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BGH · Ill ZB 4/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 4/56

Durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dieses ist ihm nach Ablauf der Berufungsfrist versagt worden« Das Berufungsgericht geht mit Recht von dem Grundsatz aus, daß ein eingelegtes Armenrechtsgesuch nicht schlechthin die Versäumung Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Pall mit Recht angenommen, daß diese Voraussetzung nicht vorliegt c- Es kommt nicht einmal auf die wirkliche ,!Sach-lage*1 hinsichtlich der Armut des Klägers an, auf die es der angefochtene Beschluß und die Beschwerde entscheidend ahstellen; da der Kläger das Armenrecht für die zweite Instanz ohne jede Begründung und Erklärung zu den nach § 114 ZPQ erforderlichen Voraussetzungen beantragt hat, konnte nur eine Entscheidung nach "Akten-lage1*, nach Maßgabe der in den Gerichtsakten enthaltenen Unterlagen, in Betracht kommeno Auf dieser Grundlage konnte aber der Kläger mit einem Erfolg seines Gesuches nicht rechnen; denn in der ersten Instanz war ihm das Armenrecht nach wiederholter Prüfung der Verhältnisse schon mehrfach versagt worden, und dazu' hatte der Kläger dann zuletzt erklärt, er wolle den Prozeß

Zitierte Normen: § 253 ZPO
ProzeßbevollmächtigterInstanzBerufungsfristParteiArmenrechtStadtBeschlußBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 4/56
L* 6» o 4
Beschluß
^ I CL
2375 010
In Sachen
 des Rentners Georg
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,.
- Prozeßbevollmächtigter II«Instanz8 Rechtsanwalt
 in
gegen
 die Stadt Bramsche, vertreten durch den Rat der Stadt, die ser vertreten durch den Bürgermeister Hofriehter,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter IIoInstanz? Rechtsanwalt
 in
wird die sofortige Beschwerde des Klagers gegen den Beschluß des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14o November 1955 zurückgewieseno
 Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrenst
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..Gründe *
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Durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
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die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen worden«.
Der Kläger hatte während der Berufungsfrist recht-zeitig djas Armenrecht beantragt! dieses ist ihm nach Ablauf der Berufungsfrist versagt worden« Das Berufungsgericht geht mit Recht von dem Grundsatz aus, daß ein eingelegtes Armenrechtsgesuch nicht schlechthin die Versäumung
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der Prist zur Einlegung der Berufung entschuldigt, sondern nur dann, wenn der Gesuchsteller nach Sachund Rechtslage mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen konnte, ohne sich dem Vorwurf eines unsorgfältigen Verhaltens auszusetzen (vgl die Entscheidungen des erkennenden Gerichts in Lindenmaier-Möhring, Nr 14 und 59 zu § 253 ZPO); das ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 233 ZPO, nach dem eine Wiedereinsetzung nur dann möglich ist, wenn die säumige Partei an der Säumnis keinerlei Verschulden trifft«
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Pall mit Recht angenommen, daß diese Voraussetzung nicht vorliegt c- Es kommt nicht einmal auf die wirkliche ,!Sach-lage*1 hinsichtlich der Armut des Klägers an, auf die es der angefochtene Beschluß und die Beschwerde entscheidend ahstellen; da der Kläger das Armenrecht für die zweite Instanz ohne jede Begründung und Erklärung zu den nach § 114 ZPQ erforderlichen Voraussetzungen beantragt hat, konnte nur eine Entscheidung nach "Akten-lage1*, nach Maßgabe der in den Gerichtsakten enthaltenen Unterlagen, in Betracht kommeno Auf dieser Grundlage konnte aber der Kläger mit einem Erfolg seines Gesuches nicht rechnen; denn in der ersten Instanz war ihm das Armenrecht nach wiederholter Prüfung der Verhältnisse schon mehrfach versagt worden, und dazu' hatte
 der Kläger dann zuletzt erklärt, er wolle den Prozeß
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nicht weiter verzögern und den erforderlichen Kostenvorschuß zahlen, was er auch tatsächlich tat* Es ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Erwägungen eine soi'gfältig vorgehende Partei angesichts dieser Umstände dennoch damit hätte rechnen können, daß ihr nur auf die bisherigen Daten gestütztes Armenrechtsgesuch erfolgreich sein wurde* Vielmehr hätte sie, vor allem angesichts der tatsächlichen Zahlung in der ersten Instanz,
 
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mit der Ablehnung ihres Gesuchs rechnen und hinsichtlich der Fristwahrung die Folgerungen ziehen müssen, Daß ein "unabwendbarer Zufall" die rechtzeitige Berufungseinlegung verhindert hätte, läßt sich nach alledem nicht sagen, so daß die Beschwerde zurückgev/iesen werden muß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOc
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Karlsruhe, den 2o Juni 1956 Bundesgerichtshof - III0 Zivilsenat
 Dro Geiger	Rietschel	Kreft
 Dr* Arndt	Wolany
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