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BGH

Gericht: BGH

1. die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung), vertreten durch den Präsidenten der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz, Ci Kl Enteignungsbegünstigte und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlande sgerichts Koblenz vom 21. Das Landgericht Koblenz - Kammer für Baulandsachen -hat durch Beschluß vom 10. November 1982 die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Baulandverfahrens der Beteiligten zu 3) (Enteignungsbehörde) auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Koblenz -Senat für Baulandsachen - durch Beschluß vom 21. Dezember 1982 die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) (enteignungsbegünstigte Bundesrepublik und Eigentümer) gegeneinander aufgehoben. Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nicht zulässig (§ 567 Abs.3 Satz 1 ZPO iVm § 161 Abs. 1 BBauG).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
Kosten24BeteiligteBaulandsachenOberlandesgerichtKoblenzBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 2/a-,	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Inanspruchnahme von Grundeigentum für den Bau der Anschlußstelle der Bundesautobahn A 61 in der Gemarkung
 Beteiligte;
1.	die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-waltung), vertreten durch den Präsidenten der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz, Ci Kl
 Enteignungsbegünstigte und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und
2.	Nikolaus
 Eigentümer und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsam^JM|^^f^ang
f) $
3.	die Bezirksregierung Regierungspräsidenten,
 vertreten durch den Istraße
 Enteignungsbehörde,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
 am 24. März 1983
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlande sgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1982 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe :
I.
Das Landgericht Koblenz - Kammer für Baulandsachen -hat durch Beschluß vom 10. November 1982 die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Baulandverfahrens der Beteiligten zu 3) (Enteignungsbehörde) auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Koblenz -Senat für Baulandsachen - durch Beschluß vom 21. Dezember 1982 die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) (enteignungsbegünstigte Bundesrepublik und Eigentümer) gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen ihm am 10. Januar 1983 zugestellten Beschluß richtete sich die am 24. Januar 1983 beim Oberlandesgericht eingegangene weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2).
 II.
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nicht zulässig (§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm § 161 Abs. 1 BBauG). Für die Nachprüfung der Kostenentscheidung bei übereinstimmend für erledigt erklärter Hauptsache (zur Erledigung der Hauptsache im Baulandverfahren vgl. Kalb, in Emst/Zinkahn/Bielenberg, Bundesbaugesetz, § 168 Rdn. 9) endet der Rechtsmittelzug beim Oberlandesgericht (vgl. BGH Urteil vom 24. Februar 1967 - V ZR 110/65 = NJW 1967, 1131; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 91 a Anm. 12 a; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 91 a Anm. 5 A). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beteiligte zu 2) die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. die Nachweise im Beschluß vom 19. Oktober 1977 - VIII ZB 23/77 - NJW 1978, 1585; ebenso BFH BStBL. II 1977, 628, 629), erweitert auch eine behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht den Instanzenzug. Diese Rechtsprechung unterliegt, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach (vgl. BVerfGE 28, 88, 95, 96; 49, 329, 343) ausgesprochen hat, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Daß im Streitfall eine Baulandsache gegeben ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung; der Rechtsmittelzug in Baulandsachen entspricht dem des allgemeinen Zivilprozesses (Brügelmann/Förster, Bundesbaugesetz, § 169 Anm. 1 a; s. auch Kalb in Emst/Zinkahn/ Bielenberg aaO § 168 Rdn. 16, § 170 Rdn. 2). Das gilt auch für die Rechtsbehelfe zur Nachprüfung der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung.
 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verb, mit § 161 Abs. 1 BBauG.
Krohn
 Boutj ong
 Tidow
Scholz-Hoppe
 Kröner