Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. 1 Der Senat legt die Beschwerde des Beklagten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 4/11 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2010 - 1-8 W 17/10 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat legt die Beschwerde des Beklagten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit- tel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.06.2010 -50 149/10 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2010 -1-8 W 17/10 -