Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, Berufungs- und Beschwerdegegnerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 221 BauGB i.V.m.§ 97 Abs. 1 ZPO) . Gründe Zwar findet nach § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m.§ 221 Abs. 1 BauGB gegen den Beschluß, durch den eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde statt.
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 2/92
BESCHLUSS
vom 27. Februar 1992
in der Baulandsache betreffend die Anfechtung eines Umlegungsplanes Beteiligte:
1. Richard B Unteres R
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren, Berufungs- und Beschwerdeführer,
2. Cordula B| ebenda,
Berufungs- und Beschwerdeführerin,
3. Stadt Dl
gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister, Bürgermeisteramt, D(
Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, Berufungs- und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte Notar Dr. Ej
u. Koll. , S{
4. Umlegungsausschuß
vertreten durch den Vorsitzenden, Bürgermeisteramt,
Umlegungsstelle,
5. Regierungspräsidium T NflHjBstraße M, T
Widerspruchsbehörde
y
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. Februar 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1991 - 10 U (Baul) 236/91 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 221 BauGB i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO) .
Beschwerdewert: 7.131 DM.
s
Gründe
Zwar findet nach § 46 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 221 Abs. 1 BauGB gegen den Beschluß, durch den eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde statt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschluß von einem Oberlandesgericht erlassen worden ist; denn § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, wonach gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist, geht der Regelung in § 46 Abs. 2 ZPO vor (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 - Ill ZB 30/90 - NVwZ-RR 1991, 167, im Anschluß an Beschluß
vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 - BGHR ZPO § 46 Abs. 2 - Statthaftigkeit 1).
Krohn
Wurm
Engelhardt
Deppert
Rinne