Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 28. Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Auskunfterteilung darüber zu verurteilen, welche im Kalenderjahr 1989 bestehenden Mietverträge sie im Rahmen der Verwaltung dieses Grundstücks geschlossen hat und welchen Inhalt diese Verträge haben. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 500 DM festgesetzt und die Berufung der Beklagten durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen . 1. Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM betrage und damit die Berufungssumme unterschreite (§§ 511 a, 519 b ZPO). Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 24. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10 - FamRZ 1989, 730; BGH Beschluß vom 22. nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht abgeben zu müssen, wobei im wesentlichen darauf abzustellen ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunft erfordert; auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ist zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 29. Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung des Interesses der Beklagten an einer Nichterteilung der Auskunft von seinem Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Sollte die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag der Kläger hinausgegangen sein und die Beklagte sinngemäß auch zur Rechenschaft über die von ihr abgeschlossenen Untermietverträge verurteilt haben, würde sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erhöhen; denn hierdurch entstände kein nennenswerter zeitlicher Mehraufwand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe kein besonderes Geheimhaltungsinteresse dargetan, das über ihren Wunsch hinausgehe, eine Überprüfung ihrer Verwaltungstätigkeit und einen Einblick in die Bedingungen der Mietverträge zu verhindern, lassen gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF Ls III ZE 2/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 28. Februar 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1990 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 500 DM. Gründe : I. Die Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft H^||^ 1/M^J^ 7 in D:*-e Beklagte ist bis zur Teilung der Gemeinschaft mit der Verwaltung des Hausbesitzes betraut. Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Auskunfterteilung darüber zu verurteilen, welche im Kalenderjahr 1989 bestehenden Mietverträge sie im Rahmen der Verwaltung dieses Grundstücks geschlossen hat und welchen Inhalt diese Verträge haben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 500 DM festgesetzt und die Berufung der Beklagten durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen . II. 1. Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM betrage und damit die Berufungssumme unterschreite (§§ 511 a, 519 b ZPO). Es führt unter Bezugnahme auf seinen Streitwertbeschluß aus, bei einer Verurteilung zur Auskunfterteilung sei die Beschwer der beklagten Partei nach dem Interesse zu bemessen, das sie daran habe, die Auskunft nicht abgeben zu müssen. Hierbei sei von wesentlicher Bedeutung, welcher Aufwand an Zeit und Kosten entstehe, auch 4 ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sei zu berücksichtigen. Durch die Vorlage der Mietverträge entständen der Beklagten keine nennenswerten Kosten, auch der Zeitaufwand werde einige Stunden nicht überschreiten. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sei nicht ersichtlich. 2. Der angefochtene Beschluß hält den Angriffen der Beschwerde stand. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung unterliegt nur in begrenztem Rahmen einer Überprüfung durch den Senat. Begehrt eine Partei im Prozeßwege Erteilung einer Auskunft, hat das Gericht den Streitwert und den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 3 bzw. § 2 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81 - NJW 1982, 1765; BGH Beschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 5; BGH Urteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 - WM 1984, 180; BGH Beschluß vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10 - FamRZ 1989, 730; BGH Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731). Das ist hier nicht der Fall. a) Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunfterteilung verurteilten Partei 5 J nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht abgeben zu müssen, wobei im wesentlichen darauf abzustellen ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunft erfordert; auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ist zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 86/85 -FamRZ 1987, 468, 469; BGH Beschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 - FamRZ 1988, 1152; BGH Beschlüsse vom 8. Februar 1989 und 22. Februar 1989, jew. aaO). Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung des Interesses der Beklagten an einer Nichterteilung der Auskunft von seinem Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Das Vorbringen der Beklagten, sie benötige für das Zusammenstellen der im Jahre 1989 noch geltenden, von ihr selbst abgeschlossenen Mietverträge mindestens 20 Stunden, ist nicht nachvollziehbar. Für einen zusätzlichen Aufwand an Fahrt- und Telefonkosten besteht kein Anhaltspunkt. Sollte die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag der Kläger hinausgegangen sein und die Beklagte sinngemäß auch zur Rechenschaft über die von ihr abgeschlossenen Untermietverträge verurteilt haben, würde sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erhöhen; denn hierdurch entstände kein nennenswerter zeitlicher Mehraufwand. Daß ein Verstoß gegen § 308 ZPO nicht dazu führen kann, ein zusätzliches sonst nicht gegebenes Rechtsmittel zu gewähren, räumt die Beschwerde selbst ein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe kein besonderes Geheimhaltungsinteresse dargetan, das über ihren Wunsch hinausgehe, eine Überprüfung ihrer Verwaltungstätigkeit und einen Einblick in die Bedingungen der Mietverträge zu verhindern, lassen gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Krohn Rinne Engelhardt Deppert Werp