durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Werp beschlossen: Gegen die richterliche Festsetzung der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den Bundesgerichtshof nach § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG nicht zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 3/85 BESCHLUSS in Sachen Abschiebungshaft gegen Yogeswaran K hier: Antrag nach § 16 ZSEG der Firma Übersetzungsbüro L0B et jflBGmbH, ■■§ MflM fl, KaflHflstraße fll Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Werp beschlossen: Die weitere Beschwerde der LINGUA et JUS GmbH gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4 W 117/84 - vom 13. Dezember 1984 wird als unzulässig verworfen. Gründe : Gegen die richterliche Festsetzung der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den Bundesgerichtshof nach § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG nicht zulässig. Krohn Tidow