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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 7» Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5» Dezember 1966 wird auf seine Kosten zurückgewiesen«. ber 1965 zugestellt worden sei, die Berufungsfrist deshalb bereits mit dem 26p November 1965S einem Freitag, abgelaufen sei und der Antragsteller den Gegenbeweis nicht erbracht habe, daß Rechtsanwalt die Zustellung erst am 27 * Oktober 1965 angenommen und irrtümlich mit dem 26* Oktober 1965 quittiert habe0 Die von dem Antragsteller am 17« Oktober 1966 vorsorglich nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Berufungsgericht mit der Begründung als verspätet verworfen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt bei Anwendung der gebotenen äußer- Nachdem der Antragsteller zwei Urkunden aufgefunden hat, die nach seiner Ansicht beweisen, daß das Urteil des Landgerichts erst am 27• Oktober 196$ zugestellt und das Empfangsbekenntnis von Rechtsanwalt 30HHI falsch datiert worden ist, hat er am Montag, dem 28* November 1966, erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt* Denn jedenfalls ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt worden. tei ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen muß (§ 232 Abs* 2 ZPO) 0 Dieses Hindernis, das nach Ansicht des Antragstellers in der Auffassung des Rechtsanwalts Palenberg, das Urteil des Landgerichts sei erst am 27« Oktober 1965 zugestellt worden, gelegen haben soll, war, wie der Senat in seiner Entscheidung über die Revision des Antragstellers (III ZR 6/67) näher dargelegt hat, spätestens Mitte September 1966 beseitigt, als Rechtsanwalt Palenberg aus der Niederschrift über die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr0 B^mdie wesentlichen Umstände erfuhr, die für und gegen einen Irrtum bei der Datierung des Empfangsbekenntnisses sprachen Spätestens an diesem Tage hätte Rechtsanwalt Palenberg erkennen müssen, daß es zu demindest zweifelhaft war, ob er eine Zustellung des Urteils des Landgerichts am 27° Oktober 1965 würde nachweisen können, und daß es deshalb notwendig sei, vorsorglich die Wiedereinsetzung zu beantragen, um den Antragsteller vor Schaden zu bewahreno Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Senats in der Sache III ZR 6/67 verwiesen werden«, Das Oberlandosgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers als unzulässig verworfen» Die sofortige Beschwerde des Antragstellers muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 238 Abs» 3 ZPO zurückgewiesen werden»

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltSacheWiedereinsetzungBerufungsfristunzulässig

Volltext der Entscheidung

2042 012
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in Sachen
 des Drehers Hans itraße

Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Prozößbevöllmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
den Rentner Fritz Heflveg fl,
 Antragsgegner und Beschwerde-gegner,
- Rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr>
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Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 20 0 November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Dagendarm sowie der Bunde spricht er Dr» Beyer, Dr» Hußla? Gähtgens und Dr0 Reinhardt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 7» Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5» Dezember 1966 wird auf seine Kosten zurückgewiesen«.
Gründe :
Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Klage auf Zahlung von 3 500 DM und Herausgabe eines über 422995 DM lautenden Sparbuchs in Anspruch genommen»
Das Landgericht hat seine Klage ahgewieseno
 Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 11» November 1966 die am Montag, dem 29» November 1965? eingelegte Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen, da das Urteil des Landgerichts dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt	n^ch dem von diesem
 ausgestellten Empfangsbekenntnis bereits am 26«, Ökto-
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ber 1965 zugestellt worden sei, die Berufungsfrist deshalb bereits mit dem 26p November 1965S einem Freitag, abgelaufen sei und der Antragsteller den Gegenbeweis nicht erbracht habe, daß Rechtsanwalt
 die Zustellung erst am 27 * Oktober 1965 angenommen und irrtümlich mit dem 26* Oktober 1965 quittiert habe0 Die von dem Antragsteller am 17« Oktober 1966 vorsorglich nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Berufungsgericht mit der Begründung als verspätet verworfen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt	bei	Anwendung	der	gebotenen	äußer-
sten Sorgfalt spätestens am 15 * September 1966 habe erkennen müssen, daß die Feststellung des behaupteten Irrtums bei der Datierung des Empfangsbekenntnisses nicht möglich sein würde, und deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzung habe beantragen müssen*
Die Revision des Antragstellers ist erfolglos geblieben* Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats - III ZR 6/67 - Bezug genommen*
Nachdem der Antragsteller zwei Urkunden aufgefunden hat, die nach seiner Ansicht beweisen, daß das Urteil des Landgerichts erst am 27• Oktober 196$ zugestellt und das Empfangsbekenntnis von Rechtsanwalt 30HHI falsch datiert worden ist, hat er am Montag, dem 28* November 1966, erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt*
 
A
Das Oberlandesgericht hat das Gesuch am 5° Dezem-her 1966 durch Beschluß verworfen,, Gegen den ihm am 9o Dezember 1966 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 23° Dezember 1966 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und formund fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
An sich ist es möglich, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist auch dann noch zu erteilen, v/enn das Rechtsmittel bereits als unzulässig wegen der Versäumung der Frist verworfen ist (I-M § 519 b ZPO Nr. 9).
Bier hat jedoch das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen. Dabei kann es dahinstehen, ob, wie das Oberlandesgericht meint, das Wiedereinsetzungsgesuch lediglich eine Wiederholung des inzwischen verworfenen Wiedereinsotzungsgesuchs vom 17o Oktober 1966 darstellt und neue Wiedereinsetzungsgründe nicht enthält. Denn jedenfalls ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt worden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, das der rechtzeitigen Wahrung der Frist entgegenstand, behoben ist oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, wobei sich die betroffene Par-
 
tei ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen muß (§ 232 Abs* 2 ZPO) 0 Dieses Hindernis, das nach Ansicht des Antragstellers in der Auffassung des Rechtsanwalts Palenberg, das Urteil des Landgerichts sei erst am 27« Oktober 1965 zugestellt worden, gelegen haben soll, war, wie der Senat in seiner Entscheidung über die Revision des Antragstellers (III ZR 6/67) näher dargelegt hat, spätestens Mitte September 1966 beseitigt, als Rechtsanwalt Palenberg aus der Niederschrift über die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr0 B^mdie wesentlichen Umstände erfuhr, die für und gegen einen Irrtum bei der Datierung des Empfangsbekenntnisses sprachen Spätestens an diesem Tage hätte Rechtsanwalt Palenberg erkennen müssen, daß es zu demindest zweifelhaft war, ob er eine Zustellung des Urteils des Landgerichts am 27° Oktober 1965 würde nachweisen können, und daß es deshalb notwendig sei, vorsorglich die Wiedereinsetzung zu beantragen, um den Antragsteller vor Schaden zu bewahreno Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Senats in der Sache III ZR 6/67 verwiesen werden«,
 
Demnach begann die zweiwöchige Prist zur Stellung des Y/iedereinsetzungsantrags spätestens Mitte September 1966, und war bereits abgelaufen, als der Antragsteller am 28 o November 1966 Yfiedereinsetzung beantragte»
Das Oberlandosgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers als unzulässig verworfen» Die sofortige Beschwerde des Antragstellers muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 238 Abs» 3 ZPO zurückgewiesen werden»
Dr o Pagendarm
 Dr» Beyer
 Dr» Hußla
 Gähtgons
Dr» Reinhardt