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BGH · III ZB 3/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 3/11

März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag auf Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Das Ablehnungsgesuch gegen die den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.

Zitierte Normen: § 45 ZPO
SchlickAblehnungsgesuchMärzNürnbergBeschlußOberlandesgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 3/11
vom 24. März 2011 in dem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Februar 2010 und 8. März 2010 - 4 W 2037/09 - werden als unzulässig verworfen, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch in den Beschlüssen zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1, § 577 Abs. 1).
Der Antrag auf Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch gegen die den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. November 2009 - 4 W 2037/09 - tragenden Richter ist bereits deshalb nicht beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung angefallen, weil es nicht die Beschlussunfähigkeit des Oberlandesgerichts zur Folge hatte (§ 45 Abs. 3 ZPO).
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.08.2009 -40 6847/09 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.11.2009 - 4 W 2037/09 -