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BGH · III ZB 2/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 2/98

Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers gegen den angefochtenen Beschluß, soweit sich dieser auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts und den damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag bezieht, ist nach §§ 568 a, 546 Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zulässig. 1. Die Rüge der weiteren Beschwerde, die Vorsitzende Richterin des Beschwerdesenats des Oberlandesgerichts sei von der Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung nach § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen gewesen, ist unbegründet. Die Vorsitzende Richterin hat nicht, wie es in § 41 Nr. 6 ZPO vorausgesetzt wird, in einem früheren Rechtszug bei dem Erlaß einer Entscheidung mitgewirkt, über die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu befinden war. 2. Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, daß der vom Kläger persönlich eingelegte Einspruch gegen das landgerichtliche Versäumnisurteil mangels Postulationsfähigkeit und der später anwaltlich eingelegte Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist unzulässig gewesen sind. Daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seiner Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung, in der er erneut Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, die ordnungsgemäß eingereichte Klage vom 23. Dezember 1992 zu eigen gemacht hat, führt zwar für den weiteren Verfahrensgang zur notwendigen anwaltlichen Vertretung des Klägers, vermag aber nicht den Mangel der Postulationsfähigkeit für den vom Kläger innerhalb der Einspruchsfrist eingelegten Der Lauf der Einspruchsfrist wird auch nicht, wie die Beschwerde meint, davon berührt, daß das Versäumnisurteil nach ihrer Auffassung nicht gesetzlich ergangen ist und ein Prozeßkostenhilfeantrag unbeschieden war, der den Kläger hinderte, einen Einspruch über einen Rechtsanwalt einzulegen. Zutreffend ist das in Anwesenheit des Klägers verkündete Versäumnisurteil seinem früheren Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden, weil dem Gericht die Bestellung eines neuen Anwalts nicht angezeigt war (§ 87 Abs. 1 ZPO). November 1995 auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung gestützt hatte, hätte der Kläger dies in der ab Zustellung dieser Entscheidung laufenden Frist von 14 Tagen Vorbringen müssen (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Insoweit ist das Beschwerdegericht jedoch zu Recht von einem Verschulden des Klägers ausgegangen, weil es Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei ist, der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach Form und Frist eines hiergegen zulässigen Rechtsmittels zu erkundigen (vgl. bezogen hat, hatte sein Vortrag bis zu dem Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung lediglich Umstände zu dem Inhalt, aus denen sich nach Auffassung des Klägers ergeben sollte, daß das Versäumnisurteil in nicht gesetzlicher Weise ergangen ist, und die die Motivation des Rechtsanwalts betrafen, den Kläger nur im Falle eines Beiordnungsbeschlusses vertreten zu wollen. Auf eine mögliche, ein Verschulden des Klägers ausschließende Falschberatung durch Rechtsanwalt Dr. B., der nicht sein Prozeßbevollmächtigter war und dessen Verschulden sich der Kläger daher nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte, kann sich die weitere Beschwerde für ihren Wiedereinsetzungsantrag daher nicht stützen. b) Im Ergebnis geht das Oberlandesgericht auch zu Recht davon aus, daß der Kläger nicht fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Prozeßhandlung nicht rechtzeitig nachgeholt hat. aa) Soweit man in der Bedürftigkeit des Klägers ein Hindernis sieht, Einspruch einzulegen, ist dieses Hindernis zwar nicht in tatsächlichem Sinn behoben worden. Juli 1995 übergebenen Beschwerde des Klägers gegen den prozeßkostenhilfeversagenden Beschluß des Landgerichts vom 14. September 1995 diese Beschwerde zurückgewiesen hatte, stand dem Kläger eine Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen zu, ob er den Einspruch auf eigene Kosten einlegen wollte, was dann innerhalb der 14tägigen Frist für die Wiedereinsetzung hätte geschehen müssen. Oktober 1992), zeigen, daß dies vor allem auf Meinungsverschiedenheiten, in welcher Weise der maßgebliche Sachverhalt vorzutragen und aufzubereiten und gegen wen Ansprüche zu verfolgen seien, und unterschiedlichen Auffassungen über die anwaltliche Verantwortung und über eine vom Kläger gewünschte Selbstvertretung beruht. Es würde dem Sinn und Zweck der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung zuwiderlaufen und im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Anwalts stehen, wenn dem Kläger deshalb ein zugelassener Anwalt nach § 78 b ZPO bestellt werden müßte, weil er sich nicht der anwaltlichen Verantwortung anvertrauen und den Prozeß ohne Rücksicht auf dessen beruflichen Sachverstand selbst führen möchte (vgl. - im Amtshaftungsprozeß nicht ungewöhnlichen - Fragen auf, ob den Bediensteten der Beklagten ein Verschulden zur Last fällt und ob dem Kläger der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Daß im Raum München kein Anwalt bereit wäre, einen solchen Streitstoff vor Gericht zu vertreten, erscheint auch dem Senat schwer vorstellbar und durch den Kläger, der nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe schon frühzeitig Anlaß hatte, sich um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen, nicht nachgewiesen. Im übrigen gilt auch hier, daß der Kläger nach Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung durch Beschluß vom 25. Die Beschwerde räumt selbst ein, daß dem Oberlandesgericht die Akten in der mündlichen Verhandlung, auf deren Grundlage die angefochtene Entscheidung ergangen ist, Vorgelegen haben. Die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts nach § 78 b ZPO für eine außerordentliche Beschwerde gegen die im Tenor bezeichneten Entscheidungen werden zurückgewiesen, weil gegen die angefochtenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts eine Beschwerde nicht zulässig ist (§ 567 Abs.4 ZPO) und ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt. Soweit der Kläger beanstandet, das Landgericht habe seinen Prozeßkostenhilfeantrag für eine Klage nicht beschie-den, mit der der Freistaat Bayern auf Schadensersatz wegen amtspflichtwidrigen Verhaltens der Widerspruchsbehörde und der mit seiner Sache befaßten Richter der Kammer des Verwaltungsgerichts und der Zivilkammer des Landgerichts in Anspruch genommen werden soll, ist jedenfalls der Bundesgerichtshof für eine Untätigkeitsbeschwerde nicht zuständig. 12 Soweit der Kläger rügt, das Oberlandesgericht habe im Verfahren 19 W 2833/93 noch nicht über seinen Prozeßkostenhilfeantrag vom 1. Denn der Kläger hat trotz der Entscheidung zu Ziffer I dieses Beschlusses noch ein rechtliches Interesse an einer Bescheidung, um für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eine Entscheidung in der Sache zu erreichen, ob sein Ablehnungsantrag begründet war oder hinsichtlich der betroffenen Richter für das Klageverfahren ein Ausschließungsgrund nach § 41 Nr. 1 ZPO vorliegt, oder im Fall der Versagung von Prozeßkostenhilfe entscheiden zu können, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen möchte. Der Senat geht aus Kostengründen davon aus, daß der Kläger seine außerordentliche Beschwerde nur für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der Beiordnung eines Anwalts nach § 78 b ZPO durchführen will, und sieht deshalb von einer verwerfenden Entscheidung ab.

Zitierte Normen: § 78b ZPO Art. 101 GG § 41 ZPO Art. 101 GG § 41 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 2/98
vom 30. April 1998
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius am 30. April 1998
beschlossen:
I.	Die weitere sofortige Beschwerde des
 Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 1997	-	1	W	3501/96	-,	so-
weit sich dieser auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Juli 1995 und den damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag bezieht, wird nicht angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1.100.000 DM
II.	Die Anträge des Klägers vom 7. Februar 1998, ihm für eine außerordentliche Beschwerde gegen die Beschlüsse des 19.
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Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Dezember 1993 und 2. Oktober 1995 - 19 W 2833/93 -, vom 19. September 1995 - 19 W 2114/95 - und 25. Oktober 1995	- 19 W 2200/95 - und des 1.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 1997	-	1 W 3501/96 -,
soweit dieser Gegenvorstellungen gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats vom 19. September und 25. Oktober 1995 betrifft, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Anwalt nach § 78 b ZPO beizuordnen, werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers gegen den angefochtenen Beschluß, soweit sich dieser auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts und den damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag bezieht, ist nach §§ 568 a, 546 Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nach § 554 b Abs. 1 ZPO nicht anzunehmen, da die Rechtssache, soweit über sie im Verfahren der weiteren Beschwerde zu befinden ist, keine Fragen grundsätzlicher Be-
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deutung aufwirft und die Beschwerde im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Rüge der weiteren Beschwerde, die Vorsitzende Richterin des Beschwerdesenats des Oberlandesgerichts sei von der Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung nach § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen gewesen, ist unbegründet. Die Vorsitzende Richterin hat nicht, wie es in § 41 Nr. 6 ZPO vorausgesetzt wird, in einem früheren Rechtszug bei dem Erlaß einer Entscheidung mitgewirkt, über die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu befinden war. Der Bundesgerichtshof hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gegen eine ausdehnende oder analoge Anwendung der Vorschrift des § 41 Nr. 6 ZPO ausgesprochen (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1975	- X ZB 4/75 -
MDR 1976,	574,	575; Urteile vom 26. April 1976
- VIII ZR 290/74 - LM Art. 101 GG Nr. 19; vom 5. Dezember 1980 - V ZR 16/80 - NJW 1981, 1273, 1274; vgl. auch Urteil vom 5. Juli 1960 - VI ZR 109/59 - NJW 1960, 1762 f). Daran hält der Senat fest. Auch wenn man eine entsprechende Anwendung der Bestimmung ihrem Grundgedanken nach in Fällen einer Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Regelung des §	54 Abs. 2 VwGO in Betracht zieht
(vgl. hierzu Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. 1992,	§ 41
Rn. 16), ergibt sich nichts anderes. Zwar hat die Vorsitzende Richterin in ihrer früheren Funktion als Vizepräsidentin des Landgerichts einen Antrag des Klägers im Abhilfeverfahren nach Art. 22 BayAGGVG (BayRS 300-1-1-J) beschieden, der darauf gestützt war, Richter des Landgerichts hätten Prozeß-
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kostenhilfeanträge amtspflichtwidrig behandelt; eine rechtliche Überprüfung dieses Bescheides, der Amtshaftungsansprüche gegen den Freistaat Bayern betraf, war in dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht aber nicht vorzunehmen. Dem Kläger ist zuzugeben, daß die Vorgänge im Abhilfeverfahren mit dem Gegenstand der anhängigen Klage insofern in Zusammenhang stehen, als es - im Ausgangspunkt - jeweils um die Frage geht, ob Bediensteten der Beklagten bei der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Androhung der Abschiebung des Klägers ein Verschulden zur Last gefallen ist. Dieser Zusammenhang rechtfertigt eine Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO jedoch nicht. Da der Kläger bewußt davon abgesehen hat, die Vorsitzende Richterin im Hinblick auf ihre frühere Tätigkeit wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, bestehen gegen ihre Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung keine Bedenken.
2.	Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, daß der vom Kläger persönlich eingelegte Einspruch gegen das landgerichtliche Versäumnisurteil mangels Postulationsfähigkeit und der später anwaltlich eingelegte Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist unzulässig gewesen sind. Daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seiner Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung, in der er erneut Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, die ordnungsgemäß eingereichte Klage vom 23. Dezember 1992 zu eigen gemacht hat, führt zwar für den weiteren Verfahrensgang zur notwendigen anwaltlichen Vertretung des Klägers, vermag aber nicht den Mangel der Postulationsfähigkeit für den vom Kläger innerhalb der Einspruchsfrist eingelegten
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Einspruch zu heilen. Der Lauf der Einspruchsfrist wird auch nicht, wie die Beschwerde meint, davon berührt, daß das Versäumnisurteil nach ihrer Auffassung nicht gesetzlich ergangen ist und ein Prozeßkostenhilfeantrag unbeschieden war, der den Kläger hinderte, einen Einspruch über einen Rechtsanwalt einzulegen. Nur ein zulässiger Einspruch läßt die Prüfung zu, ob das Versäumnisurteil gesetzlich ergangen ist, wozu nicht nur die Frage gehört, ob das Landgericht das Versäumnisurteil verkünden durfte, ehe es über den Beiordnungsantrag entschied, sondern auch, ob die Zivilkammer im Hinblick auf die gestellten Ablehnungsanträge und Prozeßkostenhilf eanträge, die auf eine Klageerweiterung zielten, in der gegebenen Besetzung entscheiden durfte. Zutreffend ist das in Anwesenheit des Klägers verkündete Versäumnisurteil seinem früheren Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden, weil dem Gericht die Bestellung eines neuen Anwalts nicht angezeigt war (§ 87 Abs. 1 ZPO). Damit ist die Einspruchsfrist wirksam in Lauf gesetzt worden. Einer Zustellung an Rechtsanwalt Dr. B., der nicht Prozeßbevollmächtigter des Klägers war, bedurfte es nicht. Soweit Bedürftigkeit einer rechtzeitigen Einspruchseinlegung entgegensteht, hemmt dies den Lauf der Einspruchsfrist nicht, sondern kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags von Bedeutung sein.
3.	Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Kläger wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung versagt.
a) Soweit sich der Kläger darauf beruft, Rechtsanwalt Dr. B. habe ihn auf Anfrage dahin belehrt, daß er ohne anwaltliche Vertretung Einspruch einlegen könne, ist dies au-
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ßerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebracht und damit unbeachtlich. Nachdem das Landgericht die Verwerfung des vom Kläger persönlich eingelegten Einspruchs mit Beschluß vom 23. November 1995 auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung gestützt hatte, hätte der Kläger dies in der ab Zustellung dieser Entscheidung laufenden Frist von 14 Tagen Vorbringen müssen (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Demgegenüber hat der Kläger zunächst nur geltend gemacht, er sei davon ausgegangen, selbst Einspruch einlegen zu können. Insoweit ist das Beschwerdegericht jedoch zu Recht von einem Verschulden des Klägers ausgegangen, weil es Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei ist, der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach Form und Frist eines hiergegen zulässigen Rechtsmittels zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Oktober	1986
- VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440, 441). Soweit sich der Kläger wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1995 auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. B. bezogen hat, hatte sein Vortrag bis zu dem Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung lediglich Umstände zu dem Inhalt, aus denen sich nach Auffassung des Klägers ergeben sollte, daß das Versäumnisurteil in nicht gesetzlicher Weise ergangen ist, und die die Motivation des Rechtsanwalts betrafen, den Kläger nur im Falle eines Beiordnungsbeschlusses vertreten zu wollen. Auf eine mögliche, ein Verschulden des Klägers ausschließende Falschberatung durch Rechtsanwalt Dr. B., der nicht sein Prozeßbevollmächtigter war und dessen Verschulden sich der Kläger daher nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte, kann sich die weitere Beschwerde für ihren Wiedereinsetzungsantrag daher nicht stützen.
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b) Im Ergebnis geht das Oberlandesgericht auch zu Recht davon aus, daß der Kläger nicht fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Prozeßhandlung nicht rechtzeitig nachgeholt hat.
aa) Soweit man in der Bedürftigkeit des Klägers ein Hindernis sieht, Einspruch einzulegen, ist dieses Hindernis zwar nicht in tatsächlichem Sinn behoben worden. In rechtlicher Hinsicht darf die kostenarme Partei aber nur so lange zuwarten, bis über ihren Prozeßkostenhilfeantrag entschieden ist. Dabei kann hier außer Betracht bleiben, daß der Kläger unter dem 1. April 1994 einen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hatte, hinsichtlich dessen eine Entscheidung nicht ersichtlich ist. Denn aufgrund der im Verhandlungstermin vom 10. Juli 1995 übergebenen Beschwerde des Klägers gegen den prozeßkostenhilfeversagenden Beschluß des Landgerichts vom 14. Februar 1994 war über die Frage der Prozeßkostenhilfebewilligung unabhängig vom Antrag vom 1. April 1994 zu entscheiden. Nachdem das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 19. September 1995 diese Beschwerde zurückgewiesen hatte, stand dem Kläger eine Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen zu, ob er den Einspruch auf eigene Kosten einlegen wollte, was dann innerhalb der 14tägigen Frist für die Wiedereinsetzung hätte geschehen müssen. Da dieser Beschluß am 25. September 1995 in den Post lauf gegeben wurde und dem Kläger, der am 22. November 1995 Gegenvorstellung erhob, bis dahin jedenfalls zugegangen war, ist der am 18. Dezember 1995 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag verspätet.
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Die gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts erhobene Gegenvorstellung schob die Frist für den Kläger, Wiedereinsetzung erlangen zu können, jedenfalls hier nicht hinaus. Denn der Kläger konnte, nachdem bereits mehrere Prozeßkostenhilfeanträge in derselben Sache ohne Erfolg geblieben und neue Umstände nicht geltend gemacht waren, danach mit einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht rechnen.
bb) Ähnliche Erwägungen gelten auch für den Einfluß des Antrages des Klägers auf Beiordnung eines Anwalts nach § 78 b ZPO. Der Senat teilt die Bedenken des Beschwerdegerichts, ob der Kläger überhaupt hinreichende Bemühungen angestellt hat, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden. Zwar hat der Kläger im einzelnen vielfältige Bemühungen vorgetragen, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden. Seine eigenen Darlegungen über den Umfang der unübersichtlich gewordenen Streitsache sowie von ihm vorgelegte Äußerungen von Anwälten, die dem Kläger erläutert haben, weshalb sie ihn nicht vertreten möchten (vgl. nur Rechtsanwalt Sp. vom 5. August 1992; Rechtsanwalt S. vom 3. Mai 1991; Rechtsanwalt W. vom 26. Oktober 1992), zeigen, daß dies vor allem auf Meinungsverschiedenheiten, in welcher Weise der maßgebliche Sachverhalt vorzutragen und aufzubereiten und gegen wen Ansprüche zu verfolgen seien, und unterschiedlichen Auffassungen über die anwaltliche Verantwortung und über eine vom Kläger gewünschte Selbstvertretung beruht. Auch die Niederlegung des Mandats des Prozeßbevollmächtigten, der für den Kläger die Klageschrift eingereicht und den ersten Verhandlungstermin wahrgenommen hat, ist in diesem Konflikt be-
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gründet. Es würde dem Sinn und Zweck der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung zuwiderlaufen und im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Anwalts stehen, wenn dem Kläger deshalb ein zugelassener Anwalt nach § 78 b ZPO bestellt werden müßte, weil er sich nicht der anwaltlichen Verantwortung anvertrauen und den Prozeß ohne Rücksicht auf dessen beruflichen Sachverstand selbst führen möchte (vgl. BGH, Beschluß vom 22. November 1995	-	XI ZR 96/94 - NJW 1995,	537).	Der
 Streitstoff, wie er sich nach dem Inhalt der Klageschrift und der Klageerwiderung darstellt, wirft im wesentlichen die
-	im Amtshaftungsprozeß nicht ungewöhnlichen - Fragen auf, ob den Bediensteten der Beklagten ein Verschulden zur Last fällt und ob dem Kläger der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Daß im Raum München kein Anwalt bereit wäre, einen solchen Streitstoff vor Gericht zu vertreten, erscheint auch dem Senat schwer vorstellbar und durch den Kläger, der nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe schon frühzeitig Anlaß hatte, sich um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen, nicht nachgewiesen. Im übrigen gilt auch hier, daß der Kläger nach Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung durch Beschluß vom 25. Oktober 1995 spätestens innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist und einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen Wiedereinsetzung hätte beantragen und die versäumte Prozeßhandlung hätte nachholen müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996
-	XII ZB 67/96 - NJW 1996, 2937, 2938).
4.	Die Rüge der weiteren Beschwerde, das Landgericht habe dem Oberlandesgericht wesentliche Aktenteile vorenthalten, die bei der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt
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worden seien, ist nicht begründet. Die Beschwerde räumt selbst ein, daß dem Oberlandesgericht die Akten in der mündlichen Verhandlung, auf deren Grundlage die angefochtene Entscheidung ergangen ist, Vorgelegen haben. Es ist nicht erkennbar, daß das Beschwerdegericht für die Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hätte. Auch im übrigen sind keine Fehler erkennbar. Der vom Kläger beantragten mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.
II.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts nach § 78 b ZPO für eine außerordentliche Beschwerde gegen die im Tenor bezeichneten Entscheidungen werden zurückgewiesen, weil gegen die angefochtenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts eine Beschwerde nicht zulässig ist (§ 567 Abs. 4 ZPO) und ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt.
Soweit der Kläger beanstandet, das Landgericht habe seinen Prozeßkostenhilfeantrag für eine Klage nicht beschie-den, mit der der Freistaat Bayern auf Schadensersatz wegen amtspflichtwidrigen Verhaltens der Widerspruchsbehörde und der mit seiner Sache befaßten Richter der Kammer des Verwaltungsgerichts und der Zivilkammer des Landgerichts in Anspruch genommen werden soll, ist jedenfalls der Bundesgerichtshof für eine Untätigkeitsbeschwerde nicht zuständig.
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Soweit der Kläger rügt, das Oberlandesgericht habe im Verfahren 19 W 2833/93 noch nicht über seinen Prozeßkostenhilfeantrag vom 1. November 1993 befunden, den er mit seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 14. Oktober 1993 hinsichtlich der Ablehnung von Richtern verbunden habe, wird das Oberlandesgericht diese Entscheidung noch nachzuholen haben. Denn der Kläger hat trotz der Entscheidung zu Ziffer I dieses Beschlusses noch ein rechtliches Interesse an einer Bescheidung, um für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eine Entscheidung in der Sache zu erreichen, ob sein Ablehnungsantrag begründet war oder hinsichtlich der betroffenen Richter für das Klageverfahren ein Ausschließungsgrund nach § 41 Nr. 1 ZPO vorliegt, oder im Fall der Versagung von Prozeßkostenhilfe entscheiden zu können, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen möchte.
Der Senat geht aus Kostengründen davon aus, daß der Kläger seine außerordentliche Beschwerde nur für den Fall
 der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der Beiordnung eines Anwalts nach § 78 b ZPO durchführen will, und sieht deshalb von einer verwerfenden Entscheidung ab.
Rinne
 Dörr
Werp
 Ambrosius
Wurm