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BGH · ui zb 2/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zb 2/80

Die sofortige Beschwerde der beteiligten Gemeinde gegen den Beschluß des Senats für Beulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 14. Die Eigentümer haben mit dem Antrag auf gerichtliche Entscteidung eine Erhöhung der von der beteiligten Gemeinde zu leistenden EnteignungsentSchädigung begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Prozeßbevollmächtigten der Gemeinde auf diese Umstände mit einem am 29. November 1979 eingegangenen Antrag der Gemeinde, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu bewilligen, zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Februar 1980 geäußerten Bedenken bedarf es auch nach der Neufassung des § 7 EGZPO in einer Baulandsache nicht der vorgängigen Entscheidung durch das Bayerische Oberste Landesgericht über die Zuständigkeit. Das nach §§ 519 b Abs. 2, 237 Abs. 2 ZPO, § 161 BBauG zulässige Rechtsmittel der Gemeinde ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Eigentümer hat die Gemeinde rechtzeitig innerhalb der nach § 234 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Zwei-Wochenfrist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Ihre Prozeßbevollmächtigten des Berufungsrechtszuges haben nach deren glaubhaftem Vorbringen zur Wiedereinsetzung erst durch den Hinweis des Oberlandesgerichts von der Versäumung dieser Frist erfahren. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Versäumung der Frist für die Gemeinde oder ihre Prozeßbevollmächtigten schon vor diesem Hinweis erkennbar wurde. Die Gemeinde hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten steht dabei dem Verschulden der Partei oder des Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nach dem Bundesbaugesetz gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 162 BBauG). Eine im Fristenkalender des Anwalts vermerkte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfr'ist darf nicht gelöscht werden, bevor das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist.Zu den Organisationsaufgaben eines Rechtsanwalts gehört deshalb auch die Schaffung einer wirksamen Ausgangskontrolle. Diesen Beurteilungsmaßstab hat das Berufungsgericht zutreffend auf den von der Gemeinde zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuches vorgetragenen Sachverhalt angewandt. Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt durch diese vorzeitige Mitteilung schuldhaft die Fristversäumung verursacht hat. In der Beschwerdebegründung hat die Gemeinde allerdings geltend gemacht, der zusätzlich geführte "Fristen-kontrollzettel'1 diene auch dazu, den rechtzeitigen Auslauf eines fristwahrenden Schriftstücks zu überwachen. Denn die Gemeinde hatte schon zur Begründung dieses Gesuchs ausgeführt, die auf dem Fristenzettel notierten Fristen würden erst gestrichen, wenn die entsprechenden Schriftsätze gefertigt, unterschrieben und in den Postauslauf gebracht seien. Aber auch dieses ergänzende Vorbringen reicht nicht aus, einen von den Prozeßbevollmächtigten der Gemeinde verschuldeten Organisationsmangel auszuschließen. Es enthält keinerlei Darlegung darüber, wie die Prozeßbevollmächtigten der Gemeinde für eine sachgemäße Ausgangskontrolle durch ihre Kanzlei Sorge tragen, damit eine Löschung der Kontrollfristen nur zulässig ist, wenn das fristwahrende Schriftstück abgesandt oder jedenfalls vollständig zur Absendung bereit gemacht worden ist. Das Oberlandesgericht hatte entgegen der Auffassung der Gemeinde keine Veranlassung, diese nach §139 ZPO zu weiterem Vorbringen zu veranlassen.

Zitierte Normen: § 7 EGZPO § 161 BBauG § 234 ZPO
VersRProzeßbevollmächtigtenFristVorbringenZPOGemeindeSchriftsatzAusgangskontrolleEigentümerAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zb 2/80 BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend das Grundstück Flurnummer QWt der Gemarkung SaSBBHHHi, eingetragen im Grundbuch von Sal
 Bl.
Eigentümer: Otto und Anna Wel
 Beteiligte:
1. Otto und Anna Wel All
», Kal
•Straße
- vertreten durch:
Eigentümer und Antragsteller im gerichtlichen Verfahren,
 Rechtsanwälte
und Koll.,
2. Gemeinde Badi meister,
 vertreten durch den 1. Bürger-
- vertreten durch:
Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte und Koll.,
3. Landratsamt Pal
 Ent e i gnung s b ehö rde
2
4Z
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Kroner
 am 28. Februar 1980
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der beteiligten Gemeinde gegen den Beschluß des Senats für Beulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 14. November 1979 - U 4/79 (Baul) - wird zurückgewiesen.
Die Gemeinde hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Eigentümer haben mit dem Antrag auf gerichtliche Entscteidung eine Erhöhung der von der beteiligten Gemeinde zu leistenden EnteignungsentSchädigung begehrt. Die Gemeinde hat gegen das ihr am 3. Juli 1979 zugestellte Urteil, mit dem das Landgericht eine höhere Entschädigung festgesetzt hat, am 2. August 1979 Berufung eingelegt. Ihr Schriftsatz mit der Berufungsbegründung vom 28. August 1979 ist am 19. Oktober 1979 beim Oberlandesgericht eingegangen. Der zugehörige Briefumschlag trägt einen Freistempler-
aufdruck der Prozeßbevollmächtigten der Gemeinde mit dem Datum vom 28. September 1979.
Das Oberlandesgericht hat die Prozeßbevollmächtigten der Gemeinde auf diese Umstände mit einem am 29. Oktober 1979 zugestellten Schreiben hingewiesen. Es hat den am 11. November 1979 eingegangenen Antrag der Gemeinde, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu bewilligen, zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Gemeinde mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Entgegen der von der Gemeinde u.a. im Schriftsatz vom 25. Februar 1980 geäußerten Bedenken bedarf es auch nach der Neufassung des § 7 EGZPO in einer Baulandsache nicht der vorgängigen Entscheidung durch das Bayerische Oberste Landesgericht über die Zuständigkeit. Die in der Senatsentscheidung BGHZ 46,190 angeführten Gründe gelten auch für die Neufassung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 38. Aufl. EGZPO § 7 Anm. 1 A ; Thomas/
Putzo ZPO 10. Aufl. EGZPO § 7 Anm.; Zöller/Karch ZPO 12. Aufl. EGZPO § 7 Anm. II 1).
Das nach §§ 519 b Abs. 2, 237 Abs. 2 ZPO, § 161 BBauG zulässige Rechtsmittel der Gemeinde ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Eigentümer hat die Gemeinde rechtzeitig innerhalb der nach § 234 Abs. 2
ZPO vorgeschriebenen Zwei-Wochenfrist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Ihre Prozeßbevollmächtigten des Berufungsrechtszuges haben nach deren glaubhaftem Vorbringen zur Wiedereinsetzung erst durch den Hinweis des Oberlandesgerichts von der Versäumung dieser Frist erfahren. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Versäumung der Frist für die Gemeinde oder ihre Prozeßbevollmächtigten schon vor diesem Hinweis erkennbar wurde.
Die Gemeinde hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO).
Das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten steht dabei dem Verschulden der Partei oder des Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nach dem Bundesbaugesetz gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 162 BBauG).
Die Umstände sprechen dafür, daß hier ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Gemeinde im Berufungsrechtszug für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich war.
Eine im Fristenkalender des Anwalts vermerkte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfr'ist darf nicht gelöscht werden, bevor das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist.Zu den Organisationsaufgaben eines Rechtsanwalts gehört deshalb auch die Schaffung einer wirksamen Ausgangskontrolle. Die erforderliche Kontrolle muß die rechtzeitige Erledigung des fristwahrenden Schriftsatzes bis zu seiner
 
Absendung umfassen (vgl die Beschlüsse des BGH vom 24. April 1972 - VII ZB 5/72 = VersR 1972, 790; vom 21. Dezember 1972 - VII ZB 16/72 = VersR 1973,
278; vom 29. März 1974 - I ZB 7/73 = VersR 1974,
884; vom 31. Mai 1976 - VII ZB 8/76 = VersR 1976,
962; vom 9. November 1976 - VI ZB 12/76 = VersR 1977, 331).
Diesen Beurteilungsmaßstab hat das Berufungsgericht zutreffend auf den von der Gemeinde zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuches vorgetragenen Sachverhalt angewandt.
Danach wird in der Anwaltskanzlei der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Gemeinde ein Fristenkalender geführt. Der sachbearbeitende Anwalt erhält zusätzlich einen von einer Angestellten geführten und ergänzten B'ristenkontrollzettel mindestens eine Woche vor Ablauf der Fristen. Auf Grund dieser Maßnahmen zur Fristenkontrolle hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung früh genug -am 28. August 1979 - unterschrieben. Er beauftragte die mit der Führung der Fristenkontrollzettel beauftragte Angestellte, diesen Schriftsatz in den Postauslauf zu geben. Der Angestellten, die den Fristenkalender führt, teilte er mit, die Kontrollfrist könne gestrichen werden.
Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt durch diese vorzeitige Mitteilung schuldhaft die Fristversäumung verursacht hat. Bei einer sachgemäß organisierten und durchgeführten Ausgangskontrolle hätte die Kontrollfrist jedenfalls erst gelöscht werden dürfen, nachdem der
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Schriftsatz mit der Berufungsbegründung abgesandt oder jedenfalls postfertig gemacht, d.h. hier auch mit einem ordnungsgemäß frankierten Umschlag versehen worden wäre. Das war indes nicht der Fall. Denn der zur Berufungsbegründungsschrift gehörige Briefumschlag erhielt den Freistempel erst mit dem viel späteren Datum vom 28. September 1979. Wäre der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung abgesandt oder wenigstens postfertig gemacht worden, bevor die Kontrollfristen gelöscht wurden, wäre die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Gegenteiliges hat die Gemeinde jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Weder das Vorbringen der Gemeinde vor dem Berufungsgericht noch ihr Beschwerdevorbringen recht-fertigen demgegenüber die Annahme, die Prozeßbevollmächtigten der Gemeinde hätten geeignete ausreichende Maßnahmen für die Ausgangskontrolle getroffen.
Ihrem Vorbringen vor dem Berufungsgericht war schon nicht zu entnehmen, ob entsprechende Anordnungen bestanden haben und gegebenenfalls welcher Art sie gewesen sein konnten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
In der Beschwerdebegründung hat die Gemeinde allerdings geltend gemacht, der zusätzlich geführte "Fristen-kontrollzettel'1 diene auch dazu, den rechtzeitigen Auslauf eines fristwahrenden Schriftstücks zu überwachen. Eine Ausfertigung des Fristenkontrollzettels verbleibe bei der Sekretärin, der die Fristüberwachung obliege; eine im Kontrollzettel eingetragene Frist dürfe erst gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück
 
postfertig gemacht worden sei.
Diese Behauptungen, obwohl erst nach Ablauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzunsantrags vorgebracht', mögen als zulässige Ergänzung der rechtzeitigen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gelten.
Denn die Gemeinde hatte schon zur Begründung dieses Gesuchs ausgeführt, die auf dem Fristenzettel notierten Fristen würden erst gestrichen, wenn die entsprechenden Schriftsätze gefertigt, unterschrieben und in den Postauslauf gebracht seien.
Aber auch dieses ergänzende Vorbringen reicht nicht aus, einen von den Prozeßbevollmächtigten der Gemeinde verschuldeten Organisationsmangel auszuschließen. Es enthält keinerlei Darlegung darüber, wie die Prozeßbevollmächtigten der Gemeinde für eine sachgemäße Ausgangskontrolle durch ihre Kanzlei Sorge tragen, damit eine Löschung der Kontrollfristen nur zulässig ist, wenn das fristwahrende Schriftstück abgesandt oder jedenfalls vollständig zur Absendung bereit gemacht worden ist.
Dem steht nicht entgegen, daß es bei der gebotenen wirksamen Kontrolle der ausgehenden Schriftsätze bis zu ihrer Absendung einen Organisationsmangel bedeuten kann, wenn sich die für die Kontrolle verantwortliche Angestellte nur das Postausgangsbuch und die schon verschlossenen Briefe vorlegen läßt, denen nicht zu entnehmen ist, ob sie das fristwahrende Schriftstück tatsächlich enthalten (vgl. dazu den Beschluß vom 29. März 1979 aaO). Diese Anforderungen an die Ausgangskontrolle ändern nichts an dem Grundsatz, daß die zur Fristenkontrolle bestimmten Eintragungen erst gelöscht werden dürfen,
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wenn die zur Fristwahrung erforderlichen Handlungen vorgenommen sind, d.h. wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt oder zu demindest absendebe-reit gemacht worden ist.
Das Oberlandesgericht hatte entgegen der Auffassung der Gemeinde keine Veranlassung, diese nach §139 ZPO zu weiterem Vorbringen zu veranlassen. Auch der Senat sieht keine Möglichkeit, der anwaltlich vertretenen Gemeinde, noch dazu nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag, aufzugeben, den Organisationsplan für die Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten oder deren Anweisungen für die Ausgangskontrolle in der Kanzlei mitzuteilen.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz	Kroner