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BGH

Gericht: BGH

Dem genannten Beteiligten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts in Köln vom 16. erster Linie verantwortlich ist, und es liegt die Überlegung nahe, daß das Gesetz ihr die Möglichkeit eröffnen will, durch ihre Beteiligung ihre Auffassung zu städtebaulichen und stadtplancrischen Maßnahmen gegenüber abweichenden Auffassungen eines Gerichts zur Geltung zu bringen» Unterstützend mag für den Anwalt der Gedanke hin-; zugetreten sein, daß die Gemeinde einer Regreßpflicht seitens Dr» aber auch seitens der Eigentümer ausgesetzt und demgemäß durch ein gerichtliches Urteiu/aic Zulässigkeit der Enteignung betroffen sei» Das Landgericht hat denn auch die Gemeinde ohne weiteres als beteiligt behandelt, das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß seine anfänglichen Bedenken gegen die Beteiligten-eigenschaft der Gemeinde zurüekgestellt» Unter diesen Umstanden kann es dem Anwalt auch bei Anwendung eines strwi#h Maßstabes nicht verdacht werden, wenn er die Stadtgemeindc Y/enn das Berufungsgericht eine formelle Beschwer auf seiten der Gemeinde vermißt und dem Anwalt von Dr» zu dem Vorwurf macht, daß er das Pehlen der Beschwer nicht bedacht habe, so ist demgegenüber zu bedenken;* Der Anwalt konnte den von den Eigentümern gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einem Klagantrag im gewöhnlichen Zivilprozeß vergleichen» Bort aber braucht der erschienene und verhandelnde BeJclagte nicht notwendig einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens zu stellen» Auch wenn er einen solchen Proseßantrag unterläßt, muß das Gericht darüber befinden, ob die Klage zulässig und begründet ist, und es wird die Ansicht vertreten (vgl» hierzu BGH in HJY/' 1955 S» 545) ? für die Beschwer des sachfallig gewordenen Beklagten genüge es, daß die ergangene Entscheidung ihm ihrem Inhalt nach nachteilig sei, auf die von ihm in der Vorinstanz gestellten Anträge komme es insoweit nicht an» Bann aber durfte der Anwalt des Beteiligten Br» - schuldlos in de# auf- gezeigten Sinn - die Gemeinde für befugt erachten, gegen das ihr ungünstig erscheinende Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, auch wenn sie vor dem Landgericht die Abweisung des Antrages der Eigentümer auf gerichtliche Entscheidung nicht beantragt hatte» Bie zugunsten des Anwalts sprechenden Umstände wiegen so schwer, daß es ihm auch nicht angelastet werden kann, wenn er nicht neben der Gemeinde alsbald für seinen Mandanten Berufung einlegte» Ein solches Ansinnen ginge über das hinaus, was als den Umständen nach angemessene äußerste Sorgfalt zu erwarten war»

Zitierte Normen: § 233 ZPO
gerichtlichBeteiligteBerufungAnwaltAuffassungBeschlußVersäumungGemeinde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m- 2/65	BESCHLUSS
in der Baulandsache
1.)
2.)
3.)
»/
En t e i gnung s i> eh ö r d e
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 8» April 1965 unter Mitwirkung des Senatsprä-sidenton Dre Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Beyer, Dr» Hußla, Keßler und Dr0 Reinhardt beschlossen?
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten Dr. D(
wird der Beschluß des Bauland senate des Obcrlun-desgerichts Köln von 12. Januar 1965 aufgehoben. Dem genannten Beteiligten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts in Köln vom 16. Juni 1964 erteilt. Die Sache v/ird zur anderweiten Entscheidung und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Besehwerdegegenstandes wird auf 17 460 DM festgesetzt.
Gründe;
Die in dem Verfahren zweifelhaft gewordenen Fragen, ob die Stadtgemeinde B^p in dem gerichtlichen Verfahren beteiligt war, und ob sie durch das auf Unzulässigkeit der Enteignung erkennende Urteil des Landgerichts Donn beschwert ist, bedürfen in objektiver Hinsicht Icliner Entscheidung. Denn die Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil durch den Beteiligten Dr.	und
 die Verwerfung der Berufung sind bereits dann nicht gerechtfertigt , wenn das auf der Bejahung dieser Fragen beruhende und zur Versäumung der Berufungsfrist führende Verhalten des Anwalts des Beteiligten Dr.	als	un-
abwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO anzusprechen ist. Das aber ist nach Ansicht des jetzt beschließenden Senats entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall.
Hierbei ist zu bedenken, daß der Anwalt, um einen unabwendbaren Zufall annehraen zu können, zwar eine äußerste Sorgfalt walten zu lassen hat, daß diese äußerste Sorgfalt aber immerhin durch das begrenzt wird, was den Umständen nach angemessen und vernünftigerweise zu erwarten war»
Was nun zunächst die Präge der Beteiligung der Gemeinde anlangt, auf deren Berufungseinlegung sich der Beteilig-.	sehr
 te Dr»	verlassen	hatte, so spricht/viel dafür,
 die Gemeinde, die in dem bei der Verwaltungsbehörde anhängigen Enteignungsverfahren gemäß § 107 Abs» 1 Nr. 6 BBauG die Stellung eines Beteiligten einnahm, in Anwendung von § 162 Abs» 1 d.Ges. auch als in dem gerichtlichen Verfahren beteiligt anzusehen. Das Landgericht nahm den Stand-1 punkt ein und machte ihn zu dem Inhalt seiner Entscheidung, j daß der Durchführungsplan der Stadt nicht die Grundlage j für das Enteignungsverfahren abgeben könne» Die Gemeinde j aber ist gerade diejenige Stelle, die für den Städtebau ! in ihrem Gebiet und für die Durchführung und Maßgeblich- ! keit der städtebaulichen Planung in ihrem Bereich in	;
erster Linie verantwortlich ist, und es liegt die Überlegung nahe, daß das Gesetz ihr die Möglichkeit eröffnen will, durch ihre Beteiligung ihre Auffassung zu städtebaulichen und stadtplancrischen Maßnahmen gegenüber abweichenden Auffassungen eines Gerichts zur Geltung zu bringen» Unterstützend mag für den Anwalt der Gedanke hin-; zugetreten sein, daß die Gemeinde einer Regreßpflicht seitens Dr»	aber	auch	seitens	der Eigentümer
 ausgesetzt und demgemäß durch ein gerichtliches Urteiu/aic Zulässigkeit der Enteignung betroffen sei» Das Landgericht hat denn auch die Gemeinde ohne weiteres als beteiligt behandelt, das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß seine anfänglichen Bedenken gegen die Beteiligten-eigenschaft der Gemeinde zurüekgestellt» Unter diesen Umstanden kann es dem Anwalt auch bei Anwendung eines strwi#h Maßstabes nicht verdacht werden, wenn er die Stadtgemeindc
B
für beteiligt in dem gerichtlichen Verfahren hielt»
Y/enn das Berufungsgericht eine formelle Beschwer auf seiten der Gemeinde vermißt und dem Anwalt von Dr»
zu dem Vorwurf macht, daß er das Pehlen der Beschwer nicht bedacht habe, so ist demgegenüber zu bedenken;* Der Anwalt konnte den von den Eigentümern gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einem Klagantrag im gewöhnlichen Zivilprozeß vergleichen» Bort aber braucht der erschienene und verhandelnde BeJclagte nicht notwendig einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens zu stellen» Auch wenn er einen solchen Proseßantrag unterläßt, muß das Gericht darüber befinden, ob die Klage zulässig und begründet ist, und es wird die Ansicht vertreten (vgl» hierzu BGH in HJY/' 1955 S» 545) ? für die Beschwer des sachfallig gewordenen Beklagten genüge es, daß die ergangene Entscheidung ihm ihrem Inhalt nach nachteilig sei, auf die von ihm in der Vorinstanz gestellten Anträge komme es insoweit nicht an» Bann aber durfte der Anwalt des Beteiligten Br»	-	schuldlos	in	de#	auf-
gezeigten Sinn - die Gemeinde für befugt erachten, gegen
 das ihr ungünstig erscheinende Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, auch wenn sie vor dem Landgericht die Abweisung des Antrages der Eigentümer auf gerichtliche Entscheidung nicht beantragt hatte»
Bie zugunsten des Anwalts sprechenden Umstände wiegen so schwer, daß es ihm auch nicht angelastet werden kann, wenn er nicht neben der Gemeinde alsbald für seinen Mandanten Berufung einlegte» Ein solches Ansinnen ginge über das hinaus, was als den Umständen nach angemessene äußerste Sorgfalt zu erwarten war»
Infolgedessen ist der sofortigen Beschwerde stattzugeben, die Y/iedereinsetzung zu gewähren und der angc-
 
fochteno Beschluß aufzuhoben, dem übrigens - freilich nicht zu seiner Aufhebung führende - Bedenken aus § 166 Aböo 4 BBauG entgegenstehen möchten <>
Als Wert des Beschv/erdegegenstandes ist entsprechen.J der Rechtsprechung des Senats der Wert der entcigncten Teilflüche zur Zeit der Berufungseinlegung anzusehen; ihn schätzt der Senat auf 45 DM jo qm«
Dr, Pagendarm	Br»	Beyer	Dr0	Hußla
 Keßler	Pr«,	Reinhardt