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BGH · III ZB 3/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 3/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 13. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 vom 3. Er wies darauf hin, daß er sich nicht in der Lage sehe, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen, und kündigte an, er werde eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht unverzüglich mit den erforderlichen Belegen nachreichen. Oktober 1992, eingegangen am selben Tage, legte der Beklagte zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts vom 28. Februar 1992 Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- ihm die Prozeßkostenhilfe versagt worden war, sogleich nachdem er ihnen zugestellt worden sei, mit der Bitte um Kenntnis- und sofortige Stellungnahme an ihn zur Post gegeben. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Berufungsfrist macht er geltend, bereits aus dem aktenmäßigen Sachund Streitstand sei klar erkennbar gewesen, daß er mittelund vermögenslos sei. Deshalb sei die fristgerechte Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich gewesen. November 1992 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen und in den Gründen der Entscheidung die Wiedereinsetzungsgesuche zurückgewiesen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 21. Dieses Erfordernis ist nur dann erfüllt, wenn dem Gericht alle für eine sachliche Entscheidung über das Gesuch notwendigen Unterlagen fristgemäß vorgelegt werden, insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluß vom 21. In einem höheren Rechtszug ist die Bedürftigkeit der Partei auch dann darzulegen und zu überprüfen, wenn ihr im vorangegangenen Rechtszug Prozeßkostenhilfe bereits bewilligt worden war (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Diese Erklärung war hier auch nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der aktenmäßige Sachund Streitstand hinreichenden Aufschluß über die Bedürftigkeit des Beklagten zu 1 gegeben hätte. Der Beklagte zu 1 war zwar vor dem Landgericht im Rahmen des gegen den Beklagten zu 2 geführten Rechtsstreits als Zeuge über seine Vermögensverhältnisse vernommen worden. November 1992 - XII ZB 119/92 = NJW 1993, 732) - Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, die Pro-zeßkostenhilfe habe auch deshalb nicht bewilligt werden können, weil der Beklagte zu 1 es versäumt habe, im Gesuch zu demindest in groben Zügen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung darzulegen. Ebensowenig bedarf es einer Klärung der Frage, ob auch die Wiedereinsetzungsfrist selbst versäumt worden ist (§ 234 ZPO) und ob gegebenenfalls gegen diese Fristversäumung Wiedereinsetzung hätte gewährt werden können.

Zitierte Normen: § 577 ZPO § 839 BGB § 233 ZPO
BerufungVersäumungZBErklärungBeschlußZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 3/93
vom 13. Mai 1993
in dem Rechtsstreit
1.
Frank-Michael Bfl Istraße
 Beklagter zu 1 und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen, W|
und
2. Land BMB~W|
vertreten durch den Generalstaatsanwalt uflIBstraße ff, sSHIHB fl,
 Beklagter zu 2,
gegen
 Amalija und Klaus-Dieter AI StPHBMstraße	H|
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen, PpB^^H
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 13. Mai 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 vom 3. Dezember 1992 gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. November 1992 - 1 U 65/92 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 2.000.000 DM
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Gründe
1. Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1992, zugestellt am 20. März 1992, wurde der Beklagte zu 1 verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2 Mio DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 26. Januar 1990 zu zahlen, ferner den Klägern Auskunft über die Verwendung des Kaufpreises für bestimmte Grundstücke zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 21. April 1992, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tage (Dienstag nach Ostern), beantragte der Beklagte zu 1 Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung. Er wies darauf hin, daß er sich nicht in der Lage sehe, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen, und kündigte an, er werde eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht unverzüglich mit den erforderlichen Belegen nachreichen. Die Erklärung ging am 15. Juni 1992 ein, zusammen mit einem Entwurf der Berufung und der Berufungsbegründung .
Durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 16. September 1992 wurde das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 am 21. September 1992 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1992, eingegangen am selben Tage, legte der Beklagte zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts vom 28. Februar 1992 Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-
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rufungsfrist. Am 3. November 1992 beantragte er weiterhin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist. Zur Begründung des letzteren Antrags trug er vor, seine Prozeßbevollmächtigten hätten den Beschluß vom 16. September 1992, durch den. ihm die Prozeßkostenhilfe versagt worden war, sogleich nachdem er ihnen zugestellt worden sei, mit der Bitte um Kenntnis- und sofortige Stellungnahme an ihn zur Post gegeben. Bei ihm sei diese Sendung infolge einer nicht vorhersehbaren Verzögerung der Postbeförderung erst am 29. Oktober 1992 eingegangen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Berufungsfrist macht er geltend, bereits aus dem aktenmäßigen Sachund Streitstand sei klar erkennbar gewesen, daß er mittelund vermögenslos sei. Deshalb sei die fristgerechte Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich gewesen.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 23. November 1992 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen und in den Gründen der Entscheidung die Wiedereinsetzungsgesuche zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.
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a)	Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 und vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2, jeweils m.w.N.). Dieses Erfordernis ist nur dann erfüllt, wenn dem Gericht alle für eine sachliche Entscheidung über das Gesuch notwendigen Unterlagen fristgemäß vorgelegt werden, insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluß vom 21. September 1988 a.a.O.). In einem höheren Rechtszug ist die Bedürftigkeit der Partei auch dann darzulegen und zu überprüfen, wenn ihr im vorangegangenen Rechtszug Prozeßkostenhilfe bereits bewilligt worden war (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl. 1991 § 119 Rn. 27 m.w.N.), was hier indessen nicht der Fall gewesen ist. Diesen Erfordernissen entsprach das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zu 1 vom 21. April 1992 nicht, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlte. Diese Erklärung war hier auch nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der aktenmäßige Sachund Streitstand hinreichenden Aufschluß über die Bedürftigkeit des Beklagten zu 1 gegeben hätte. Der Beklagte zu 1 war zwar vor dem Landgericht im Rahmen des gegen den Beklagten zu 2 geführten Rechtsstreits als Zeuge über seine Vermögensverhältnisse vernommen worden. Gegenstand dieser Beweisaufnahme war indessen die Frage gewesen, ob die Inanspruchnahme des Be-
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klagten zu 1 eine die Amtshaftung des Beklagten zu 2 ausschließende anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen konnte. Die Feststellung des Landgerichts, daß der Beklagte zu 1 nicht in der Lage sei, den auf den Beklagten zu 2 entfallenden Teil der Ver-urteilungssumme zu begleichen, bedeutete nicht notwendig, daß in der Person des Beklagten zu 1 auch die wirtschaftli-chen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe erfüllt waren, insbesondere, ob und gegebenenfalls welche Ratenzahlungen anzuordnen waren. Der Beklagte zu 1 hat dementsprechend in seinem Prozeßkostenhilfegesuch vom 21. April 1992 auch nicht etwa auf jene erstinstanzlichen Angaben Bezug genommen, sondern im Gegenteil ausdrücklich die Notwendigkeit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anerkannt. Das Unterlassen der rechtzeitigen Einreichung dieser Erklärung stellte somit einen schuldhaften Verstoß gegen die nach § 233 ZPO einzuhaltenden .Sorgfaltspflichten dar.
b)	Daher kommt es auf die - unzutreffende (vgl. BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 119/92 = NJW 1993, 732) - Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, die Pro-zeßkostenhilfe habe auch deshalb nicht bewilligt werden können, weil der Beklagte zu 1 es versäumt habe, im Gesuch zu demindest in groben Zügen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung darzulegen. Ebensowenig bedarf es einer Klärung der Frage, ob auch die Wiedereinsetzungsfrist selbst versäumt worden ist (§ 234 ZPO) und ob gegebenenfalls gegen diese Fristversäumung Wiedereinsetzung hätte gewährt werden können.
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c)	Die Berufung ist daher im Ergebnis zu Recht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen worden.
Krohn	Engelhardt	Rinne
 Wurm	Deppert