten des Verfahrens zwischen der Beteiligten zu 1) (enteignungsbegünstigte Bundesrepublik) einerseits und den Beteiligten zu 2) und 3) (Eigentümer) andererseits gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen ihnen am 3. März 1983 zugestellten Beschluß richtet sich die am 17. März 1983 beim Oberlandesgericht eingegangene weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3). II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist nicht zulässig (§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm § l6l Abs. 1 BBauG). Für die Nachprüfung der Kosten-entscheidung bei übereinstimmend für erledigt erklärter Hauptsache (zur Erledigung der Hauptsache im Bauland-verfahren vgl. Kalb, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bundesbaugesetz, § 168 Rdn. 9) endet der Rechtsmittelzug beim Oberlandesgericht (vgl. BGH Urteil vom 24. Februar 1967 -V ZR 110/65 = NJW 1967, 11315 Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 91 a Anm. 12 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 91 a Anm. 5 A). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Beteiligten zu 2) und 3) die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. die Nachweise im Beschluß vom 19. Oktober 1977 -VIII ZB 23/77 = NJW 1978, 1585; ebenso BFH BStBl. II 1977, 628, 629), erweitert auch eine behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht den Instanzenzug. Diese Rechtsprechung unterliegt, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach (vgl, BVerfGE 28, 88, 95, 96; 49, 329, 343) ausgesprochen hat, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daß im Streitfall eine Baulandsache gegeben ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung; der Rechtsmittelzug in Baulandsachen entspricht dem des allgemeinen Zivilprozesses (Brügelmann/Förster, Bundesbaugesetz, § 169 Anm. 1 a; s. auch Kalb in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg aaO § 168 Rdn. 16, § 170 Rdn. 2). Das gilt auch für die Rechtsbehelfe zur Nachprüfung der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verb, mit § l6l Abs. 1 BBauG. Krohn Tidow Kroner Boujong Halstenberg