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BGH · III ZB 5/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 5/67

BGG § 73 Nach Erblassern, die ihren, letzten Wohnsitz in der Sowjetzone oder im Ostsektor Berlins- hatten, kann; in der Bundesrepublik kein allgemeiner Erbschein erteilt werden, sondern in entsprechender Anwendung des §: 73 Abs.3 EGG nur ein Erbschein uin Ansehung aller in der Bundesrepublik befindlichen Gegenstände11, also nur ein aui diese Gegenstände beschränkter Erbschein, Das Amtsgericht hat den Antrag 'abgelehnt, weil Neu-B ' nicht su seinem Zuständigkeitsbereich gehöre und auch, die Voraussetzungen ■■ des § 73. Abs» 2 DG Gr für eine von der Antragstellerin hilfsweise beantragte Abgabe der Sache an das Amtsgericht Schöneberg in Ber1in-Schönoberg nicht g geben seien» Die Sowjetische Besätzungszone gehöre zu dem Inland; deshalb sei für die Erteilung des Erbscheins da Uö Staat liehe Notariat der DDR in H ' zuständig»:; oder ersatzweise des Amtsgerichts Schöneberg müsse auch deshalb gegeben sein, weil es, ihr wegen der damit verbundenen Mehrarbeit und Mehrkosten nicht zuzu demuten sei, die erforderlichen Personenstandsurkunden, die sich in anderer Sache bei den Akten des Amtsgerichts Bleckede befinden, zunächst von dem Amtsgericht; Bl anzufordern und diese dann an das Staatliche Notariat K-. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen« Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag; auf Erteilung des Erbscheins:weiter» . Das’ Oberlandesgericht Celle will die Präge, ob die .sowjetisch besetzte- Zone' als Inland im Sinne des § 73 Abs, 2 EGG anzusehen ist, bejahen mit der Holge, daß in aller: Regel auch das Staatliche. die:: Anrufung des Staatlichen Notariats nicht zuzu demuten sei, oder eine von diesem erlassene.Entscheidung gegen den ordre public verstößt. (SchlHol Anz 1954, 2^1) gehindert, nach der die sowjetisch besetzte Sone, und der Sowjetsektor Berlins nicht mehr als Inland im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnten mit der Folge, daß die Erteilung eines Erbscheins in „.solchen. Pur die Zulässigkeit; der; Vorlage genügt es, daß von dem Standpunkt des .vorlegenden Gerichts aus eine Stcllung-nahme zu den Re eh t s f rage n no twendig i st (vglB e s chluß de c HI. und dem Schleswig-Holsteinischen öberlandesgerieht der Ansicht daß der Begriff "Inland" in § 13 Abs„2 EGG nicht ‘im staatsrechtlichen Sinne, sondern als ein Gebiet gleichen Hechts und gleicher Hechtsanwendung auf zufassen- ist». 75 Abs* 2 EGG jedoch für gebeten, wenn die Anrufung der in der Zone für die Erteilung von Erbscheinen zuständigen Staatlichen Notariate nicht zu einem mit rechts- 'staatlichem Denken au: vereinbarenden Ergebnis-führt oder den Antragstel 1 er und/oder seinen in der %one wohnenden Ange -hörigen...durch die Stellung.des Antrages ein nach westdeutscher Rechfsüberzeugung nicht zu demutbarer- Nachteil unmittelbar droht,, Danach beantworten das Oberlandesgericht Cello einerseits und das Kammergericht sowie das Schleswig-Holsteinische Oberlandes g eri cht andererseits die Rech tsfrage, ob d i e Son o als ’’Inland” in§ 7 3- Ab s *. die beide bereits bei geringeren Abweichungen des Rechtes der DDR von dem der Bundesrepublik das Vorhandensein "eines Gebietes gleichen Rechtes und gleicher Rechtsanwendung11 verneinen» Damit aber-'wird von den beteiligten Oberlandesgerichten die Bestimmung des § 73 EGG und damit eine reichs- (bundes-)gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 28 EGG unterschiedlich: ausgelegt Deshalb sind die Voraussetzungen der Vorlage nach § 28 EGG vom Oberlandesgericht Celle mit Recht bejaht worden» ^iässiskei t_ der_ wer t eren_ Be «chwerdei Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Lüneburg, durch den die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bleckede, mit dem dieses den Antrag auf Erteilung des Erbscheins wegen UhZuständigkeit des Amtsgerichts Bleckede und die hilfsv/eise beantragte Verweisung des Antrages an. Im nunmehr vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Verfahren ist bisher nur Uber die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung des von. Das ergibt sich wegen der Nichtsugehörigkeit zu dem Amtsgerichtsbesirk 3^ x aus § 3 Abs, 2 des niedersächsischen Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte vom 16* Juli 1962 (N&s GV31 85} in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage : 31« März 1955 - Nds GV31 141 -) ausgestatteten Beschluß des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 11, März 1966 (StGH l/65) über die Vereinbarkeit dieser Gesetzesbestimmung mit der Vorläufigen Nicdersäch-siechen Verfassung» Allen anderen, westdeutschen Amtsgerichten fehlt für eine Zuständigkeit hinsichtlich des Ortsteils Neu-B1 jeder räumliche Anhaltspunkt, Bei der Entscheidung der Frage-, ob ein und welches westdeutsche Gericht zur Erteilung eines Erbscheins, nach dem Erblasser, der in der sowjetischen Besatzungszone. § 75 Abs«, 1 FGG zuständigen Nachlaßgerichts deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, als Nachlaßgcimcht zuständig» Jedoch sind in § 1 des Gesetzes als "Gerichte im o Sinne dieses Gesetzes, an deren Sitz deutsche Gerichtebarkeit nicht mehr ausgeübt wird", nur einzelne aufgezählte Gebiete genannt; darunter befindet sich aber nicht die sowjetische Eine Ausdehnung des Anv/cndungsgebictco dos Zuständigkeitsergänzungsge^etzes auf die sowjetische Besatzungssone ist bei der politisch und staatsrechtlich grrmdiegend andersartigen Situation der vom Gesetz erfaßten Gebiete gegenüber der sowjetischen Besatzungszone unmöglich, weil in den vom Gesetz genannten Gebieten deutsche Gebietskörperschafton in Fortsetzung oder anstelle des Beutsehen Reiches im Gegensatz zur sowjetischen Besatzungszone nicht mehr bestehen und daher auch nicht eine Gerichtsbarkeit ausüben (ebenso BayQbIGZ 1954, 161, 162; KGr in JH 1954, 265). treffende Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt also allein davon ab, welches Gericht für die Erteilung eines Erbscheins hinsichtlich eines Erblassers örtlich zuständig ist, der seinen Wohnsitz zur Zeit des Erbfalls in der Sowjetischen Besatzungssone hatte, wenn der Erbschein durch einen in der Bundesrepublik wohnhaften Erben beantragt wird» Lie ’’Normsituation" (BGKZ 7, 218, 220), unter der diese Hegelung getroffen worden ist, war folgendes Als reichsgesetzliche Forschrift, in der eine ‘beschränkte räumliche Geltung nicht angeordnet worden war, galt sie im ganzen Deutschen Reich, das damals insoweit ein Gebiet einer einheitlichen Gerichtsverfassung und einer einheitlichen VerfahrensOrdnung war und in dem die Gerichtsgewalt in Nachlaßsachen auf der Grundlage einer einheitlichen: Hechtsordnung.ausgeübt wurde« ."Inland" war das ganze Reichsgebiet, umfaßte sömit"auch die Gebiete der jetzigen DDR; es deckte;sieh räümlich. DDR nicht mehr als zu dem deutschen Reichsgebiet gehörig anzusehen wäre, die unmittelbare Anwendbarkeit des § 73 EGG und insbesondere seines Absatzes 3 ergebet Rach Ansicht der Obersten. so sind die in der Sowjetzonc mit der Rechtspflege betrauten Organe deutsche Gerieiltc und Behörden, dem von ihnen angewandten Recht kann der Charakter deutschen Hechts nicht abgesprochen werden:(z,3, das bereits angeführte TJrteil des BGK vom 11« Apri1 1956 mit \veitcren Bund stellen; B GHZ 17, 309, 312), Bei diesem besonderen Verhältnis swischen Sowjetischer Besatzungszone und Bundesrepublik ist für die Frage, ob und v;ieweit hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zur Erteilung: von Erbscheinen aus § 73 EGG etwas hergeleitet worden kann,; entscheidend auf die soeben umschriebene "Hormsituatiqn abzusteilen, die bei Schaffung des Freiwilligen Geriehtebar-keitsgesetzes bestand. Sie macht deutlich, daß es auf die: Anwendbarkeit und Tragweite der Zuständigkeitsregeln dos § 73 EGG nicht ohne Einfluß sein kann,'wenn die vorausgesetzte Rechtseinheit innerhalb1 Deutschlands nicht mehr gewährleistet isto Die Möglichkeit, daß innerhalb des Deutschen Reichs für Teilgebiete insoweit verschiedene Verfahrcns- : st and i gke itsregeln des § 75 EGG jed en f all s unmittelbar i na c ~ weit nicht; mehr herangezogen werden, als damit auch das ;Spahnungsverhältnis der.unterschiedlichen Verfahrensqrdnungen zue inande r s-el-b 31 betreff en wi r d; od er anders ausge drü ck t s Die Zuständigkeitsregeln zur‘Bestimmung des örtlichen Gerichts-standes in Nachiaß- und: Teilungssachen deute,eher Gerichte der einen Verfahrensordnung-können unmittelbar nur herangezogen werden, soweit der Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit Juffassung, daß § 75 BGG .unmittelbar nur im Bereich, einer einheitlichen Gerichtsverfassung und VerfahrensOrdnung angewendet werden kann, wird auch Von der Erwägung, getragene Kein Staat kann über die .Grenzen, deiner Gerichtsgewalt hinaus durch. Kr*- 4} a Die Grenzen der Gerichtsgewalt decken sich grundsätzlich mit denen des Staatsgebietes« Das-gilt auch für die . Die Gebiete der sowjetischen Besätzunns%one^und der,Bundesrecublik_ sind im Blick^auf^das_Brbschcinn-verfahren nichts Ge bie t e_ einheitlieher__ Geriehtcwoli im Sinne_des_ zu_G_I_Ausgeführtenj^ 91 Abe. 4 der Notariatsverfahrensordnung ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7« Hai 1896 einschließlich der dazu, erlassenen Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen nicht mehr anzuwenden; das Verfahren vor den Staatlichen Notariaten-bestimmt sich vielmehr nach der Notariatsverfahrensordnung und der Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats Vom 15o Oktober 1952 (GBl DDR. Abs, 1 Notariatsverfahrensordnung), Eine weitere Beschwerde findet nicht statt; der Minister der Justiz kann unter Umständen die Entscheidungen des Staatlichen Notariats oder des Leiters der Justizverwaltungsstelle- von Amts wegen Aufheben oder abändern sowie das Notariat oder die oust-i^Verwaltungsstelle % anweisen, eine neue Entscheidung zu treffen (§ 21 Notariats VerfahrensOrdnung), Bei Streit über die Erbfolge kann die Unrichtigkeit des Erbscheins oder die Ablehnung seiner Erteilung mit der Beschwerde nicht geltend gemacht werden; der Betroffene ist in diesem Falle auf einen Erbreehtsstreit vor den Zivi lg er ich. .a) Eie Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden für die Erteilung von Erbscheinen ’widerspricht dem Rechtazuotand .in der Bundesrepublik insoweit nicht grundsätzlich, als andere. Notare mit den Aufgaben des: UachlaB-gorichts Gebrauch gemacht worden» Von der Sache her scheint 'die- Betrauung'anderer Behörden als der Gerichte auch gerechtfertigt, weil es sich jedenfalls, bei der Erteilung von Erbscheinen: nicht um gerichtliche,• sondern.um verwaltungs-mäßige Tätigkeit handelt, da die Erteilung des Erbscheins ;nur LegitimationsWirkung, hat, nicht aber einen Streit über .eine Erbberechtigung materiell entscheidet» b) Kö; Abweiehung hinsichtlich des Jnstanzenzüges und die Möglichkeit der Beseitigung; von Brbseheinen - durch Ein-;griffe von Verwa 1 tungs b eh ö r d e n bedeutet dagegen eine grundsätzlich andere Regelung als die der .Bundesrepublik,, da der .ZU: 2.) a) erörterte:Vorbehalt für die La nde s g e s e 12-■ gebung; derBundesrepublik zwar die Möglichkeitder Ver-: Weisung der Aufgaben, an Verwaltungsbchorden schafft, sich aber andererseits dieser Vorbehalt nach §§ 194? Stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Erbrechts bei dem Gericht erhoben werden," kann; die Beschwerde ist nach § 57 insoweit ausgeschlossen; desgleichen ist nach § 21 Abs» 1 Satz 2 die Abänderung1 durch den Minister der Justiz ausgeschlossen« loch ändert diese Möglichkeit der ■ Anrufung der Gerichte nichts daran, daß in. tigen ' V erfahr ensbe s timmungen:in Verb indung mit d cm mat erioll abweichenden Hecht zu anderen Ergebnissen führen können als in der Bundesrepublik und in West-Berlin, Deshalb besteht für das Brbscheinsverfahren ein Gebiet einheitlicher Rcchts- Ausgeführten nur die Örtliche Zuständigkeit für;ein Gebiet gleicher Rechtsordnung und ist das Gebiet der DDR verglichen mit dem der Bundes- § 73 EGG für solche Bälle aus, in denen - wie im vorliegenden - der deutsche Erblasser, nach dem der .Erbschein erteilt:werden:.soll, seinen letzten:Wohnsitz in der DDR gehabt hat» Auf diesen Pall ist nach dem zuvor Gesagten die- Vorschrift, welche die Einheit der Verfahrensund Rechtsordnung im Sinne des zu 0 I Ausgoführten in ganz Deutschland zur Grundlage hatte,, nicht zugeschnitten? Anknüpfung an den im ’.'Inland11 belegenen Y/ohnsitz des Erblassers nach Maßgabe des § 73' Aba, 1 EGG würde, ■ wenn der Begriff in seiner ursprünglich auf das ganze'Reichsgebiet bezogenen Bedeutung zugrunde gelegt würde, in einem solchen Ball zu einer Örtlichen Zuständigkeit der Eechtspflcgeorganc im anderen. Auch diese Bestimmungen betreffen - ebenfalls ausgehend von der Rechtseinheit in ganz Deutschland: - nur die.Örtliche Zuständigkeit und sind vom Gesetzgeber nicht, dazu bestimmt worden, das hier angesprochene Spannungsverhältnis zu regeln das sich aus der AufSpaltung, des bis dahin einheitlichen Rechtsgebiets des Deutschen, Reichs in Rechtsgebiete verschiedener Verfahrensordnungen ergeben, hat1:Bine solche Absicht des Gesetzgebers kann auch nicht;der1Neufassung des. § 73,Abso' 2 EGG auf Grund des Eamilienrechtsänderungsgesctzc vom: 11 o August- 1961 - BG31 I 1221 -: entnommen werden,, durch die im wesentlichen nur der bis dahin bereits durch § 14 der Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit ft Familien- und NachlaßSachen vom 31* Mai 1934 - RGBl I 472 -geschafene Rechtszustand, der ebenfalls die Rechtseinhoit in Deutschland zur Grundlage hatte, wiedergegeben worden ist Um die aufgezeigte Lücke in;der Zuständigkeitsregelung schließen, zu können, muß vielmehr; die Frage beantwortet werden, wie der Gesetzgeber-die' -Zuständigkeiten, geregelt haben würde, wenn er davon ausgegangen wäre, daß innerhalb des Deutschen Reiches Gebiete verschiedener Rechtsanwendung bestanden. a): Der Gesetzgeber hat in der Grundregel des Abs » 1 die Zuständigkeit nach dem im allgemeinen verhältnismäßig leicht zu'ermittelnden Wohnsitz des Erblassers angeordnet; dabei ist nur an den inländischen Wohnsitz gedacht, wie sich aus der im Halbsatz 2 geregelten anderen -Zuständigkeit bei "Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes" ergibt. seinen Wohnsitz hatte"» Auch insoweit ist nur an einen inländischen Wohnsitz gedacht» Diese Regelung ist dadurch bedingt, daß,, wie oben bereits zu C I ausgeführt, kein Staat überdie-Grenzen seiner Gerichtsgewalt hinaus durch Verweisung oder Delegierung die Zuständigkeit von seiner Gerichtsg ewa11 nicht unterliegenden fremden Gerichten begründen oder durch allgemeine Zuständigkeitsregeln 'diesen Gerichten Sachen suweibeh kann» Gerade dieser dem § 73 Abs» 1 EGG zugrundeliegende Satz verbietet die Annahme, der Gesetzgeber hätte,: wenn er das Auseinander!allen des ursprünglich: einheitlichen Rechtsgebietes des Deutschen Reiches in Rechtsgebiete verschiedener Rechtssysteme im Sinne des oben zu C I Ausgeführten hätte regeln müssen, auch für die Erblass er mit 1et z tem Wohnsitz oder letzt cm : ■Aufentha11 in der DDR eine :generelle. Diesem Grundsatz kann nun nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber, *wenn er das Nebeneinander zweier verschiedener Rechtsund Verfahrensordnungen innerhalb des deutschen Reichsgebiete vorausgesehen haben würde, für diesen Rail eine Gerichtsbarkeit der Gerichte der einen Verfahrensordmui (hier; der westdeutschen Gerichte) im Blick auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers auch dann begründet haben würde wenn der deutsche Erblasser seinen Wohnsitz im Anwend gebiet der anderen Verfahrens Ordnung (hiers: der DDR und Ost-Berlin) gehabt hat und deshalb die für die Zuständigkeit- nach § 73 Abs. 1 EGG vorausgesetzte räumliche Beziehung zu einem westdeutschen Gericht nicht begründet hat. Ebensowenig wie der 3egriff des nInlands" kann der in § 73 Abs.: 2 EGG enthaltene Begriff ’’Deutscher” allein unter staatsrechtlichen Gesichtspunkten und losgelöst von der verfahrensrechtlichen Situation, unter der die Vorschrift geschaffen worden ist, betrachtet wrerden. korrespondiert auch mit dem Begriff "Inland" in seinen Gegensatz zu dem "Ausland"„ Ist aber ein.Gebiet anderer Rechtsanwcn-dung,.wie ausgeführt, im Rahmen des § 73 PGG nicht als "Inland" anzusehen, so ist es.eben Dagegen kann die entsprechende Anwendung, des § 73 Abs,: 3 PGG aus dem Zweck und Sinngehalt dieser Vorschrift in Verbindung mit § 2369 3GB hergeleitet werden. wenn innerhalb Deutschlands Gebiete verschiedener Rechtsanwendung bestehcn„ ■ Wird nämlich der Begriff "Inland" bei der Zuständigkeitsregelung im verfahrensrechtlichen Sinn, also im Sinn von Gebieten bestimmter : Rechtsgestaltung, angesehen, so kann er aueh in § 2369 3GB nicht anders verstanden werden, weil es sich auch inso'weit um eine.Zuständigkeitsregelung handelt. des dem Erblasser zugeordneten Rechtsgebiets zuständig sind, können auch in diesen Fällen !?achlaßgegenstände sich innerhalb des danach, für die Erteilung!von Erbscheinen, nicht ;• zuständigen Rechtsanwendungsgebietes befinden«, Damit bietet ? Einer entsprechenden Anwendung des § 73 Abs.3 EGG in diesen Bällen steht nicht entgegen, daß in § 2369 Abs» 1 ,BGB Voraussetzung für die Erteilung eines solchen auf im Inland befindliche Nachlaßgegenstände beschränkten Erbscheins ist, daß "es an einem zur Erteilung; des Erbscheins zuständigen d e u t s eben Nachlaßgericht fehlt”* Denn auch § 2369 Abs» 1 BGB geht davon aus, daß ganz Deutschland ein Gebiet einheitlicher Eechtsgestaltung im oben erörterten Sinne ist» Da es sich, wie bereits ausgeführt, auch bei dieser Vorschrift um eine Suständigkaitsregeluhg handelt, ist-bei ihrer Anwendung auf das Spannungsverhäitnis zv/i sehen den in Deutschland z*2t* nebeneinander bestehenden beiden Rechtsordnungen der Begriff Beutschu ebenfalls im verfahrens-r e ch 11 ich en, auf das Anv/en dun g sge b let des Gesetze s üb er die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezogenen Sinn zu verstehen» In diesem Sinne fehlt es deshalb auch dann, an einem ’’deutschen’1 Uachlaßgericht, wenn zwar das Staatliche Notariat der DDE nach, dem dortigen Recht zur Er t el lung von. 6 o Eine andere Beurteilung ist auch nicht; etwa wegen der in der DDR bestehenden politischen und rechtlichen Ordnung geboten» ■Die hier vertretene Auffassung: hat allerdings zur Folge, worauf bereits das Kammergericht in JE 196?143, 144 als einen gegen die sinngemäße Anwendung des § 73 Abs0 3 EGG sprechenden. wohnhaften Erblassers kann in der Bundesrepublik einen Erbschein selbst dann nicht erhalten, v/enn etwa der gesamte Nachlaß sich im Gebiet der DDR oder im Erbscheins seitens.westdeutscher Gerichte würde in einem solchen Palle GerichtsgewaXt ausgeübt werden auf einem Gebi ete, für: das den westdeutschen Gerichten IIo-heitsgewa1t nicht zusteht, weil der.BundesrepubIik nur für ihr• Gebiet (Art, 23 GG), nicht aber; für das der DDE Hoheits-gewalt zusteht, wie oben unter 0 1 näher* aus geführt worden ist. Deshalb werden auch Urteile:von DDE-Gerichten in der Bundesrepublik grundsätzlich als Urtoide deutscher Gerichte anerkannt und vollstreckt, soweit nicht der ordre public der Bundesrepublik oder eine positiv-rechtliche Regelung der Bundesrepublik (vgl. Geholfen kann in solchen Fallen nur insoweit; werden, als bei pralcti schein Fehlen einer zur Erteilung von Erbscheinen zustandigen Stelle im 31 nne der obigen Ausftihrungen nur für in der Bundes-republik belegene Nachlaßgeg ens tande ein beschränkter Erbschein .durch das westdeutsche Hachlaßgericht der belegonen Sache erteilt werden kann. Eie Möglichkeit, von westdeutschen Hachlaßgcrichten einen beschränkten Erbschein zu erhalten, wenn Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik belegen sind, trägt grundsätzlich in ausreichendem Maße den schutswerten Interessen der Betroffenen Rechnung; für eine weitergehende Zuständigkeit fehlt: es an einer gesetzlichen Grundlage. Schwierigkeiten führen,,-wenn dis in der BBR zuständigen staatlichen Notariate und das nach § 73 Abs. 2 EGG in der Bundesrepublik zuständige Amtsgericht Schöneberg bei der Ermittlung der Erben nicht aus politischen, sondern aus Rechtsgründen (Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Erblassers- Der Senat gelangt daher zu dem Ergebnis: 'Nach Erblasser: die ihren letzten Wohnsitz in der Sowjetzone oder im Ostsektor ^Berlins hatten, kann in der Bundesrepublik kein allgemeiner Erbschein erteilt werden,., sondern in entsprechender Anwendung des § .75 Abs» 3 PGG nur .ein in Ansehung aller in der Bundesrepublik befind1ichen Gegenstande, als 0 ein auf diese Gegenstände beschränkter Erbscheine Dies1 zeigt, daß der mit der Teilung Deutschlands verbundene staatliche Fragenkreis im Blick, auf die Zuständigkeitwestdeutscher Gerichte für die Erteilung von Erbscheinen im hier, zu entscheidenden. 7» Das gefundene Ergebnis, wonach nur ein besenrünkter ^ Erbschein und zwar nur unter den genannten Voraussetzungen erteilt werden darf, entspricht der vom Kammergericht ira Beschluß vom 21. Eärz 1940 'iVfoii W4Ö/f' (JPS 21, 203) vertretenen Auffassung, wonach in der Zeit, in der Österreich dem Deutschen Reiche einverleibt war, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehörigkeit seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiete Österreichs gehabt hatte, die Gerichte des Alt-Reiches nur zur' Erteilung eines in Ansehung der im Alt-Reich befindlichen Ifachlaßgcgenstandc beschrankten, aber nicht zur Erteilung eines unbeschrankten Erbscheins zuständig waren« Wenn, bereits damals zu einer Zeit, als das Deutsche Reich nicht nur wie jetzt imwesentlichen- funktionslos, sondern handlungsfähig war, und dazu noch bei. 1 Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der-IV-, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Eherechts und der Vormundschaftssachen entwickelt hat«, wenn ein'Seil der daß die Bundesrepublik in solchen Fällen nicht eine,, ausschließliche Zuständigkeit für sich in Anspruch nehmen könne, sondern nur soweit? kann in'Erbscheinn-sachen die "Zuordnung zur Bundesrepublik1' nicht aus der,Person des Erben abgeleitet Werden;; vielmehr hat hier das. "ihre Hechte im Rahmen der ihnen, durch das Grundgesetz wegen ihrer (Bundesdeutschen) staatlichen Zug eh ö r i gk e i t gewährt en Grundr echte gewahrt zu sehen" o Bas■Erbscheinsverfahren, macht von diesem Anknüpfungspunkt; an .den Erblasser nur in dem Falle eine Ausnahme, in dem Gegenstände,aus dem Nachlaß eines der Bundesrepublik nicht zugeoröncten- Erblassers sich in der Bundesrepublik befinden (§ 73 Abs» 3 FGG; § 2369 3GB), Deshalb rechtfertigt auch, der vom TV* Senat entwickelte Gedanke, daß die Bundes- Wohnsitzes seinen lotsten Aufenthalt gehabt hat, nicht die - auch nur fakultative -Zuständigkeit westdeutscher' Gerichte zur Brbscheinsörteiiungc Dagegen begründet die Zuordnung der in der Bundesrepublik befindlichen Nachlaßgegenstande die Zuständigkeit westdeutscher Gerichte zur Erteilung eines auf diese Nachlaß-gegenstände- beschränkten Erbscheins» Das hat allerdings , wie oben" su III \ erörtert, zur Böige, daß ein westdeutscher Erbe eines in der DDR wohnhaften Erblassers in: der Bundesrepublik einen Erbschein selbe dann.: oder außerhalb Deutschlands, befindet und die Staatlichen Notariate der DDR dem Westdeutschen aus politischen Gründen die Erteilung eines Erbscheines verweigern« Die Erteilung': eines Erbscheins durch: westdeutsche Gerichte wurde in einem solchen Falle Ausübung; von Gerichtsgewalt bedeuten auf: einem Gebiet, bei dem eine "Zuordnung"‘an westdeutsche Gerichte fehlt» Der Fall liegt auch im Bück auf den vom: IT* Zivilsenat entwickelten Schutzgedanken, aus den her ge 1 ei t et wird, daß der Staat zu dem »Schutze' der Ihtores s e n der seiner Gewalt Unterworfenen verpflichtet ist, nicht anders, als wenn ein staatsrechtlicher Ausländer von einem Deutschen beerbt wird, der ausländische Staat’ aber die Erteilung eines Erbscheins an den Deutschen über den im staatsrechtlichen Ausland befindlichen Nachlaß aus politischen Gründen verweigern würde. 80 Demgegenüber kann der Auffassung des Kammergerichts (Beschluß vom 2» Juni 1966 - 1 W 1042/66 in JR 1967, 143) nicht gefolgt werden, daß "die Besonderheiten der innerdeutschen Verhältnisse eine entsprechende Anwendung ,des. Ganz; abgesehen .davon, daß die durch die Kachkriegsverhält-nisse und die Zonenaufteilung des.Deutschen Reiches hervorgerufene Gesetzeslücke nicht allein nach: Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern in erster Linie, wie hier geschehen, aus den bereits in Gesetz selbst ausgesprochenen Wertungen, den. a) Ras Kämmergericht meint, ohne generelle entsprechende Anwendung des § 75 Abs, 2 EGG würden die Beteiligten ohne Rechtsschutz bleiben, "wenn der Erbschein ,nurt unrichtig .ist etwa. Es verkennt damit, daß insoweit, wie oben bereits, in verschiedenem Zusammenhang ausgeführt, der Bundesrepublik Hoheitsgewalt im Gebiete der BRR nicht zusteht» Bas.Ergebnis der Rechtsanwendung durch Behörden der BRR muß hingenonnen werden, auch wenn es selbst nach dem Recht der DER unrichtig ist» Eine Überprüfung steht westdeutschen Gerichten nur insoweit zu, als es um die Frage geht,: ob jene Entscheidungen in Erbscheinsverfahren mit dem ordro public der Bundesrepublik vereinbar sind (vgl» dazu auch BG-HZ 20, 323, 355 über Anerkennung von Eheurteilen}» die: Meinung nicht zu, daß es nach der vom Senat vertretenen Auffassung an der Möglichkeit fehle, Lastenausgleichsansprüche geltend zu machen, für die ein Broschein nach einem in der BBB verstorbenen Erblasser benötigt wird.hierzu wird angeführt, daß ‘ein Erbschein in solchen Pallen von den Staatlichen Notariaten durchweg verweigert wurde? und nach HäÜgabe des § 73 Abs * 3 PGG eine Zuständigkeit westdeutscher Gerichte für die Erteilung des Erbscheins schon deshalb nicht gegeben sei, weil Lastenausgleichsansprüche nicht sum Nachlaß gehörten» Es ist zwar richtig, daß mehrfach mit dieser Begründung die Erteilung eines Erbscheins in der Bundesrepublik über § 73 Abs, 3 PGG mangels eines in der: Bundesrepublik befindlichen !lNachlaßgegenstardesn/vgl» BVerwG in NJYf 1955? Bio genannte Schwierigkeit wird nunmehr dadurch vermieden, daß "die Lastenausgleichsansprüche, wenn sie auch nicht zu dem:Nachlaß gehören, doch ihre Wurzel darin haben, daß das Vermögen des Erblassers von Vertreibungs- oder Krlegsschaden betroffen worden ist". I,Iai 1965 (BIBI I 425) ihr Erbrecht dartun müssen- sei es als Erbe, oder weiterer Erbe des unmittelbar Geschädigten, und daß sie einen derartigen Erbschein für diesen Zweck in der DDR nicht erhalten können. Auch diese Bedenken entfallen, wenn und soweit hinsichtlich: dieser Ansprüche eine "Zuordnung” in das Gebiet der Bundesrepublik in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abo. 3 EGG bejaht wird«, der DDR befindet , eine Zuständigkeit eines westdeutschen Fachlaißge-richtes nicht besteht, und zwar auch dann nicht, wenn "Flüchtlinge und auch andere Erben über die zu b) und c) näher erörterten Fälle hinaus: ein berechtigtes Interesse an einem Zeugnis über ihr Erbrecht haben, können^ wenn auch nur zur Sicherung bestehender oder künftiger -Ansprüche"» Das gilt selbst dann, wenn die staatlichen Fotariate der BBR die Erteilung eines Erbscheins aus politischen. Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, mit der ’weiteren Folge, daß bei Vorhandensein von Nachlaß-gegenständen im 3ozirk mehrerer westdeutscher Nachlaß-gerichte die Zuständigkeit nach: § 4 FGG von dem Zufall abhängig; sei, welches Gericht zuerst tätig geworden ist» Biese Böige hat: aber der Gesetzgeber für die Balle des § 73 Abs.3 FGG ausdrücklich angeordnet.; Aus dem 'Wort '‘auch” kann nicht mit Sicherheit gefolgert werden, daß die PPR damit die Zuständigkeit, ihrer Staatlichen Notariate auch für Verstorbene bestimmen wollte, die "weder ihren Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt in der PPR” sondern anderswo, etwa im staatsrechtlichen Ausland oder in Bin solcher Wille ist nicht an-zunc hmen, weil die DDK d am i t ohne 3 e de S a ehb e z 0 ge n h e i t ihre Notariate zuständig machen und sich damit Uber alle internationalen Regeln hinv/egsetzen würde, zu demal für eine der-, artige allumfassende Zuständigkeit ein Bedürfnis im übrigen auch nicht vorliegen dürfte. Riese Erwägungen sprechen dafür, daß nur in Fällen von Sachbezogenheit zur RRR eine Zuständigkeit für Erbsachen nach Erblassern ohne Wohnsitz oderrAufenthalt in der RRR begründet werden sollte. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob das Amtsgericht Bleckede zur Ef" teilung eines beschränkten Erbscheins in entsprechender ^ Wendung des § 2*569 BGB in Verbindung mit "§ 73 Abs, 3 BC-& zuständig ist.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 549 ZPO § 73 FGG
DDRGesetzBundesrepublikErblassergebietenZuständigkeitErbscheinEGG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja
JJUTliJ	  *
BGG § 73
Nach Erblassern, die ihren, letzten Wohnsitz in der Sowjetzone oder im Ostsektor Berlins- hatten, kann; in der Bundesrepublik kein allgemeiner Erbschein erteilt werden, sondern in entsprechender Anwendung des §: 73 Abs. 3 EGG nur ein Erbschein uin Ansehung aller in der Bundesrepublik befindlichen Gegenstände11, also nur ein aui diese Gegenstände beschränkter Erbschein,
BGE, Beschl. v, 20. Mai 1969 - III 23 3/67 - OLG Celle
LG- Lüneburg ■ AG Bleckede
A
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 5/67
BESCHLUSS
in der Sache
o
Der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat In =./ derv3itsung;- Vom 20.IIai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tagendarm sowie der Bundesrichter Br» Krcft Br» Beyer, Br» Hußla und Keßler
 beschlossen;
Bie weitere Beschwerde der'Antragstelldrin gegen den Beschluß der 1» Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom. 23« Oktober 1966 wird auf Kosten der Antragstellerin zurück-gewiesen« ■
Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beträgt 200 BM»
;; G r' ü n: d • e \
... Bie Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht einen: Erbschein dahin beantragt, daß ihre am'7» Juni 194-6 verstorbene Schwester Lieselotte B*	von	ihren	in-
zwischen ebenfalls verstorbenen Eltern, nämlich Ernst B * . den die Antragstellerin als Miterbin beerbt hat, und Marie Bi	•	geborene	3^	. je zur Hälfte beerbt
v^orden ist» Ber letzte Wohnsitz der.: Erblasserin war. der heute in die sowjetische Besatzungozone.eingegliedorte Ort Neu-Bl. .. - Die Antragstellerin lebt in der Bundesrepublik» Ber Nachlaß besteht aus einem Sparguthaben von 191?06 BM bei einem westdeutschen Geldinstitut; das Sparbuch besitzt die Antragstellerin» '	.
 
Das Amtsgericht hat den Antrag 'abgelehnt, weil Neu-B ' nicht su seinem Zuständigkeitsbereich gehöre und auch, die Voraussetzungen ■■ des § 73. Abs» 2 DG Gr für eine von
 der Antragstellerin hilfsweise beantragte Abgabe der Sache an das Amtsgericht Schöneberg in Ber1in-Schönoberg nicht g geben seien» Die Sowjetische Besätzungszone gehöre zu dem Inland; deshalb sei für die Erteilung des Erbscheins da
 Uö Staat
 liehe Notariat der DDR in H	'	zuständig»:;
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt0 Sie hat die Auffassung vertreten,: die Zuständigkeit des Amts gerichts Bl " . oder ersatzweise des Amtsgerichts Schöneberg müsse auch deshalb gegeben sein, weil es, ihr wegen der damit verbundenen Mehrarbeit und Mehrkosten nicht zuzu demuten sei, die erforderlichen Personenstandsurkunden, die sich in anderer Sache bei den Akten des Amtsgerichts Bleckede befinden, zunächst von dem Amtsgericht; Bl	anzufordern	und
 diese dann an das Staatliche Notariat K-. _ ..	!	zu	übersenden,
 zu demal:dieses wegen des ausschließlich in Westdeutschland . befindlichen Nachlasses ihren Antrag voraussichtlich nicht bearbeiten werde und. sie überdies Gefahr liefe, die Urkunden nicht zurückzuerhalten«
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen« Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag; auf Erteilung des Erbscheins:weiter» .
Das’ Oberlandesgericht Celle will die Präge, ob die .sowjetisch besetzte- Zone' als Inland im Sinne des § 73 Abs, 2 EGG anzusehen ist, bejahen mit der Holge, daß in aller: Regel auch das Staatliche. Notariat, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten, 'Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
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d.h. eine Ersatzzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg entsprechend § 73 Abs«. 2 EGG- müsse jedoch dann anerkannt werden,. v;enn das an sich zuständige' Staatliche Notariat aus politischen oder unsachlichen Gründen die Ausstellung eines Erbscheins verweigere, eine solche Weigerung mit Sicherheit .. zu erwarten sei, dem Airtragsteller nach den besonderen umständen des Palles. die:: Anrufung des Staatlichen Notariats nicht zuzu demuten sei, oder eine von diesem erlassene.Entscheidung gegen den ordre public verstößt. Es sieht sich an einer solchen Entscheidung durch, die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts (KG Beschlüsse vom 23. Februar 1953 - 1 W 4-35/53 -in NJW 1953 1186; vom 8. April 1954 - 1 AH T3/54 - in Rpflegcr 1954, 455; vom 2„ Juni 1966 - 1 W 1042/66 - in JR 196?, 143 =
E0\7 1966,. 181) und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-..gerichts. (SchlHol Anz 1954, 2^1) gehindert, nach der die sowjetisch besetzte Sone, und der Sowjetsektor Berlins nicht mehr als Inland im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnten mit der Folge, daß die Erteilung eines Erbscheins in „.solchen. Fällen nicht, nur in den vom Oberlandesgericht Celle aufgeführten Ausnahmefällen, sondern schlechthin durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zu erfolgen habe-
2 Ec hat deshalb gemäß § 28 FGG die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorgelegt 0
Zulässigkeit der Vorlage;
■; Die Voraussetzungen des. § 28 FGG liegen vor, weil das öberlandesgericht Gelle bei der-Auslegung, einer reiche- (bundes-) gesetzlichen Vorschrift, die eine der in § 1 FGG näher beseien-
neten Angelegenhei weitere Beschwerde und des Schleswigwill v. . :
ten betrifft,. von den vorerwähnten, auf ergangenen Beschlüssen des Kammergerichts Holsteinischen Oberlandesgerichts abweichen
 Es bedarf in diesem Zusammenhang nicht der Prüfung, ob
 die Lösung der unter den Gerichten streitigen Rechtsfragen
 zur En t s ch ei dung üb e r d i e anh an gi g e ■ wei tere/ Bes chv; erde unerläßlich ist. Pur die Zulässigkeit; der; Vorlage genügt es, daß von dem Standpunkt des .vorlegenden Gerichts aus eine Stcllung-nahme zu den Re eh t s f rage n no twendig i st (vglB e s chluß de c HI. Zivilsenats vom 8. November 1965 -111 ZB 9/65 So 5/6),
: Las Oberlandesgericht, Celle ist mit dem Kammerg.erich’
und dem Schleswig-Holsteinischen öberlandesgerieht der Ansicht daß der Begriff "Inland" in § 13 Abs„2 EGG nicht ‘im staatsrechtlichen Sinne, sondern als ein Gebiet gleichen Hechts und gleicher Hechtsanwendung auf zufassen- ist». Las'Ober landcsgerich Celle: vertritt jedoch entgegen der Meinung des Kammei^oriehts
 und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die An-
sicht,. daß zwischen dem materiellen und formellen Hecht in der Bundesrepublik und dem in der. sowjetisch, besetzten Zone n i c h t auf allen Hechtsgebieten derartig tiefgreifende Unterschiede beständen, daß die Bundesrepublik und die sowjetisch-besetzte Zone in keiner Beziehung, insbesondere.auf dem Gebiete des Erbrechts und des Brbscheinsverfahrens nicht
 mehr als Gebiete -gleichen Rechts und.gleicher Rechtsänv/endung angesehen werden konnten. Es hält trotz Beurteilung der sowjetischen Besatzungszone als "Inland11 eine sinngemäße Anwendung des §. 75 Abs* 2 EGG jedoch für gebeten, wenn die Anrufung der in der Zone für die Erteilung von Erbscheinen zuständigen Staatlichen Notariate nicht zu einem mit rechts-
6/
'staatlichem Denken au: vereinbarenden Ergebnis-führt oder den Antragstel 1 er und/oder seinen in der %one wohnenden Ange -hörigen...durch die Stellung.des Antrages ein nach westdeutscher Rechfsüberzeugung nicht zu demutbarer- Nachteil unmittelbar droht,, Danach beantworten das Oberlandesgericht Cello einerseits und
 das Kammergericht sowie das Schleswig-Holsteinische Oberlandes g eri cht andererseits die Rech tsfrage, ob d i e Son o als ’’Inland” in§ 7 3- Ab s *. 2 BGG an zu sehen ist,: unter s ch ie dlich o
Dabei wird von beiden Seiten ausführlich auf die Rechtsverhältnisse in der Zone und auf die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eingegangen» Uniersc.hied1ichc Auslegung: der Gesetze der DDR rechtfertigt allerdings die Vorlage nach § 28 rGG nicht» Die durch § 28 BGG angestrebte ’’einheitliche Gesetzesauslegung kann nämlich sinnvoll nur von einem::.: Gericht erreicht werden? das für die in Betracht kommenden Geltungsbereiche jener verschieden ausgelegten Gesetze das gemeinsame übergeordnete Gericht ist”» Der Bundesgcrichts-hef besitzt aber bezüglich jener Gebiete-keine 2Inständigkeit, In sinngemäßer Anwendung der vom, jetzt: beschließenden.Senat bereits zu § 549 ZPO gegebenen Begründung (Urteil III ZR 6/50
 vom 28 * Juni 1951 3 druckt) rechtfertig setze der DDR. nicht
45/41 insoweit in 3GKZ 3> 1 nicht abge-t die unterschiedliche Auslegung der Ge-die Anrufung des Bundesgerichtshofes ge-
mäß. §§ 28 RGGo
 Die unterschiedliche Beurteilung seitens der .hier in Betracht kommenden Oberlandesgerichts mag zwar von der Auslegung der:Ge3etze der DDR beeinflußt sein»: Der .wahre Unterschied bei der rechtlichen Beurteilung ergibt sich: aber aus der anläßlich der Wertung jener Gesetze hervorgetretenen unterschiedlichen Beurteilung des in f 73 Abs» 2. BGG genannten . Begriffes "Inland”t Das vorlegende Oberlandesgerieht Gelle
 will "das Gebiet gleichen Rechts und gleicher Rechtsanv/endung" weiter ? ziehen als das Kammergericht und das Schles.wig-Hol-steinische Öberlandesgericht? die beide bereits bei geringeren Abweichungen des Rechtes der DDR von dem der Bundesrepublik das Vorhandensein "eines Gebietes gleichen Rechtes und gleicher Rechtsanwendung11 verneinen» Damit aber-'wird von den beteiligten Oberlandesgerichten die Bestimmung des § 73 EGG und damit eine reichs- (bundes-)gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 28 EGG unterschiedlich: ausgelegt
 Deshalb sind die Voraussetzungen der Vorlage nach § 28 EGG vom Oberlandesgericht Celle mit Recht bejaht worden»
Bo ; '	•	.	/
: Da die Vorlage nach § 28 Abs» 2 EGG mit Recht erfolgt ist , ent scheidet nunmehr g emä ß § 28 Ab s v:3 EGG der Bunde s-gerichtshof Uber die weitere Beschwerde»
^iässiskei t_ der_ wer t eren_ Be «chwerdei
 Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Lüneburg, durch den die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bleckede, mit dem dieses den Antrag auf Erteilung des Erbscheins wegen UhZuständigkeit des Amtsgerichts Bleckede und die hilfsv/eise beantragte Verweisung des Antrages an. das Amtsgericht Schöneberg abgelehnt hat, ist geradeso wie die genannte Beschwerde zulässig (§5 19?
 27 EGG); sie ist auch formgerecht eingelegt (§ 29 EGG)»
Im nunmehr vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Verfahren ist bisher nur Uber die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung des von. der Antragstellerin beantragten Erbscheins entschieden worden»
<57
 
II. Ortsteil Neu-göhört^nicht_su_einem westdeutschen Amtsserichtsbezirk:
3
Dabei sind die beteiligten Gerichte zutreffend davon ausgegangen, daß der letzte Wohnsitz der Erblasserin, der rechtselbisch gelegene und in die: sowjetische Besatzungzone eingegliederte Ortsteil Neu-31,	;	der	zu	Niedersachen	und
 zu dem. Bezirk des niedersächsischen Amtsgerichts 3'	gehörenden;: Gemeinde B.	weder	sum	Zuständigkeitsbereich
 des Amtsgerichts	-	noch zu dem Bezirk eines anderen
 westdeutschen Amtsgerichts gehört,. Das ergibt sich wegen der Nichtsugehörigkeit zu dem Amtsgerichtsbesirk 3^	x	aus	§	3
Abs, 2 des niedersächsischen Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte vom 16* Juli 1962 (N&s GV31 85} in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage :
diesem Gesetz, sov/io con
 mit Gesetzeskraft ( § 19 A-bs« 2 des niedersachsisehen Gesetzes über den Staatsgerichtshof vont. 31« März 1955 - Nds GV31 141 -) ausgestatteten Beschluß des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 11, März 1966 (StGH l/65) über die Vereinbarkeit dieser Gesetzesbestimmung mit der Vorläufigen Nicdersäch-siechen Verfassung» Allen anderen, westdeutschen Amtsgerichten fehlt für eine Zuständigkeit hinsichtlich des Ortsteils Neu-B1	jeder	räumliche	Anhaltspunkt,
 Bei der Entscheidung der Frage-, ob ein und welches westdeutsche Gericht zur Erteilung eines Erbscheins, nach dem Erblasser, der in der sowjetischen Besatzungszone. seinen letzten,'Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt' hat, zuständig sein kann, stellen Amtsgericht,.Landgericht und Öberlandesgcricht allein, auf § 73 FGG ab,	...b.:.
.	: Auf die allgemeine Zuständigkeitsregelung in § 73 FGG
würde es jedoch nicht ankommen, wenn eine dieser allgemeinen Hege lung vorgehende spezielle .Begelung der Zuständigkeit gegeben wäre.
 
III o Zu s t a nd i g k e it so r g an zu ngs gese t z_ nicht anwenflh a r_s
Im vorliegenden Verfahren ist;, aüx das Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bürgerlichen Recht;?, des Handelsrechts und des Strafrechts (Zuständigkeitsergänzungsgesetz): vom 7* August 1952 (BGBl I 40?) hingewiesen wordenQ Hach § 7 dieses Gesetzes ist, wenn am Sitze des nach. § 75 Abs«, 1 FGG zuständigen Nachlaßgerichts deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, als Nachlaßgcimcht zuständig» Jedoch sind in § 1 des Gesetzes als "Gerichte im o Sinne dieses Gesetzes, an deren Sitz deutsche Gerichtebarkeit nicht mehr ausgeübt wird", nur einzelne aufgezählte Gebiete genannt; darunter befindet sich aber nicht die sowjetische
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Besatzungssone. Eine Ausdehnung des Anv/cndungsgebictco dos Zuständigkeitsergänzungsge^etzes auf die sowjetische Besatzungssone ist bei der politisch und staatsrechtlich grrmdiegend
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andersartigen Situation der vom Gesetz erfaßten Gebiete gegenüber der sowjetischen Besatzungszone unmöglich, weil in den vom Gesetz genannten Gebieten deutsche Gebietskörperschafton in Fortsetzung oder anstelle des Beutsehen Reiches im Gegensatz zur sowjetischen Besatzungszone nicht mehr bestehen und daher auch nicht eine Gerichtsbarkeit ausüben (ebenso BayQbIGZ 1954, 161, 162; KGr in JH 1954, 265).	'	•	)
c.,;.	:	.	v
Die vom Bundesgerichtshof zu. treffende Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt also allein davon ab, welches Gericht für die Erteilung eines Erbscheins hinsichtlich eines Erblassers örtlich zuständig ist, der seinen Wohnsitz zur Zeit des Erbfalls in der Sowjetischen Besatzungssone hatte, wenn der Erbschein durch einen in der Bundesrepublik wohnhaften Erben beantragt wird»
i
Io Joraussetzun^ für.. m i^t, t_e_ b_a_r_g_ Anwendung des • ? 73. EGG ist,das Bestehen einer
 einheituchen Gerichtsverfassung,_einer einheitlichen Verfahrensordnung und_Ausübun.v_ einer_auf einer einheiti lohen Hechtsornnung^ her uh enden Gerl ch t sg e wait für. Nachl a :3 Sachen;
§ 73 RGG regelt und TeilungsSachen3 zuständigen Gerichts
 die örtliche Zuständigkeit in Nachlaß-indem die Forschrift zur Bestimmung dos in erster Linie an den V/o'hnsitz des Erb-
lasser 3 zur Zeit des Erbfalls oder - in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes - an seinen letzten Aufenthalt (§ 73 AbsE X' FGG), in swelter Linie, nämlich wenn es an diesem Anknüpfungspunkt des. letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts des -Erblassers im. Inland f chlt, daran anknüpft, ob der Erblasser Deutscher (§ 73 Abs» 2 EGG) oder Ausländer (.§ 73 Abs« 3 EGG)
.-gewesen ist0 '	'l;..;-	r. =	;	v;	*	'
i. Lie ’’Normsituation" (BGKZ 7, 218, 220), unter der diese Hegelung getroffen worden ist, war folgendes Als reichsgesetzliche Forschrift, in der eine ‘beschränkte räumliche Geltung nicht angeordnet worden war, galt sie im ganzen Deutschen Reich, das damals insoweit ein Gebiet einer einheitlichen Gerichtsverfassung und einer einheitlichen VerfahrensOrdnung war und in dem die Gerichtsgewalt in Nachlaßsachen auf der Grundlage einer einheitlichen: Hechtsordnung.ausgeübt wurde« ."Inland" war das ganze Reichsgebiet, umfaßte sömit"auch die Gebiete der jetzigen DDR; es deckte;sieh räümlich. mit dem Geltungsgebiet der einheitlichen.Gerichtsverfassung und Verfahrens Ordnung 9 "Deutscher" hezeichnete den dem Deutschen Reich? also dem. "Inland" als Staatsbürger Zugeordneten, so daß sich? wie unter C III 2 noch näher ausgeführt worden wird, eine DeökungsbeZiehung zwischen den Anknüpfungspunkten "Irland"
und. "Deutscher” ergab. Eine entsprechende Beziehung (im umgekehrten Sinne), hatte der Begriffdes "Ausländers11 zu dem "Inland”, dieses auch, insoweit wiederum verstanden, in seiner zugleich den. Geltungsbereich;einer- einheitlichen Gerichtsverfassung und VerfahrensOrdnung bezeichnenden Bedeutung, Gerade daraus würde sich, falls das Gebiet.der DDR nicht mehr als zu dem deutschen Reichsgebiet gehörig anzusehen wäre, die unmittelbare Anwendbarkeit des § 73 EGG und insbesondere seines Absatzes 3 ergebet
 Rach Ansicht der Obersten. Gerichte der Bundesrepublik ist die staatsrechtliche Einheit Deutschlands durch die Bc-
satzungsmächte nicht beseitigt worden; vielmehr besteht Deutschland als Einheit.weiter .(z,3a BVerwGE 5? 35, 118;
 BGH JJrte.il vom. 11,. .^prife; 1956 - IV ZK 279/55 - S, 7/9 = PamR2 1956, 133?- 184 = IM SBC § 606 Hr, 4), kann die Sowjetische .'Besatzungszone „im Verhältnis.zur Bundesrepublik grundsätzlich nicht als Ausland angesehen werden.(BVerfGE 1, 332, 3GHZ 20, 323? 330); wenn, auch. Deutschland: infolge der durch die Besatzungsmächte herbeigeführten. Trennung de facto in zwei Teile zerfällt, von denen jeder tatsächlich eine eigene: Hoheitsgewalt besitzt? so sind die in der Sowjetzonc mit der Rechtspflege betrauten Organe deutsche Gerieiltc und
 Behörden, dem von ihnen angewandten Recht kann der Charakter
 deutschen Hechts nicht abgesprochen werden:(z,3, das bereits angeführte TJrteil des BGK vom 11« Apri1 1956 mit \veitcren Bund stellen; B GHZ 17, 309, 312),
Bei diesem besonderen Verhältnis swischen Sowjetischer Besatzungszone und Bundesrepublik ist für die Frage, ob und v;ieweit hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zur Erteilung: von Erbscheinen aus § 73 EGG etwas hergeleitet worden
 kann,; entscheidend auf die soeben umschriebene "Hormsituatiqn
 abzusteilen, die bei Schaffung des Freiwilligen Geriehtebar-keitsgesetzes bestand. Die ln der "iformsituation.1* -begründete Zuordnung der in der Vorschrift des § 73 RGG enthaltenen Begriffe und Anknüpfungspunkte zu dem ganzen Deutschen. Reichsgebiet in seiner Bedeutung als einem Gebiet einheitlicher Gcrichts-
■	Verfassung und Vorfahrensordnung. znul3' bei der Auslegung des § 75 EGG. berücksichtigt.werden. Sie macht deutlich, daß es auf die: Anwendbarkeit und Tragweite der Zuständigkeitsregeln dos § 73 EGG nicht ohne Einfluß sein kann,'wenn die vorausgesetzte Rechtseinheit innerhalb1 Deutschlands nicht mehr gewährleistet isto Die Möglichkeit, daß innerhalb des Deutschen Reichs für Teilgebiete insoweit verschiedene Verfahrcns-
: Ordnungen gelten könnten, konnte bei Schaffung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ins.Auge gefaßt werden. Es-bestand kein Anlaß und Bedürfnis, durch § 75 EGG auch eine Bestimmung darüber zu
■	troffen, welche örtliche Zuständigkeit gegeben sein sollte, wenn innerhalb Deutschlands verschiedene Verfahrensordnungcn gelten. Deshalb wurde durch § 75 EGG nur eine Regelung über
■ die ör11iche Zustandigkeit für den GeItungobereich der Ga-.mals bestehenden einheitlichen Verfahrensordnung, nämlich für ganz Deutschland, getroffen, Kollisionsrecht enthält demgegenüber § 75 EGG insowe it nicht,
 Be steh t diese Einheit nicht mehr, so konn en.. die Z u-
: st and i gke itsregeln des § 75 EGG jed en f all s unmittelbar i na c ~ weit nicht; mehr herangezogen werden, als damit auch das ;Spahnungsverhältnis der.unterschiedlichen Verfahrensqrdnungen zue inande r s-el-b 31 betreff en wi r d; od er anders ausge drü ck t s Die Zuständigkeitsregeln zur‘Bestimmung des örtlichen Gerichts-standes in Nachiaß- und: Teilungssachen deute,eher Gerichte
 der einen Verfahrensordnung-können unmittelbar nur herangezogen werden, soweit der Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit
- 1.3 -
(z.B. der Wohnsitz.) sich allein .auf den räumlichen Geltungsbereich der eigenen Verfahrensordnung bezieht und. die Hegeln auf Gerichte oder andere Hechtspflegeorgane der eigenen Verfahrens Ordnung verweisen«,
Juffassung, daß § 75 BGG .unmittelbar nur im Bereich, einer einheitlichen Gerichtsverfassung und VerfahrensOrdnung angewendet werden kann, wird auch Von der Erwägung, getragene Kein Staat kann über die .Grenzen, deiner Gerichtsgewalt hinaus durch. Verweisung oder Delegierung die Zuständigkeit von seiner Gerichtsgewalt nicht unterliegenden fremden:Gerichten odor fj anderen. Hechtspflegeorganen begründen oder durch, allgemeine Zuständigkeitsregeln diesen Gerichten oder anderen Hechts-pflegeorganen Sachen zuweisen (vgl, BGH - Urteil von 11. April 1956 - IV ZB 279/55 = PamHZ 1956, 133, 134 = DM ZPO § 606.
Kr*- 4} a Die Grenzen der Gerichtsgewalt decken sich grundsätzlich mit denen des Staatsgebietes« Das-gilt auch für die . Bundesrepublik; außerhalb ihres Gebietes steht ihr grund-: s ätz Xi ch keine Gerichtsgewalt zu (BGH aaO rait weiteren Nachweisen) .. Bine ähnliche P.echtssituation besteht, wenn in Gebieten eines Staates zwei regional getrennte Verfahren:;^
Ordnungen für alle oder bestimmte den Gerichten zur Regelung zugewio3enen Sachgebiete gelten«* Der IV« Zivilsehat des' Bundesgerichtshofes (BGKZ 7, 218; BGH FainHZ 19f6, 183? 184 =• DM ZPO § 606 Nr« 4) hat in Übereinstimmung mlt der Rechtsprechung des Heichsgerichts (z.B« RGZ 161, 19; 162, 28) ausgeführt, daß. bei Verschiedenheit; der VerfahrensOrdnungen Hechtssachen von. deh Gerichten/des einen Verfahrenssystems nicht: an solche des anderen inländischen Verfahrensr>ystemo verwiesen oder delegiert werden können«. Die Unterschiede dez' Verfahrens Ordnungen können, wie der IV« Zivilsenat- zutreffend ausgeführt hat (BGHZ 21, 506, 315 sowie das bereits -zitierte Urteil in FamRZ 1956, 183'.» 184 =• M' ZPO § 606 Nr. 4),
i
auch in Unterschieden der Gerichtsverfassung; und schließlich auch in Unterschieden, in materiellen Hecht, sov/ie in Sielsetzungen, die sich daraus für das Verfahrens!’echt ergeben, bestehen,
■Die: Anwendung des § 73 FGG und die dort getroffene Hegelung :der Ör11iehen Zuständigkeit sotzt.daher das Bc-:: stehen einer einheitlichen Gerichtsv erfassung, einer einheitlichen Verfahrensordnung und die Ausübung einer auf einer einheitlichen: Rechtsordnung beruhenden Gerichtsgewalt durch die Hechtspflegeorgane im. Anv/endüngsgebiet dieser Vorschrift voraus <>
Danach kommt es also darauf an, wie die Rechtsentv/icklung in der Bundesrepublik' und in West-Berlin einerseits und in der. DDR und. in Ost-Berlin andererseits verlaufen ist und
 wie die in diesen Gebieten getroffenen Regelungen, im Verhältnis zueinander zu werten sind. Dabei muß, die Prüfung, ob ein Gebiet; einheitlicher Rechtsordnung zwischen den. in Betracht kommenden Gebieten innerhalb Deutschlands besteht, sich , auf die jeweils in Betracht.', kommenden Bereiche, mithin:, hier auf die innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie Z a B o, Vormundschaitssaehen, BrbschaftsSachen, Fürsorgeerziehung beschranken,. auf denen die Gerichte im anhängigen Verfahren jeweils tätig werden sollen (BayObXGZ 1955, 75,
 76; OLG Köln in 1OT 1953, 1728),
II. Die Gebiete der sowjetischen Besätzunns%one^und
 der,Bundesrecublik_ sind im Blick^auf^das_Brbschcinn-verfahren nichts Ge bie t e_ einheitlieher__ Geriehtcwoli im Sinne_des_ zu_G_I_Ausgeführtenj^
lo Das Erbseheinsverfahren ist im Gebiet der sov/jetischen Besatzungszone in zahlreichen Beziehungen gegenüber dem bis
 sum Jahre 194-5' ’bestehenden Hecht, das im wesentlichen jetzt noch in. der Bundesrepublik in Kraft ist, geändert worden-
a)	In der DDK ist seit dem Inkrafttreten des dortigen Gerichtsverfassungsgesetzes:- vom 2i Oktober 1952 (GBl DDK 9S3) und der dortigen Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen: Gerichtsbarkeit vom 15 • Oktober'1952 (GB1 DDK 1057} -- für Ost-Ber1Indio Verordnung
 über die Verfassung der Gerichte von Groß-Berlin vom 21. November 1952 (V0B1 für Groß-Berlin (Ost) 555) und Verordnung vom 1. Dezember 1952 (VOBl für Groß-Beriin (Ost) 565) - den Gerichten bis auf wenige Ausnahmen die Zuständigkeit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genommen und auf VerwaltungsBehörden, in erster Linie Abteilungen des Hates der Kreise und auf ;?die neuerrichteten Staatlichen Notariate übertragen worden, die nach § 5 Abs» 1 Ziffer 2 der Verordnung über die Übertragung:, der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit1, und § 2 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren, des Staatlichen. Notariats (Mo-•tariatsverfahrensordnung).vom 16, November 1956 (GBl DDK I iSth für alle Nachlaßsachen zuständig sind» Nach §. 91 Abe. 4 der Notariatsverfahrensordnung ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7« Hai 1896 einschließlich der dazu, erlassenen Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen nicht mehr anzuwenden; das Verfahren vor den Staatlichen Notariaten-bestimmt sich vielmehr nach
 der Notariatsverfahrensordnung und der Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats Vom 15o Oktober 1952 (GBl DDR. 1055).
b)	Über Beschwerden gegen Verfügungen der Staatlichen Notariate entscheidet der leiten der JustizVerwaltungsstelle des Bezirks, in dem sich das Notariat befindet (§ 20 •
<5J
 
 Abs, 1 Notariatsverfahrensordnung), Eine weitere Beschwerde findet nicht statt; der Minister der Justiz kann unter Umständen die Entscheidungen des Staatlichen Notariats oder des Leiters der Justizverwaltungsstelle- von Amts wegen Aufheben oder abändern sowie das Notariat oder die oust-i^Verwaltungsstelle % anweisen, eine neue Entscheidung zu treffen (§ 21 Notariats VerfahrensOrdnung), Bei Streit über die Erbfolge kann die Unrichtigkeit des Erbscheins oder die Ablehnung seiner Erteilung mit der Beschwerde nicht geltend gemacht werden; der Betroffene ist in diesem Falle auf einen Erbreehtsstreit vor den Zivi lg er ich. ten .'angewiesen, an deren Entscheidung das Notariat gebunden, ist (56, 57 Notariatsverfahr ensOrdnung),
>
V": c) Zu den Änderungen der Torschrifton über den Ablauf des Verfahrens kommt, hinzu,' daß die Anwendung der' verfahrene~ rechtlichen Bestimmungen von. 'der politischen Zielsetzung der LDH.kraft .ausdrücklicher desetzcsbeStimmung unmittelbar beeinflußt wird. So haben nach § 1 Ados, 1 der Verordnung über die Srriehtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom 15o Oktober.1952 und;nach § 1 Abs, 3 der Notariats-verfaiirensordnung vom 16, November 1956 der Grundsatz der "Demokrat!schen Gesetzlichkeit1* und die ,fZiele der Hegiorung"
die Rechtsanv/endung durch die Staatlichen Notariate auch im • Verfahrensrecht maßgebend zu bestimmeno
d) Larüb er hinaus i st; auch, da s mat et’iell e' Erbrecht, auf weiches das Nachlaßverfahren zugeschnitten ist, und zu dem das Verfahrensrecht deshalb in besonders enger Verbindung steht S: durch, die §§ 9 und 10 des.. Einführungsgesetzes zu dem Familiengesetzbuch: der Leuts chen LemOkratischen Republik vom 20, Lezember 1965 (GBl LLR- I: 1966? 19) wesentlich geändert worden insbesondere durch Einführung eines beider-
h
seitigen Erbrechts im Verhältnis des unehelichen Kindes zu seinem Vater und dessen Verwandten, durch Änderung des .'gesetzlichen Ehegatton-Erbrechts, durch Abhängigkeit des gesetzlichen Erbrechts vom Zusammenleben mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt, vom Portbestehen des Erziehungsrechts und der Unterhaitopflicht des Erblassers bis zu dessen Tode (vgl» hierzu Pernutz in HJW 1966, 530),
2. Ein wertender Vergleich dieser Regelungen in der EUR mit denen in der Bundesrepublik ergibtt
.a) Eie Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden für die Erteilung von Erbscheinen ’widerspricht dem Rechtazuotand .in der Bundesrepublik insoweit nicht grundsätzlich, als andere. Behörden als Gerichte zur Erteilung erstinstanzlicher Verfügungen zuständig sind, Eer in der: Bundesrepublik durch Art« 147 in Verbindung mit Art. 3 EGBG3 für. die Eandesgccctz-’ gebung. gemachte Vorbehalt schafft auch in der Bundesrepublik die Möglichkeit, andere Behörden anstelle der Gerichte mit der Erteilung von Erbscheinen zu betrauen». Von dieser Möglichkeit i s t z»3». im Lande_Baden-Vfür11emberg durch Art» 73 ff OTrttÄG BGB und §§ 33,. 33 Bad EGG über die Betrauung der 3ezirksnotare bsw. Notare mit den Aufgaben des: UachlaB-gorichts Gebrauch gemacht worden» Von der Sache her scheint 'die- Betrauung'anderer Behörden als der Gerichte auch gerechtfertigt, weil es sich jedenfalls, bei der Erteilung von Erbscheinen: nicht um gerichtliche,• sondern.um verwaltungs-mäßige Tätigkeit handelt, da die Erteilung des Erbscheins ;nur LegitimationsWirkung, hat, nicht aber einen Streit über .eine Erbberechtigung materiell entscheidet»
f Biese unterschiedliche Gestaltung der Zuständigkeit ist f: ii r sich b e t r achte t kaum geeignet, von Rechtsgebisten verschiedener Rechtsanwendung zu spi’cchenc
b) Kö; Abweiehung hinsichtlich des Jnstanzenzüges und die Möglichkeit der Beseitigung; von Brbseheinen - durch Ein-;griffe von Verwa 1 tungs b eh ö r d e n bedeutet dagegen eine grundsätzlich andere Regelung als die der .Bundesrepublik,, da der .ZU: 2.) a) erörterte:Vorbehalt für die La nde s g e s e 12-■ gebung; derBundesrepublik zwar die Möglichkeitder Ver-: Weisung der Aufgaben, an Verwaltungsbchorden schafft, sich aber andererseits dieser Vorbehalt nach §§ 194? 195"EGG ■nicht auf: das. Beschwerdeverfahren erstreckt» Demgemäß gehen in Baden-V/ürttemberg auch die Beschwerden, gegen die Ent-
scheidungen der Kotariate'an die Gerichte Verbindung, mit. Art* 4 WürttAGBGB, § 57 Bad ?
19 ff EGG in
 Bern Hinv/eis des Bayerischen- Obersten Landesgerichts *<Beschluß vom 5 / April 1955 Allg;Kg 13/1955 in EayQbLGZ 19555 73 5 76) darauf , daß für gewisse.; Angelegenheiten auf dem,Gebiete: des Fämilienrechts (Befreiungen .von Ehehindernis sen, Vo 113ährigkeitserklärungen )’ auch das. Besclnverdevor-:fahren anderen Behörden als den. Gerichten zugev/iosen. sei, .-•kann demgegenüber entscheidende: Bedeutung nicht beigcniossen . werden» Einmal betreffen diese Regelungen andere Sachgc-• bi ete als.das hier zunächst in. Be tra cht ko mmende Erb Scheins-
verfahren * AuSerdem sind die in Betracht kommenden Be-s txmmungen der erst en. Verordnung zu dem Eh ege setz vom 27» Juli 1938 (RG31 I 923) durch Art* 9 I Abs» 2 Nr *. 11 und 25 Eami1ienre ch ts änd erungsgesets (BGBl 1961 I 1221, 1231/2) aufgehoben: worden; von . der 'Befugnis des § 196:;. EGG (Übertragung der Volljährigkeitserklärung auf die Zentralstelle eines Landes.) ist bisher nicht: Gebrauch gemacht. Worden»
Jedoch ist immerhin zu beachten, daß im Erbseheins-verfahren, wenn "Streit über die Erbfolge besteht", nach § 56 Uo t sri at s verfahr ens or dnung ..nur "die Klage auf Fest-
Stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Erbrechts bei dem Gericht erhoben werden," kann; die Beschwerde ist nach § 57 insoweit ausgeschlossen; desgleichen ist nach § 21 Abs» 1 Satz 2 die Abänderung1 durch den Minister der Justiz ausgeschlossen« loch ändert diese Möglichkeit der ■ Anrufung der Gerichte nichts daran, daß in. allen anderen Ballen die Beschwerde von anderen Behörden als Gerichten beschiel en wird„
Diese von der Regelung in der Bundesrepublik abwcichcn-■ de Ge.s.t.alt ung läßt auch die: zu 20) a) erörterte generelle Übertragung;, der Nachlaßsachen an Behörden statt an Gerichte in einem wesentlich anderen Lichte erscheinen. Sie zeigt, daß hier Regelungen vorliegen, die es nahe 1 egen,. die DDR als Gebiet anderer Hechtsgestältung anzusehen,.
c)	, Weit s chwer erv/i eg end ist. die oben zu 1,) c) erörterte Politisierung der Entscheidungen der Notariate, Sie beweist, ..daß hier - unabhängig davon, ob nicht auch die Entscheidungen, der Gerichte der DDR von dieser Politisierung beeinflußt werden - nach'der verfahrensmäßigen Gesamtgo-3taltung des Erbscheinsverfahrens in der DDR die Entscheidung von Wertungen.abhängig ist, die nach der Gestaltung des Verfahrens' in der Bundesrepublik, der Entscheidung' gerade nicht zugrundegelegt .werden dürfen, die aber bei
 an Weisungen gebundenen;Verwaltungsbehörden viel, leichter entscheidungsbestimmend sein können als bei Gerichten,, .selbst wenn nicht einmal die Miglieder der Gerichte die richterliche Unabhängigkeit wie in der Bundesrepublik besitzen,-
d)	~ Zu alledem treten noch die. Unterschiede in der materiellen Regelung des Erbrechts, hinzu, wie sie oben zu 1,) d) ‘erörtert worden sind. Daß in.der Bundesrepublik beim
<^5
20 -
Unehelichen-Erbrecht auch Änderungen in. Bezug auf gewisse erbrechtliche Ansprüche der Unehelichen zur. Zeit erwogen werden, ändert' ni ch t s. daran, daß das mat er i eil e Br brecht in beiden Gebieten im übrigen weitgehende Unterschiede aufweist» Mögen sie vielleicht für sich alle in für die . Präge nach dem Vorhandensein eines Gebietes einheitlicher ■ '1 Be cht s ge stal tung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, . so können sie in Verbindung :mit dem zu a) bis c) Erörterten . nicht unbeachtet bleiben«, t

D
Alle erörterten Umstände insgesamt führen dazu, daß Erbschcinsverfähren in der DBB und Ost-Berlin kraft.der dor-
tigen ' V erfahr ensbe s timmungen:in Verb indung mit d cm mat erioll
 abweichenden Hecht zu anderen Ergebnissen führen können als
 in der Bundesrepublik und in West-Berlin, Deshalb besteht für das Brbscheinsverfahren ein Gebiet einheitlicher Rcchts-
anwendung im Sinne des oben zu. C I Ausgeführioi in diesen beiden de: facto vorhandenen Hoheitsgebieten,nicht mehr»
IJX^^ Bntsnreohende Amvendung des § -73" EGGs
1 o Regelt § 73 PGG nach. dem . bisher. Ausgeführten nur die Örtliche Zuständigkeit für;ein Gebiet gleicher Rechtsordnung und ist das Gebiet der DDR verglichen mit dem der Bundes-
republik nicht ein solches Gebiet, so scheidet die unmittelbare.. Anwendung, des. § 73 EGG für solche Bälle aus, in denen - wie im vorliegenden - der deutsche Erblasser, nach dem der .Erbschein erteilt:werden:.soll, seinen letzten:Wohnsitz in der DDR gehabt hat» Auf diesen Pall ist nach dem zuvor Gesagten die- Vorschrift, welche die Einheit der Verfahrensund Rechtsordnung im Sinne des zu 0 I Ausgoführten in ganz Deutschland zur Grundlage hatte,, nicht zugeschnitten? Die
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Anknüpfung an den im ’.'Inland11 belegenen Y/ohnsitz des Erblassers nach Maßgabe des § 73' Aba, 1 EGG würde, ■ wenn der Begriff in seiner ursprünglich auf das ganze'Reichsgebiet bezogenen Bedeutung zugrunde gelegt würde, in einem solchen Ball zu einer Örtlichen Zuständigkeit der Eechtspflcgeorganc im anderen. Teil... Deutschlands führen, deren Kompetenz die Torschrift weder regeln soll noch kann«' Ebensowenig kann in einem solchen,Fall unmittelbar auf die Zuständxgkeits-regeln des § 73 Abs. 2 und 3 FGG surückgegriffen werden.
Auch diese Bestimmungen betreffen - ebenfalls ausgehend von der Rechtseinheit in ganz Deutschland: - nur die.Örtliche Zuständigkeit und sind vom Gesetzgeber nicht, dazu bestimmt worden, das hier angesprochene Spannungsverhältnis zu regeln das sich aus der AufSpaltung, des bis dahin einheitlichen Rechtsgebiets des Deutschen, Reichs in Rechtsgebiete verschiedener Verfahrensordnungen ergeben, hat1:Bine solche Absicht des Gesetzgebers kann auch nicht;der1Neufassung des.
§ 73,Abso' 2 EGG auf Grund des Eamilienrechtsänderungsgesctzc vom: 11 o August- 1961 - BG31 I 1221 -: entnommen werden,, durch die im wesentlichen nur der bis dahin bereits durch § 14 der Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit ft Familien- und NachlaßSachen vom 31* Mai 1934 - RGBl I 472 -geschafene Rechtszustand, der ebenfalls die Rechtseinhoit in Deutschland zur Grundlage hatte, wiedergegeben worden ist
 Um die aufgezeigte Lücke in;der Zuständigkeitsregelung schließen, zu können, muß vielmehr; die Frage beantwortet werden, wie der Gesetzgeber-die' -Zuständigkeiten, geregelt haben würde, wenn er davon ausgegangen wäre, daß innerhalb des Deutschen Reiches Gebiete verschiedener Rechtsanwendung bestanden. Diese Antwort kann nur-aus.Sinn und Zweck der in § 73 FGG getroffenen Regelung gewonnen werden.
2», Sinn und. Zweck des § 73 EGG insgesamt und. damit auch seiner Absätze. 2 und 3 gehen dahin, eine möglichst klare und eindeutige Verfahrensmäßige Zuständigkeit für die Erteilung von Erbscheinen zu geben»
a): Der Gesetzgeber hat in der Grundregel des Abs » 1 die Zuständigkeit nach dem im allgemeinen verhältnismäßig leicht zu'ermittelnden Wohnsitz des Erblassers angeordnet; dabei ist nur an den inländischen Wohnsitz gedacht, wie sich aus der im Halbsatz 2 geregelten anderen -Zuständigkeit bei "Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes" ergibt. Für den letzteren Fall ist das Gericht zuständig, "in. dessen Bezirk -der Erblasser . seinen Wohnsitz hatte"» Auch insoweit ist nur an einen inländischen Wohnsitz gedacht» Diese Regelung ist dadurch bedingt, daß,, wie oben bereits zu C I ausgeführt, kein Staat überdie-Grenzen seiner Gerichtsgewalt hinaus durch Verweisung oder Delegierung die Zuständigkeit von seiner Gerichtsg ewa11 nicht unterliegenden fremden Gerichten begründen oder durch allgemeine Zuständigkeitsregeln 'diesen Gerichten Sachen suweibeh kann» Gerade dieser dem § 73 Abs» 1 EGG zugrundeliegende Satz verbietet die Annahme, der Gesetzgeber hätte,: wenn er das Auseinander!allen des ursprünglich: einheitlichen Rechtsgebietes des Deutschen Reiches in Rechtsgebiete verschiedener Rechtssysteme im Sinne des oben zu C I Ausgeführten hätte regeln müssen, auch für die Erblass er mit 1et z tem Wohnsitz oder letzt cm : ■Aufentha11 in der DDR eine :generelle. RegSlung der Gerichtsbarkeit getroffen» Er würde sich: vielmehr aus rechtsstaatlichen Erwägungen in solchen Rallen darauf beschränkt haben, eine Regelung der Gerichtsbarkeit für besonders gelagerte Fälle zu treffen,	■.;	:
b)	Sin solcher Sonderfall ist: in § 73 Abs. 2 EGG für die damalige ‘’Normsiiuation” geregelt, las Deutsche Reich hat, wie § 73 Abs. 2 EGG erkennen läßt, die Gerichtsbarkeit in'Nachlaßsaehen stets dann in Anspruch genommen, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Diesem Grundsatz kann nun nicht entnommen werden, daß der
 Gesetzgeber, *wenn er das Nebeneinander zweier verschiedener Rechtsund Verfahrensordnungen innerhalb des deutschen Reichsgebiete vorausgesehen haben würde, für diesen Rail eine Gerichtsbarkeit der Gerichte der einen Verfahrensordmui (hier; der westdeutschen Gerichte) im Blick auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers auch dann begründet haben würde wenn der deutsche Erblasser seinen Wohnsitz im Anwend
 gebiet der anderen Verfahrens Ordnung (hiers: der DDR und Ost-Berlin) gehabt hat und deshalb die für die Zuständigkeit- nach § 73 Abs. 1 EGG vorausgesetzte räumliche Beziehung zu einem westdeutschen Gericht nicht begründet hat. Ebensowenig wie der 3egriff des nInlands" kann der in § 73 Abs.: 2 EGG enthaltene Begriff ’’Deutscher” allein unter
 staatsrechtlichen Gesichtspunkten und losgelöst von der verfahrensrechtlichen Situation, unter der die Vorschrift
 geschaffen worden ist, betrachtet wrerden. Die innere Be-
ziehung* die: beide Begriffe zueinander haben, und ihre*
St s1lung , in. ein und,der a elben Vorsehrif t 1as sen es im Geg enteil geboten erscheinen, entsprechend dem Begriff "Inland”
als einem Gebiet gleichen Rechts und gleicher Rechtsanw'cn-dung denr Begriff ”Deutseher” in seiner Bedeutung als ”In-.
lähdör:in diesem verfahrensie chili chen S inne, dlh, als den,11 einem Gebi et gleichen: Rechtsund gl e ich er Rechts andren dung Angehör enden1’: (so LG Berlin .in JR 1954? 103, 109) zu verstehen. Daß eine, solche Auslegung gerade auch für den vorliegenden Pall geboten ist, zeigt:die Erwägung, daß es, an einer Bundesstaatsangehörigkeit fehlt und die Bundes-
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republik nicht für alle deutschen Staatsangehörigen, die Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmen kann (BGH LM ZPO § 606 Nr« 4;
 ' BGH2 21, 306, 317) . ■/
c)	Ist somit, der Begriff "Deutscher" in § 73 Abs, 2 PGG .im Spannungsverhältnis zweier nebeneinander bestehender Vcr-fahrensordnungen in diesem verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen, so muß auch der in § 73 Abs,3 PGG verwendete Begriff “Ausländer" in diesem Zusammenhang von dieser Blickrichtung her gesehen werden; denn der 3egriff "Ausländer"
tv ■'	' bedeutet nicht nur den Gegensatz zu dem "Deutschen"sondern er
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korrespondiert auch mit dem Begriff "Inland" in seinen Gegensatz zu dem "Ausland"„ Ist aber ein.Gebiet anderer Rechtsanwcn-dung,.wie ausgeführt, im Rahmen des § 73 PGG nicht als "Inland" anzusehen, so ist es.eben "Ausländ1' in diesem verfahrenerecht-lichen Sinne, und: sind die zu diesem Rechtspflegegebiet Gehörenden als "Ausländer" iniSinne der Zuständigkeitsregeln verfahrensrechtlich anzusehen»
4a Diese Überlegungen zeigen:; Die.gesamte.Regelung des 73 PGG läuft darauf hinaus,' daß der Gesetzgeber auch da, wo'-erx wie in Abs. 2 ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit des Brblassers für die Zuständigkeit: der Gerichtsbarkeit an-knüpft, nur an die- Staatsangehörigkeit solcher Brbiasser gedacht hat, die unter einer Souveränität stehen, die seiner Hcheitsgewait unterworfen sindo Von diesem Inhalt des § 73 Abs, 2 PGG her gesehen entfällt deshalb eine auch nur entsprechende. Anwendung: dieser Vorschrift auf solche Palle, in f:denen der deutsche Brbiasser im Zeitpunkt des Brbfalls seinen Wohnsitz in der DDR gehabt hat.
Dagegen kann die entsprechende Anwendung, des § 73 Abs,: 3 PGG aus dem Zweck und Sinngehalt dieser Vorschrift
 in Verbindung mit § 2369 3GB hergeleitet werden. Bei Vorhandensein inländischer Kachlaßgegenstände soll die Möglichkeit einer Erbscheinserteilung unter allen Umständen gewährleistet sein (KG vom 11. Juli 1933 1 b X 315/33 in JW 1933? 2068); liegen Rachlaßgegenstände, die.sich nach, ausländischen Recht vererben, im Inland, so vhirde es eine kaum tragbare Beeinträchtigung des Verkehrs bedeuten, wenn hier die Ausstellung: von Erbscheinen an der mangelnden Zuständigkeit ..; dea.;Gerichts, sum Tätigwerden scheitern sollte; (vgl« Staudinger 3GB IQ./ü* Aullo § 2369 Edn. 7)» Diese Gedanken-gänge, die in § 73 Abs, 3 EGG im Blick auf Ausländer ausgesprochen sind, enthalten1 Grundsätze,: die auch auf Deutsche ; übertragen■werden können,. wenn innerhalb Deutschlands Gebiete verschiedener Rechtsanwendung bestehcn„ ■ Wird nämlich der Begriff "Inland" bei der Zuständigkeitsregelung im verfahrensrechtlichen Sinn, also im Sinn von Gebieten bestimmter : Rechtsgestaltung, angesehen, so kann er aueh in § 2369 3GB nicht anders verstanden werden, weil es sich auch inso'weit um eine.Zuständigkeitsregelung handelt. Denn wenn bei Vorhandensein von.Gebieten unterschiedlicher Rechtsgestaltung im erörterten Sinn innerhalb Deutschlands nach dem Grundgedanken des § 73 Abs. 2 FGG die Behörden des. für den Erblasser fremden Rechtsanv/endungsgebiets nicht und damit nur die Behörden.: des dem Erblasser zugeordneten Rechtsgebiets zuständig sind, können auch in diesen Fällen !?achlaßgegenstände sich innerhalb des danach, für die Erteilung!von Erbscheinen, nicht ;• zuständigen Rechtsanwendungsgebietes befinden«, Damit bietet ? sich die entsprechende Anwendung der in § 73 Abs, 3 . FGG gc-: troffenen Zuständigkeitsregelung an. Danach kann, allerdings, nur, entsprechend § 73 Abs. 3 FGG, ein auf im Bundesgebiet befindliche hachlaßgegenständ.e beschränkter Erbschein erteilt, werden.
5 . Einer entsprechenden Anwendung des § 73 Abs. 3 EGG in diesen Bällen steht nicht entgegen, daß in § 2369 Abs» 1 ,BGB Voraussetzung für die Erteilung eines solchen auf im Inland befindliche Nachlaßgegenstände beschränkten Erbscheins ist, daß "es an einem zur Erteilung; des Erbscheins zuständigen d e u t s eben Nachlaßgericht fehlt”* Denn auch § 2369 Abs» 1 BGB geht davon aus, daß ganz Deutschland ein Gebiet einheitlicher Eechtsgestaltung im oben erörterten Sinne ist»
Da es sich, wie bereits ausgeführt, auch bei dieser Vorschrift um eine Suständigkaitsregeluhg handelt, ist-bei ihrer Anwendung auf das Spannungsverhäitnis zv/i sehen den in
 Deutschland z*2t* nebeneinander bestehenden beiden Rechtsordnungen der Begriff Beutschu ebenfalls im verfahrens-r e ch 11 ich en, auf das Anv/en dun g sge b let des Gesetze s üb er die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezogenen Sinn zu verstehen» In diesem Sinne fehlt es deshalb auch
 dann, an einem ’’deutschen’1 Uachlaßgericht, wenn zwar das Staatliche Notariat der DDE nach, dem dortigen Recht zur Er t el lung von. unbesc hränkten Erbs: c h einen zuständig ist, cs aber an■einer entsprechenden Bust and igkeit westdeutscher Gerichte zur Erteilung eines unbeschränkten Erbscheins fohlt
6 o Eine andere Beurteilung ist auch nicht; etwa wegen der in der DDR bestehenden politischen und rechtlichen Ordnung geboten»
■Die hier vertretene Auffassung: hat allerdings zur Folge, worauf bereits das Kammergericht in JE 196?143, 144 als einen gegen die sinngemäße Anwendung des § 73 Abs0 3 EGG sprechenden. Umstand hingewiesen hati Ein westdeutscher Erbe eines in der DDR. wohnhaften Erblassers kann in der Bundesrepublik einen Erbschein selbst dann nicht erhalten, v/enn etwa der gesamte Nachlaß sich im Gebiet der DDR oder im
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staatsrechtlichen Ausland, also außerhalb Deutschland’s,
... etwa in der Schweiz,: befindet und. die Staatlichen Notariate der DDR dem Westdeutschen aus politischen Gründen, die Erbteilung eines Erbscheins verweigern v/ürden» Durch die Erteilung- eines. Erbscheins seitens.westdeutscher Gerichte würde in einem solchen Palle GerichtsgewaXt ausgeübt werden auf einem Gebi ete, für: das den westdeutschen Gerichten IIo-heitsgewa1t nicht zusteht, weil der.BundesrepubIik nur für ihr• Gebiet (Art, 23 GG), nicht aber; für das der DDE Hoheits-gewalt zusteht, wie oben unter 0 1 näher* aus geführt worden ist. Deshalb werden auch Urteile:von DDE-Gerichten in der Bundesrepublik grundsätzlich als Urtoide deutscher Gerichte anerkannt und vollstreckt, soweit nicht der ordre public der Bundesrepublik oder eine positiv-rechtliche Regelung der Bundesrepublik (vgl. z.B. Gesetz über die innerdeutsche Rechtsund Amtshilf'c in Strafsachen vom 2. Mai 1953 - BGBl 1 161 - in der Neufassung; vom 1.12.195o - BGBl III 312 - 3 und Portschreibungen) diese Behandlung verbietet (vgl.' insb. BGKZ 20, 323 ff mit vjeiteren Nachweisen; 21,
306, 312).. Das ist die Polge der . weitgehenden tatsächlichen Spaltung Deutschland’s in zwei von einander getrennte Hoheitsgebiete. Die de facto HerrSchaftsgewalt der DDE in ihrem Gebiet muß, wie oben ausgeführt, anerkannt werden.
Das gilt selbst dann, wenn die Staatlichen Netariato der DDE einen Erbschein etwa aus politischen Gründen verweigern. Ein auch, über das in der DDE belegene NachIai3vermögen eines Erblassers mit letztem Wohnsitz oder Aufenthalt in. der- DDE ausgestellter Erbschein eines NachlaBgexichtc der Bundesrepublik würde in der DDE wenig Aussicht auf Anerkennung haben, weil alsdann die DDE darin einen Eingriff
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in ihre Hoheitsgewalt sehen würde. Aus dem gleichen Grunde
 erscheint es naheliegend, daß auch im Ausland ein solcher Erbschein:kaum auf Anerkennung: rechnen könnte. Geholfen kann in solchen Fallen nur insoweit; werden, als bei pralcti schein Fehlen einer zur Erteilung von Erbscheinen zustandigen Stelle im 31 nne der obigen Ausftihrungen nur für in der Bundes-republik belegene Nachlaßgeg ens tande ein beschränkter Erbschein .durch das westdeutsche Hachlaßgericht der belegonen Sache erteilt werden kann. Eie Möglichkeit, von westdeutschen Hachlaßgcrichten einen beschränkten Erbschein zu erhalten, wenn Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik belegen sind, trägt grundsätzlich in ausreichendem Maße den schutswerten Interessen der Betroffenen Rechnung; für eine
 weitergehende Zuständigkeit fehlt: es an einer gesetzlichen Grundlage. Eie generelle Zuständigkeit westdeutscher Nachlaß g e ri ch t e für Nachlässe von Erblassern mi t letzt cm V/ ohn-sitz oder Aufenthalt in der BBR würde im Gegenteil zu unlösbaren. Schwierigkeiten führen,,-wenn dis in der BBR zuständigen staatlichen Notariate und das nach § 73 Abs. 2 EGG in der Bundesrepublik zuständige Amtsgericht Schöneberg bei der Ermittlung der Erben nicht aus politischen, sondern aus Rechtsgründen (Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Erblassers-
oder'der Echtheit eines Testamentes, sowie der Auslegung eines Testamentes) zu verschiedenen Ergebnissen kommen würden Es würde dann an einer übergeordneten Stelle fehlen, die eine einheitliche Beurteilung herbeizuführen vermöchte. Soweit dagegen ein auf in der Bundesrepublik belegene Hachla ßgeg ens t and e beschränkter Erbschein erteilt wird, kann diese unterschiedliche Beurteilung kaum e i n tr e t en, v/ei 1 Yoraussetzung,,ftir die Erteilung eines solchen beschränkten , westdeutschen Erbscheins gerade ist, daß ein Erbschein in der EEH n i c h t ausgestellt ist. In dem Falle aber, in dem: der in der EER ausgestellte Erbschein wegen Unvereinbarkeit mit dem ordre public der Bundesrepublik nicht anerkennt
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: werden 'kann, ist. die' unterschiedliche Beurteilung ohne Bedeutung, weil in der .Bundesrepublik ein solcher DDR-Erbschein wegen seiner''Nichtanerkennung dem in der Bundesrepublik erteilten Erbschein 3.13 ein vri rks amer Brb 3 che in der DDR in Bundesgebiet nicht gegenübersteht9 andererseits ein auf in der Bundesrepublik belegene Nach! aßgegenst linde beschrankter Erbschein in der DDR pralvtisch ohne Bedeutung ist und er daher mit dem dort erteilten Erbschein praktisch nicht in • degensatz gerät!
Der Senat gelangt daher zu dem Ergebnis: 'Nach Erblasser: die ihren letzten Wohnsitz in der Sowjetzone oder im Ostsektor ^Berlins hatten, kann in der Bundesrepublik kein allgemeiner Erbschein erteilt werden,., sondern in entsprechender Anwendung des § .75 Abs» 3 PGG nur .ein in Ansehung aller in der Bundesrepublik befind1ichen Gegenstande, als 0 ein auf
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diese Gegenstände beschränkter Erbscheine
 Dies1 zeigt, daß der mit der Teilung Deutschlands verbundene staatliche Fragenkreis im Blick, auf die Zuständigkeitwestdeutscher Gerichte für die Erteilung von Erbscheinen im hier, zu entscheidenden. Pall letztlich, offen bleiben kann-
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7» Das gefundene Ergebnis, wonach nur ein besenrünkter ^ Erbschein und zwar nur unter den genannten Voraussetzungen erteilt werden darf, entspricht der vom Kammergericht ira Beschluß vom 21. Eärz 1940 'iVfoii W4Ö/f' (JPS 21, 203) vertretenen Auffassung, wonach in der Zeit, in der Österreich dem Deutschen Reiche einverleibt war, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehörigkeit seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiete Österreichs gehabt hatte, die Gerichte des Alt-Reiches nur zur' Erteilung eines in
 
Ansehung der im Alt-Reich befindlichen Ifachlaßgcgenstandc beschrankten, aber nicht zur Erteilung eines unbeschrankten Erbscheins zuständig waren« Wenn, bereits damals zu einer
 Zeit, als das Deutsche Reich nicht nur wie jetzt imwesentlichen- funktionslos, sondern handlungsfähig war, und dazu noch bei. einem: weitgehend zentralistischen im. Gegensatz zu dem früheren und jetzigen föderativen. Aufbau, in dieser Weise
 entschieden wurde, so erscheint es: umsomehr berechtigt, die damals:vom Kammergericht entwickelten Hechtsgrundsätze an-zuwenden auf den derzeitigen Zustand,: bei dem die Rechts-gestaltung auf dem Gebiete.des Erbrechts sich in der DDR und der Bundesrepublik 'weitgehend von einander entfernt haben und de facto zwei getrennte Hoheitsgebiete entstanden sind«
1 Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der-IV-, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Eherechts und der Vormundschaftssachen entwickelt hat«, wenn ein'Seil der
.Beteiligten in der DDR und ein. anderer Tell in.der Bundes-republik Wohnsitz oder Aufenthalt hat« Der ITT- Senat (Urteil vom 11. April 1956 - IV ZR 279/55 in FamRZ 1956, 133; BGHZ 21, 306, 317) hat bei.. Wohnsitz und Aufenthalt eines der Beteiligten in. der Bundesrepublik Zuständigkeiten westdeutscher Gerichte sowohl bejaht, als es geht um "die Währung der eigenen Rechtsordnung (der Bundesrepublik) über die ihr
 räumlich zugeordneten Personen11, als auch da, wo es geht um "das Recht dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen der ihnen durch das Grundgesetz wegen.ihrer staatlichen Zugehörigkeit gewährten Grundrechte gewahrt zu selien"; der IV. Senat hat ausgeführt, "das entspreche dem Rechtszustand vor der Zonenaufteilung Deutschlands, weil das Deutsche Reich, ln.Ehesachen gegenüber dem Ausland eine, wenn auch, nicht ausschließliche
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'Gerichtsbarkeit immer darn für sich in Anspruch genommen habe, wenn,ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitze" » Gerade' in der ersten der angeführten. Entscheidungen betont der IW Senat jedoch? daß die Bundesrepublik in solchen Fällen nicht eine,, ausschließliche Zuständigkeit für sich in
 Anspruch nehmen könne, sondern nur soweit? als Beteiligte nach Wohnsitz oder Aufenthalt der Bundesrepublik "zugeordnet" seien» Während im Eherecht und bei Vormundschaftssachen im
 Gesetz auf■die. Person abgestellt ist und deshalb die Zuordnung zur. Bundesrepublik aus Wohnung und Aufenthalt der beteiligten Personen hergeleitet wird? kann in'Erbscheinn-sachen die "Zuordnung zur Bundesrepublik1' nicht aus der,Person des Erben abgeleitet Werden;; vielmehr hat hier das. Gesetz den Anhaltspunkt für die "Zuordnung" dadurch eindeutig bestimmt,daß':es----wie es auch kaum anders möglich erscheint -sowohl in Bezug auf das materielle Recht in Art* 24 EG BGB a1s auch*.auf die verfahrensmäßig^-vZuständigkeit:-in § 73 FGG nicht auf den Erben, sondern auf den Erblasser absiellto Der Erb-
lasser war aber der Bundesrepublik nicht "zugeordnet" die Bundesrepublik hat daher nicht ‘Mio eigene. Hechtsordnung1 f üb er di es on Erblasser zu " wahr en"; es geht daher auch nicht um das Hecht von Bundesdeutschen? "ihre Hechte im Rahmen der ihnen, durch das Grundgesetz wegen ihrer (Bundesdeutschen) staatlichen Zug eh ö r i gk e i t gewährt en Grundr echte gewahrt zu sehen" o Bas■Erbscheinsverfahren, macht von diesem Anknüpfungspunkt; an .den Erblasser nur in dem Falle eine Ausnahme, in dem Gegenstände,aus dem Nachlaß eines der Bundesrepublik nicht zugeoröncten- Erblassers sich in der Bundesrepublik befinden (§ 73 Abs» 3 FGG; § 2369 3GB), Deshalb rechtfertigt auch, der vom TV* Senat entwickelte Gedanke, daß die Bundes-
republik ihre eigene Rechtsordnung durchsetzen; und dem ihr Zugeordneten den Schutz seiner Grundrechte gewährleisten müsse? für einen Erblasser? der in der DDR seinen letzten
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Wohnsitz oder mangels eines festen. Wohnsitzes seinen lotsten Aufenthalt gehabt hat, nicht die - auch nur fakultative -Zuständigkeit westdeutscher' Gerichte zur Brbscheinsörteiiungc Dagegen begründet die Zuordnung der in der Bundesrepublik befindlichen Nachlaßgegenstande die Zuständigkeit westdeutscher Gerichte zur Erteilung eines auf diese Nachlaß-gegenstände- beschränkten Erbscheins»
Das hat allerdings , wie oben" su III \ erörtert, zur Böige, daß ein westdeutscher Erbe eines in der DDR wohnhaften Erblassers in: der Bundesrepublik einen Erbschein selbe dann.: nicht erhalten kann, wenn etwa der gesamte Nachlaß sich in der DDR. oder außerhalb Deutschlands, befindet und die Staatlichen Notariate der DDR dem Westdeutschen aus politischen Gründen die Erteilung eines Erbscheines verweigern« Die Erteilung': eines Erbscheins durch: westdeutsche Gerichte wurde in einem solchen Falle Ausübung; von Gerichtsgewalt bedeuten auf: einem Gebiet, bei dem eine "Zuordnung"‘an westdeutsche Gerichte fehlt» Der Fall liegt auch im Bück auf den vom: IT* Zivilsenat entwickelten Schutzgedanken, aus den her ge 1 ei t et wird, daß der Staat zu dem »Schutze' der Ihtores s e n der seiner Gewalt Unterworfenen verpflichtet ist, nicht
 anders, als wenn ein staatsrechtlicher Ausländer von einem Deutschen beerbt wird, der ausländische Staat’ aber die Erteilung eines Erbscheins an den Deutschen über den im staatsrechtlichen Ausland befindlichen Nachlaß aus politischen Gründen verweigern würde.	V.
. 80 Demgegenüber kann der Auffassung des Kammergerichts (Beschluß vom 2» Juni 1966 - 1 W 1042/66 in JR 1967, 143) nicht gefolgt werden, daß "die Besonderheiten der innerdeutschen Verhältnisse eine entsprechende Anwendung ,des.
§ 73 Abs» 3 EGG als nicht ausreichend erscheinen ließen".
Ganz; abgesehen .davon, daß die durch die Kachkriegsverhält-nisse und die Zonenaufteilung des.Deutschen Reiches hervorgerufene Gesetzeslücke nicht allein nach: Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern in erster Linie, wie hier geschehen, aus den bereits in Gesetz selbst ausgesprochenen Wertungen, den. Regeln, des Staat.srechts und den Grundsätzen über internationale, Zuständigkeit geschlossen werden muß, gilt zu. den einzelnen.nach. Ansicht des Kammergerichts sich aus der. entsprechenden Anwendung des § 73 Abs3 EGG ergebenden unbefriedigenden Ergebnissen das Folgendes-
a)	Ras Kämmergericht meint, ohne generelle entsprechende Anwendung des § 75 Abs, 2 EGG würden die Beteiligten ohne Rechtsschutz bleiben, "wenn der Erbschein ,nurt unrichtig .ist etwa. auf unrichtiger Gesetzesanwendung oder Eestancnts-auslegung beruht, ohne daß bereits ein Verstoß gegen ;Art» 30 EG BGB (ordre public)vorliegt!f» Damit nimmt das Kammergericht für die westdeutschen Gerichte die Überprüfung der Entscheidungen von BDR~3ehörden auf ihre Richtigkeit in Anspruch»
Es verkennt damit, daß insoweit, wie oben bereits, in verschiedenem Zusammenhang ausgeführt, der Bundesrepublik Hoheitsgewalt im Gebiete der BRR nicht zusteht» Bas.Ergebnis der Rechtsanwendung durch Behörden der BRR muß hingenonnen werden, auch wenn es selbst nach dem Recht der DER unrichtig ist» Eine Überprüfung steht westdeutschen Gerichten nur insoweit zu, als es um die Frage geht,: ob jene Entscheidungen in Erbscheinsverfahren mit dem ordro public der Bundesrepublik vereinbar sind (vgl» dazu auch BG-HZ 20, 323, 355 über Anerkennung von Eheurteilen}»
b)	Im Ergebnis trifft auch. die: Meinung nicht zu, daß
 es nach der vom Senat vertretenen Auffassung an der Möglichkeit fehle, Lastenausgleichsansprüche geltend zu machen,
 für die ein Broschein nach einem in der BBB verstorbenen Erblasser benötigt wird.hierzu wird angeführt, daß ‘ein Erbschein in solchen Pallen von den Staatlichen Notariaten durchweg verweigert wurde? und nach HäÜgabe des § 73 Abs * 3 PGG eine Zuständigkeit westdeutscher Gerichte für die Erteilung des Erbscheins schon deshalb nicht gegeben sei, weil Lastenausgleichsansprüche nicht sum Nachlaß gehörten»
Es ist zwar richtig, daß mehrfach mit dieser Begründung die Erteilung eines Erbscheins in der Bundesrepublik über § 73 Abs, 3 PGG mangels eines in der: Bundesrepublik befindlichen !lNachlaßgegenstardesn/vgl» BVerwG in NJYf 1955? 116 hinsichtlich der NichtZugehörigkeit solcher Ansprüche zu dem Nachlaß) versagt worden ist (vgl. BayObLG 1955, 251, 252;
 OLG Schleswig in SchlH Ans. 1954, 231, 252). Biese Hecht-'sprechung ist inzwischen aufgegeben worden. Bio genannte Schwierigkeit wird nunmehr dadurch vermieden, daß "die Lastenausgleichsansprüche, wenn sie auch nicht zu dem:Nachlaß gehören, doch ihre Wurzel darin haben, daß das Vermögen des Erblassers von Vertreibungs- oder Krlegsschaden betroffen worden ist". Damit kann die ’*Zuordnung’' dieser Ansprüche in das Gebiet der Bundesrepublik in entsprechender Anwendung der; in § 73 Abs.. 3 FGG genannten im Gebiete der Bundcsrepü'—-blik. "befindlichen. Machlaßgegenstände" bejaht werden (vgl, dazu auch Kammergerichtsbeschluß vom 19. Juli 1954 - 1 AH 33/54 in NJW 1954, 1331; BayObLG Beschluß vom 10. Juli 1956 - AllgHeg 24/1956 in BayObLGZ 1956, 236, 239). Bis vom Khrnnor-gericht befürchteten Schwierigkeiten-bestehen daher insoweit nicht,	■.	A-t;-!-.
c)	Eit der gleichen. Erwägung: kann auch den vom. Kammergericht weiter befürchteten Schwierigkeiten begegnet werden, die darin gesehen werden, daß Erben füreinen Antrag nach dem Gesetz über die Beweissicherung- und Peststellung von
 
Vermögensschaden in der sowjetischen: Besatzungssone' Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin vom~22. I,Iai 1965 (BIBI I 425) ihr Erbrecht dartun müssen- sei es als Erbe, oder weiterer Erbe des unmittelbar Geschädigten, und daß sie einen derartigen Erbschein für diesen Zweck in der DDR nicht erhalten können. Auch diese Bedenken entfallen, wenn und soweit hinsichtlich: dieser Ansprüche eine "Zuordnung” in das Gebiet der Bundesrepublik in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abo. 3 EGG bejaht wird«,
d)	Richtig ist allerdings.der'Hinweis des Kammergerichts daß in Bällen, in denen ein Fachlaß sich nur in. der DDR befindet , eine Zuständigkeit eines westdeutschen Fachlaißge-richtes nicht besteht, und zwar auch dann nicht, wenn "Flüchtlinge und auch andere Erben über die zu b) und c) näher erörterten Fälle hinaus: ein berechtigtes Interesse an einem Zeugnis über ihr Erbrecht haben, können^ wenn auch nur zur Sicherung bestehender oder künftiger -Ansprüche"» Das gilt selbst dann, wenn die staatlichen Fotariate der BBR die Erteilung eines Erbscheins aus politischen. Gründen verweigern; etwa-weil es sich um Flüchtlinge handelt. Dies ist, wie oben zu C III 6:bereits ausgeführt Wurde,, eine Folge davon, daß der.. Bundesrepublik, nur für ihr Gebiet, nicht: aber für das Gebiet der DER Hoheitsgewalt zustehto Eine Zuständigkeit	.,)
westdeutscher Fachlaßgerichte ist nur begründet, soweit davon ausgegangen werden kann, daß die zu:sichernden, bestehenden oder künftigen Ansprüche” Üer Bundesrepublik zugeordnet si2id und daher ähnlich wie Lastenausgleichoancprüehc ( vgl .. C III 3 b) und hinsichtlich der Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschaden in der DER (vgl0 0 III 8 c) sinngemäß als "in der Bundesrepublik gelegene Haohlaßgcgon-stände1* angesehen werden können»
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e)	Pas Kammergerieht meint ferner, auch aus ”prak-t i schen Gründen" sei es besser, unter 'Anwendung, des §73 Abs, 2 FGG die Zuständigkeit eines Zentralgerichtes zu begründen anstelle der bei Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG cintretenden Zuständigkeit jedes westdeutschen Nachlaß-gerichts, ; in dessen. Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, mit der ’weiteren Folge, daß bei Vorhandensein von Nachlaß-gegenständen im 3ozirk mehrerer westdeutscher Nachlaß-gerichte die Zuständigkeit nach: § 4 FGG von dem Zufall abhängig; sei, welches Gericht zuerst tätig geworden ist» Biese Böige hat: aber der Gesetzgeber für die Balle des § 73 Abs. 3 FGG ausdrücklich angeordnet.; Br:hat sie in § 7 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes: vom 7. August 1952 (BGBl 1 407) nochmals ausdrücklich aufrechterhalt en, wie oben. zu B III bereits ausgeführt wo rden ist. Es geht daher nicht an,;gerade aus die sen. vom Gesetz gewollten Folgen Gründe gegen eine sinngemäße Anweiidung;des § 73:Abs. 3 FGG und für eine sinngemäße Anwendung des § 73 Abs. 2 FGG herzuleiten»
.; f) Auch der. Hinweis des Kamine rge richts auf § 52 Abs» 2 der sewietzonalen Noiariausverfassung (GBl PER I 1956, 1288) greift: nicht durch. Port heißt es zwar?
"Hatte der Verstorbene weder seinen. Wohnsitz., noch seinen ständigen Aufenthalt in der Peutschon Demokratischen Republik, so ist auch das Notariat Mitte in Berlin zuständig.”
Aus dem 'Wort '‘auch” kann nicht mit Sicherheit gefolgert werden, daß die PPR damit die Zuständigkeit, ihrer Staatlichen Notariate auch für Verstorbene bestimmen wollte, die "weder ihren Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt in der PPR” sondern anderswo, etwa im staatsrechtlichen Ausland oder in
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der Bundesrepublik hatten. Bin solcher Wille ist nicht an-zunc hmen, weil die DDK d am i t ohne 3 e de S a ehb e z 0 ge n h e i t ihre Notariate zuständig machen und sich damit Uber alle internationalen Regeln hinv/egsetzen würde, zu demal für eine der-, artige allumfassende Zuständigkeit ein Bedürfnis im übrigen auch nicht vorliegen dürfte. Ras Wort ,fauchlf in Abs. 2 des §52 findet vielmehr; seine Erklärung darin, daß in § 52 Notariatsverfassung anders als	73?	nicht	eine	unter-
schiedliche. Regelung für Erbscheine nach einem Erblasser ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Geltungsbereich und für
 Erbscheine nach einem ausländischen Erblasser ohne Y^ohnsitz
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oder Aufenthalt mit im Geltungsbereich belegenen Nachlaß-gegenständen gemacht worden ist, sondern allgemein eine Zentralstelle (Notariat Berlin-Mitte) für; zuständig erklärt worden ist. Riese Erwägungen sprechen dafür, daß nur in Fällen von Sachbezogenheit zur RRR eine Zuständigkeit für Erbsachen nach Erblassern ohne Wohnsitz oderrAufenthalt in der RRR begründet werden sollte. Aber selbst wenn damit gesagt sein sollte, daß in solchen Fällen'nicht nur ein auf in der RRR. telegenes Nachlaßvermögen beschränkter Erbschein, sondern bei Sachbezogenheit sogar ein den gesamten Nachlaß betreffender Erbschein zu. erteilen ist,, so kann, diese in die Hoheitsgev/alt anderer Hoheit3träger weitgehend zu Unrecht eingreifende Regelung keinen Anlaß geben, nun auch in. der Bundesrepublik entsprechend zu verfahren und den Gesetzen eine derartige Auslegung zu geben»
Aus alledem folgt, daß Amtsgericht und Landgericht im Ergebnis zu Recht der Antragstellerin die. Erteilung .des von ihr beantragten Erbscheins versagt haben. Es braucht nicht
 untersucht zu werden, ob das Amtsgericht Bleckede zur Ef" teilung eines beschränkten Erbscheins in entsprechender ^ Wendung des § 2*569 BGB in Verbindung mit "§ 73 Abs, 3 BC-& zuständig ist. Denn die Antragstellerin hat n u r ein011 unbeschränkten Erbschein verlangt und sich geweigert, auer nur hilfsv/eise einen auf die in der Bundesrepublik belageren llachlaßgegenstände beschränkten Erbschein zu beantragen, ^nr die Erteilung eines unbeschränkten. Erbscheins ist weder das Amtsgericht Bleckede noch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöne b erg noch ein anderes westdeutsches Kachlaßgericht zuständig«.
Die weitere Beschwerde der Antragsteilerin erweist sich somit als unbegründet und muß mit der Kostenfolgc aus § 131 Abs, 1 KostO zurückgewiesen werden»
Br, Bagendarm	Br, Kreft	Br,	Beyer
 Br, Hußla	Keßler