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BGH · III ZB 2/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 2/89

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages. Das Landgericht hat die Klage unter dem Aktenzeichen 2 0 393/87 durch Urteil vom 20. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6. Oktober ein vom selben Tage datierender Schriftsatz eingegangen, gemäß dem das Aktenzeichen un-bekannt ist. Juli 1988 eingelegte Berufung, die hier unter 3 U 189/88 geführt wird, ist demzufolge nicht begründet worden. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1988 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und der Frist des Antrags auf Prozeßkostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht: Der in der Sozietät seines Prozeßbevollmächtigten tätige Rechtsanwalt KMHV habe die Berufungsbegründungsschrift und den Prozeßkostenhilfeantrag für die Streitsache diktiert auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 14. Oktober 1988 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Die dagegen vom Kläger formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einhaltung der Berufungsbegründung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungsführer erhebliche Gründe darlegt. Oktober 1988 vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers beim Berufungsgericht eingereichte Schriftsatz vom selben Tage kann nicht als eine für die Streitsache bestimmte, den Anforderungen des § 519 Abs.3 ZPO genügende Berufungsbegründungs-schrift angesehen werden. Juni 1988 ein die Klage abweisendes Urteil erlassen, das der Kläger mit der Berufung bekämpfte. Oktober 1988 trat der Kläger dieser Auffassung entgegen und ließ am Schluß dieses Schriftsatzes vortragen: "Aus alledem ergibt sich nach Auffassung des Klägers, daß die Forderung, aus der der Beklagte die Zwangsvollstreckung betreiben will, durch Aufrechnung erloschen und damit die Zwangsvollstreckung unzulässig ist." Irgendeinen Anhalt darüber, daß der Kläger im Wege der Klage vom Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangt hatte und daß er mit diesem Begehren vom Landgericht abgewiesen worden war, enthielt indessen der Schriftsatz vom 17. Ihm war auch nicht zu entnehmen, daß der Kläger das die Zustimmungsklage abweisende landgerichtliche Urteil mit der Berufung angegriffen hatte und daß er zur Durchführung des Rechtsmittels um Prozeßkostenhilfe nachsuchte. Oktober 1988 nicht aus, um eine Auslegung des Schriftsatzes als Berufungsbegründung im Sinne des § 519 ZPO oder als Antrag auf Prozeßkostenhilfe in dem Verfahren 3 U 189/88 zu rechtfertigen. Deshalb muß der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts KflB^|w^e eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen (BGH Beschluß vom 8. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts KMHi ist zu entnehmen, daß er die auf den Streitfall bezüglichen Änderungen und Ergänzungen des Schriftsatzes vom 14. Mithin beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Rechtsanwalts KflB, das der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen muß. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen . Der vom Berufungsgericht abgelehnte Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unterliegt nicht der Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungFristBerufungsgerichtZPOKlägerSchriftsatzVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 2/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans W RMistraße 10, CX000H
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 00BH00
in 
gegen
 den Kaufmann Heinz-Jürgen	N
Istraße
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
2
- \
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1989
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 1988 - 3 U 189/88 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Gründe :
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages. Das Landgericht hat die Klage unter dem Aktenzeichen 2 0 393/87 durch Urteil vom 20. Juni 1988 abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6. Juli 1988 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1988, eingegangen beim Oberlandesgericht am 1. August 1988, hat der Kläger Berufung eingelegt. Unter dem 18. Oktober 1988 teilte der Vorsitzende dem Kläger mit:
3
"In dem Rechtsstreit_____
wMHBBB ./. NMHHBMi
 ist hier am 17. Oktober ein vom selben Tage datierender Schriftsatz eingegangen, gemäß dem das Aktenzeichen un-bekannt ist. Als Nebenintervenient wird Dipl.-Ing. bezeichnet; das angefochtene Urteil soll am 20.7.1988 in dem Verfahren 2 O 251/87 LG Osnabrück ergangen sein. In 2 0 251/87 LG Osnabrück ist am 20. Juni 1988 ein Urteil erlassen. Dagegen ist unter dem 11. Juli 1988 Berufung eingelegt, die hier unter dem Aktenzeichen 3 U 176/88 geführt wird und hinsichtlich derer unter dem 14. Oktober 1988 Prozeßkostenhilfe beantragt ist.
Der Schriftsatz vom 17. Oktober 1988 betrifft gemäß dessen Seiten 1 und 3 ausdrücklich den Rechtsstreit
2	0 251/87. Die in dem Verfahren 2 0 393/87 LG Osnabrück unter dem 29. Juli 1988 eingelegte Berufung, die hier unter 3 U 189/88 geführt wird, ist demzufolge nicht begründet worden. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen
3	Tagen Stellung zu nehmen."
Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1988 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und der Frist des Antrags auf Prozeßkostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht: Der in der Sozietät seines Prozeßbevollmächtigten tätige Rechtsanwalt KMHV habe die Berufungsbegründungsschrift und den Prozeßkostenhilfeantrag für die Streitsache diktiert auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 14. Oktober 1988, der in der Berufungssache 3 U 176/88 ( = 2 0 251/87) eingereicht worden sei. Infolge eines Übertragungsfehlers des sonst zuverlässigen Büropersonals seien jedoch die diktierten, auf die Streitsache (3 U 189/88) bezogenen Änderungen und Ergänzungen in den Schriftsatz vom 17. Oktober 1988 nicht aufgenommen worden. Für diesen Fehler habe er, der Kläger, nicht einzustehen.
 
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 25. Oktober 1988 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil verworfen.
Die dagegen vom Kläger formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einhaltung der Berufungsbegründung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden.
Nach S 519 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungsführer erhebliche Gründe darlegt. Eine Verlängerung der Frist ist auch nach ihrem Ablauf statthaft, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (GSZ BGHZ 83, 217).
Im Streitfall begann die einmonatige Begründungsfrist nach Ablauf der Gerichtsferien am 16. September 1988 (§ 223 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und endete am Montag, dem 17. Oktober 1988 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Bis zu dem Ablauf des 17. Oktober 1988 ist eine Begründungsschrift oder ein Antrag auf Fristverlängerung beim Berufungsgericht nicht eingegangen. Der am 17. Oktober 1988 vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers beim Berufungsgericht eingereichte Schriftsatz vom selben Tage kann
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nicht als eine für die Streitsache bestimmte, den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründungs-schrift angesehen werden. Der Schriftsatz ist eingereicht worden in dem "Rechtsstreit	(RA HfllHil) ./.
(RAe GflMpp., OSHV), Nebenintervenient: Dipl.-Ing. J0i (RAe TflHl pp., OflBfllB)" . Das war das Rubrum des Rechtsstreits 2 0 251/87 LG Osnabrück, der im Berufungsrechtszug die Bezeichnung 3 U 176/88 erhalten hatte. In jenem Verfahren hatte sich ein Nebenintervenient beteiligt, nicht aber in der Streitsache. In jenem Verfahren hatte das Landgericht am 20. Juni 1988 ein die Klage abweisendes Urteil erlassen, das der Kläger mit der Berufung bekämpfte. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1988 hatte er zur Durchführung seines Rechtsmittels um Prozeßkostenhilfe gebeten. Dabei ging es im wesentlichen um folgendes: Der Kläger war durch Urteil vom 28. Januar 1986 zur Zahlung von 25.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Er wandte sich gegen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil mit der Begründung, die ausgeurteilte Forderung sei durch Aufrechnung erloschen. Dem war das Landgericht nicht gefolgt. Im Schriftsatz vom 14. Oktober 1988 trat der Kläger dieser Auffassung entgegen und ließ am Schluß dieses Schriftsatzes vortragen: "Aus alledem ergibt sich nach Auffassung des Klägers, daß die Forderung, aus der der Beklagte die Zwangsvollstreckung betreiben will, durch Aufrechnung erloschen und damit die Zwangsvollstreckung unzulässig ist." Der hier in Rede stehende Schriftsatz vom 17. Oktober 1988 stimmte mit dem Schriftsatz vom 14. Oktober 1988 wörtlich überein, doch war am Schluß angefügt "...
Da somit die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, ist die vom Kläger hinterlegte Sicherheitsleistung beim Amtsgericht
 Osnabrück zu dem Az. 45 HL 110/87 in Höhe von 40.000 DM an ihn zurückzuzahlen. Damit ist der Beklagte verpflichtet, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung einzuwilligen...". Irgendeinen Anhalt darüber, daß der Kläger im Wege der Klage vom Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangt hatte und daß er mit diesem Begehren vom Landgericht abgewiesen worden war, enthielt indessen der Schriftsatz vom 17. Oktober 1988 nicht. Ihm war auch nicht zu entnehmen, daß der Kläger das die Zustimmungsklage abweisende landgerichtliche Urteil mit der Berufung angegriffen hatte und daß er zur Durchführung des Rechtsmittels um Prozeßkostenhilfe nachsuchte. Bei dieser Sachlage reichen die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen am Schluß des Schriftsatzes vom 17. Oktober 1988 nicht aus, um eine Auslegung des Schriftsatzes als Berufungsbegründung im Sinne des § 519 ZPO oder als Antrag auf Prozeßkostenhilfe in dem Verfahren 3 U 189/88 zu rechtfertigen. Mithin hat der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt.
Nach S 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen , daß es Rechtsanwalt	an	der	erforderlichen	Sorg-
falt hat fehlen lassen. Rechtsanwalt KflHB war zwar beim Berufungsgericht nicht zugelassen; er gehörte aber zu der
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Sozietät hMHHH & LUD# die der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte. Deshalb muß der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts KflB^|w^e eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen (BGH Beschluß vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77 - VersR 1978, 665).
Aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts KMHi ist zu entnehmen, daß er die auf den Streitfall bezüglichen Änderungen und Ergänzungen des Schriftsatzes vom 14. Oktober 1988 auf Tonband diktiert hat. Wenn aber ein Anwalt eine Verfügung, die für die Wahrung einer Frist bedeutsam ist oder ihren Ablauf berührt, auf Tonband diktiert, muß er grundsätzlich überprüfen, ob das Diktat auf das Tonband gelangte und von der Schreibkraft aufgenommen wurde, denn es kommt immer wieder einmal vor, daß ein Diktat auf Tonband wegen eines technischen Fehlers oder infolge einer Unterbrechung des Diktats nicht vollständig aufgenommen wird. Dem muß ein Rechtsanwalt in Fristsachen Rechnung tragen, indem er sich davon überzeugt, daß die Verfügung von der Schreibkraft ausgeführt wurde (st. Rspr. s. BGH Beschluß vom 17. Oktober 1979 - VIII ZB 26/79 = VersR 1980, 88, 89 und Senatsbeschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 m.w.Nachw.). Im Streitfall hat Rechtsanwalt KflHIV die Ausführung seines Diktats weder selbst kontrolliert noch hat er für eine anderweitige anwaltliche Überprüfung gesorgt. Das gereicht ihm zu dem Verschulden. Abgesehen davon traf Rechtsanwalt KMHB eine erhöhte Sorgfaltspflicht, weil er den Schriftsatz vom 17. Oktober 1988 erst am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist fertigen ließ (BGH Beschluß vom 23. Juni 1976
- VIII ZB 20/76 = VersR 1976, 1130). Er hätte daher auch dann, wenn er seine Verfügung ins Stenogramm diktiert haben sollte, für die Kontrolle ihrer sachund fristgerechten Ausführung sorgen müssen.
Mithin beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Rechtsanwalts KflB, das der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen muß. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen .
Der vom Berufungsgericht abgelehnte Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unterliegt nicht der Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Krohn		Kröner		Engelhardt
	Werp		Wurm