* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 4/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 4/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. 1 Der Senat legt die Beschwerde des Beklagten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
Prozesskostenhilfe10SchlickDüsseldorfTombrinkRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 4/11
vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2010 - 1-8 W 17/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	legt die Beschwerde des Beklagten als Antrag auf Bewilligung
 von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde	hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit-
tel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Schlick	Tombrink
 Vorinstanzen:
 
LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.06.2010 -50 149/10 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2010 -1-8 W 17/10 -