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BGH · V ZB 3/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 3/61

Ein mit dem Erbfall zur Entstehung gelangtes hinausgo-schobenes Vermächtnis im Sinne des § 2177 3GB begründet bereits eine Vermögenswerte Anwartschaft , die nicht de Anwartschaft gleichgestellt werden kann, wie sie der Vermächtnisnehmer vor Eintritt des Erbfalls hat (Ergänzung zu BGHZ 12, 115). Den ganzen Betrieb als Vermächtnis sollte nach § 7 des Testamentes der Antragsteller auch dann erhalten, .wenn die Witwe nicht zu Lebzeiten aus dem Betrieb ausschied, sondern bis zu ihrem Tpde Miteigentümerin des Betriebes zur Hälfte blieb. In § 3 des Testamentes war bestimmt, daß die Ehefrau als Vorerbin und der Antragsteller verpflichtet seien, an drei Töchter bei deren Verheiratung je 15 G00 Goldmark zu zahlen, wobei diese Beträge dem Betrieb entnommen werden oder, falls die Töchter bis zu dem 25» Lebensjahr nicht geheiratet hätten, von diesem Zeitpunkt ab mit 5 v.H. jährlich verzinst werden sollten. In den §§ 4 und 7 des Testamentes schließlich war bestimmt, daß beim Ausscheiden der Ehefrau aus dem Betriebe oder bei ihrem Tode der Antragsteller verpflichtet sei, seinen vier Schwestern oder deren Abkömmlingen je 15 000 Goldmark In § 6 des Testamentes ist dann schließlich noch der Wunsch des Erblassers ausgesprochen, daß seine Töchter nach wie vor in. Nach dem Todes der Ehefrau im Jahre 1956 verlangte die Antragsgegnerin vom Antragsteller unter Bezugnahme auf die §§ 4 und 7 des Testamentes Zahlung von 15 000 DM. Das Landgericht und das Beschwerdegericht gehen davon aus, daß als Grundlage für die Gewährung von Vertragshilfe § 1 Abs. 1 VHG in Betracht kommt, wonach Vertragshilfe gewährt werden kann, wenn eine vor dem Währungs-Stichtag begründete Verbindlichkeit vorliegt» Das Landgericht sieht in der Forderung der Antragsgegnerin ein "hinausgeschobenes Vermächtnis11 im Sinne des § 2177 BGB, ist jedoch der Ansicht, daß dieses Vermächtnis erst beim Tode der Witwe des Erblassers im Jahre 1956 angefallen und infolgedessen die Forderung nach dem Währungsstichtag begründet worden sei» Das Besehwerdegericht sieht in der Forderung der Antragsgegnerin ein für den Fall ausgesetztes Untervermächtnis, daß der Antragsteller den Anteil seiner Mütter an dem Wäschereibetrieb als Vermächtnis übernimmt« Es meint, da Vermächtnis und Untervermächtnis unter den gleichen Voraussetzungen wie die Nacherbfolge (Wiederverheiratung oder Tod der Mutter) angeordnet worden seien, handele es sich hierbei nicht um eine bloße Bedingung oder Zeitbestimmung, die zu dem Anfall eines bereits fest cucgesetzten Vermächtnisses führen sollte, sondern das Testament sei dahin auszulegen, daß Vermächtnis und Untervermächtnis Bestandteil der Nacherbfolge sein sollten,, Hierfür spreche, daß der Erblasser seine Ehefrau zunächst als befreite Vorerbin eingesetzt habe. Diese Regelung sei aber mit der Annahme, daß dem Antragsteller dieser Anteil schon anläßlich der Erbfolge nach seinem Vater als Vermächtnis zustehen sollte, nicht vereinbar. Eies ergibt s:ich daraus, daß in dem Testament für den Todesfall seinem Sohn bereits die Hälfte des Betriebes als Vermächtnis aungesetzt ist, daß er und seine Kutter verpflichtet werden, gemeinsam und gleichberechtigt den Betrieb weiterzuführen, und daß bei Wiederverheirotung der Kutter diese aus dem betrieb auszuscheiden hat und ihr Geschäftsanteil mit allem, was dazu gehört (nicht nur Inventar, Maschinen, Wagen, Auto, Pferde, Materialien und Vorräte, sondern auch Bankkonto), als Vermächtnis dem Sohne zufällt, ohne daß der Mutter irgendwelche Ansprüche auf Entschädigung zustehen. Dies zeigt bereits eindeutig, daß es dem Erblasser, auch wenn er in dem Testament seine Ehefrau als befreite Vorerbin eingesetzt hot, nicht darum ging, seiner Ehefrau alle Vorteile einer unbeschränkten Vorerbschaft vorbehaltlos zukommen zu lassen, sondern daß er sie im Interesse der Erhaltung des Familienbetriebes auch als befreite Vorerbin bereits im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb binden wollte. /Sieht man aber alle diese Umstände und auch den vom Be-echwerdegericht außer Betracht gelassenen § 6 des Testamentes heran, dann läßt sich die letztwillige Verfügung des Erblassers nur dahin auslegen, daß der Erblasser seine uitwe bereits als Vorerfcin mit dem ihren Geschäftsanteil betreffenden Vermächtnis belasten wollte. Ba die Forderung der Antragsgegnerin auf einem (Unter-)Vermächtnis beruht, mit dem der Antragsteller als Vermächtnisnehmer beschwert ist und das Untervermächtnis das Schicksal des Uaupt-vermächtnisses teilt (§ 2186 BGB), liegt der Forderung der Antragsgegnerin, so wie es bereits das Landgericht angenommen hat, ein mittelbares "hinausgeschobenes Vermächtnis" im Sinne des § 2177 BGB zugrunde (BGB RGEK, 11. Bas ländgericht meint nun allerdings unter Berufung auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 16.Juni 1961 (V ZB 3/61 = NJW 1961, 1915), daß die Beorderung der Antragsgegnerin erst beim Tode der Witwe im üahre 1956, also nach dem Währungsstichtag, begründet worden sei, Vermächtnisnehmer bestehe daher vor dem Eintritt des £rb-fnlls lediglich eine tatsächliche Aussicht, zu demal der Erblasser eine einseitige letztwillige Verfügung jederzeit aufheben oder abändern könne und er auch in den fällen der Bindung «an seine Verfügung von Todes wegen grundsätzlich nicht gehindert sei, Liber den vermachten Gegenstand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen o Die Vorschrift des § 2174 BGB charakterisiere ledig lieh das Vermächtnis letztlich als eine rein schulörecht-liche Forderung, besage aber nichts darüber, wann das Vermächtnis existent werde, ihr sei daher nicht zu entnehmen, daß das Vermächtnis mit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen begründet werde» Diese Präge regele vielmehr § 2176 BGB, nach dem die Forderung des Vermächtnisnehmers nach dem Erbfall zur Entstehung komme» Zivilsenat in seinem Beschluß vom 16» Juni 1961 zu dem Ergebnis, daß für ein vor der Währung reform testamentarisch begründetes Vermächtnis Vertragshilfe dann nicht beantragt.werden kann, wenn der Erbfall und damit die Entstehung des Anspruchs zugunsten des Vermächtnisnehmers erst nach dem Währungsstichtag eingetreten ist» Dieser Grundsatz läßt sich, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht auch auf den Pall übertragen, daß, wie hier, der Erbfall bereits eingetreten und ein hinausgeschoberies Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB zur Entstehung gelangt ist. Danach stellt die Anwartschaft, die durch ein hinaus-geschobenes Vermächtnis begründet wird, in der Regel bereits einen Vermögenswert dar und kann nicht der .Anwartschaft gleichgestellt werden, wie sie der Vermächtnisnehmer vor Eintritt des Erbfalls hat. Eine solche bereits rechtlich geschützte Anwartschaft rechtfertigt es,aus ihr in aller Regel bereits eine im Sinne des § 1 Abs. 1 VHG begründete Verbindlichkeit herzuleiteno So hat sich auch das Schrifttum zu dem Umstellungsgesetz, in dem von "begründeten." stellen ist daher grundsätzlich darauf, ob das nacht mehr ständerbare hinausgeschobene Vermächtnis am iVährungsotichtag bereits einen Vermögenswert dargcatcllt hat, was nur dann zu verneinen ist, wenn die Möglichkeit des Pintritts der Bedingung eine so entfernte war, daß von einem gegenwärtigen Wert noch nicht gesprochen werden konnte, sich also auch ein Arrestantrag gemäß $ 916 Abs» 2 ZPO als nicht zulässig erwiesen hätte» Knüpft aber, wie hier, der Eintritt der Bedingung an die Wiederverheiratung oder an den Tod der Witwe des Erblassers an, dann handelt es sich nicht um eine so entfernte Möglichkeit, daß man beim Erbfall und noch weniger an dem danach liegenden Währungsstichtag nicht von einem Vermögenswert des Vermächtnisses des Antragstellers und damit auch des mit diesem in Zusammenhang stehenden Unter-vermächtnisses der Antragsgegnerin sprechen konnte»

Zitierte Normen: § 2177 BGB § 916 ZPO § 67 KO
BGBBrForderungVermächtnisErblasserBeschlußbetreibenTestament

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 2174, 2176, 2177,
2222 083
2179; VertragshilfeG § 1 Abs.1
Ein mit dem Erbfall zur Entstehung gelangtes hinausgo-schobenes Vermächtnis im Sinne des § 2177 3GB begründet bereits eine Vermögenswerte Anwartschaft , die nicht de Anwartschaft gleichgestellt werden kann, wie sie der Vermächtnisnehmer vor Eintritt des Erbfalls hat (Ergänzung zu BGHZ 12, 115). Eine solche Vermögenswerte Anwartschaft rechtfertigt cs, aus ihr in aller Regel bereits eine im Sinne des § 1 Abo.l VGH begründete Verbindlichkeit horzuleiten (Ergänzung zu dem Beschl. vom 16• Juni 1962 - V ZB 3/61 - in NJW 1961, 1915).
BGH,Beschl.v.
25.März 1963 - III ZB 2/63
Kamracrgericht Berlin LG Berlin
 Ill ZE.2/63
Beschluß
 In der Vertragshilfesache
 des Kaufmanns Georg R Str, ft.
Antragsteller und Beschwerdeführer, Frozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Bräulein Marie R
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 25. März 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br. Fagendarm sowie der Bundesrichter Dr.Kreft, Br, Beyer, Gähtgens und Br. Reinhardt beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31» August 1962 und der Beschluß des 4. Zivilsenates des Kararaer-gerichtes vom 14. Januar 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der Verfahren über dieBeschwerde und weitere Beschwerde, an die Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
 Gründe :
Die Parteien sind Geschwister* Ihr Vater, der 1925 verstorbene Y/äschereibesitzer Robert R	hatte
 durch notarielles Testament vom 6, Juni 1925 seine Ehefrau zur alleinigen befreiten Vorerbin und seine vier Töchter zu Nncherfcen eingesetzt. Der Eintritt der Nacherbfolge wnr für den Fall der Wiederverheiratung oder des Todes der Ehefrau bestimmt. In dem Testament (§ 2) war weiter bestimmt, daß die Witwe den Betrieb des Erblassers gemein-com und gleichberechtigt mit dem insoweit als Vermächtnisnehmer sur.Jiälfte eingesetzten Antragsteller (Sohn des Erblassers ) jigrfiihrcn sollte, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Wicderverheiratung der Witwe diese ohne irgendwelche Ansprüche auf Entschädigung aus dem Betrieb auszusefceiden hatte und der ganze Betrieb dem Antragsteller als Vermächtnis zu Alleineigentum verbleiben sollte. Den ganzen Betrieb als Vermächtnis sollte nach § 7 des Testamentes der Antragsteller auch dann erhalten, .wenn die Witwe nicht zu Lebzeiten aus dem Betrieb ausschied, sondern bis zu ihrem Tpde Miteigentümerin des Betriebes zur Hälfte blieb.
In § 3 des Testamentes war bestimmt, daß die Ehefrau als Vorerbin und der Antragsteller verpflichtet seien, an drei Töchter bei deren Verheiratung je 15 G00 Goldmark zu zahlen, wobei diese Beträge dem Betrieb entnommen werden oder, falls die Töchter bis zu dem 25» Lebensjahr nicht geheiratet hätten, von diesem Zeitpunkt ab mit 5 v.H. jährlich verzinst werden sollten. In den §§ 4 und 7 des Testamentes schließlich war bestimmt, daß beim Ausscheiden der Ehefrau aus dem Betriebe oder bei ihrem Tode der Antragsteller verpflichtet sei, seinen vier Schwestern oder deren Abkömmlingen je 15 000 Goldmark
 
innerhalb eines Jahres zu zahlen« Abschließend hierzu hieß es dann noch: "Sollte das Ausscheiden meiner Ehefrau erfolgen. bevor die in 5 3 erwähnten Beträge von 3 mal 15 000 GL! gezählt sind, mein Sohn (der Antragsteller) also das Geschäft alleine besitzt, so soll selbstverständlich auch er allein dann zur Zahlung dieser ^e 15 000 GM verpflichtet sein. Las meinem Sohn zugewandte Vermächtnis (Übereignung des Geschäfts) gebührt ihm mit den in diesem Testament erwähnten Auflagen". In § 6 des Testamentes ist dann schließlich noch der Wunsch des Erblassers ausgesprochen, daß seine Töchter nach wie vor in. dem Geschäft in der bisherigen Weise tätig sein und für ihre Tätigkeit eine angemessene Bezahlung erhalten sollen, und daß das verwandtschaftliche Verhältnis stets zu berücksichtigen sei und nicht ein bloßes Verhältnis wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehe.
Nach dem Todes der Ehefrau im Jahre 1956 verlangte die Antragsgegnerin vom Antragsteller unter Bezugnahme auf die §§ 4 und 7 des Testamentes Zahlung von 15 000 DM. Der Antragsteller suchte daraufhin um Vertragshilfe nach und beantragte, die Forderung angemessen herafezusetzen.
Zur Begründung berief er sich darauf, der von ihm und seiner Mutter weitergeführte Wäschereibetrieb sei im Kriege zerstört worden und habe nach 1945 wieder neu aufgebaut werden müssen. La die Vermächtnisforderung im Verhältnis 1 zu 1 umgestellt sei, könne ihm bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Verhältnisse die volle Leistung nicht zugemutet werden.
Lie Antragsgegnerin bat um Zurückweisung des Vertragshilfeantrages und vertrat in erster Linie die Auffassung, daß der Antrag unzulässig sei, da die Vermächtnisforderung erst mit dem Tode der Witwe, also nach dem V/ährungsstichtag entstanden sei.
 
Das Landgericht wies den Vertragshilfeantrag als unzulässig -zurücko Die gegen den Beschluß des Landgerichts vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos«
Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist nach 5 18 Abs« 3 des Vertragshilfegesetzes - VHG - vom 26. YAtz 1952 (BGBl I, 198) zulässig; sie ist formund fristgerecht eingelegt und auch begründet»
Das Landgericht und das Beschwerdegericht gehen davon aus, daß als Grundlage für die Gewährung von Vertragshilfe § 1 Abs. 1 VHG in Betracht kommt, wonach Vertragshilfe gewährt werden kann, wenn eine vor dem Währungs-Stichtag begründete Verbindlichkeit vorliegt»
Dieser Ausgangspunkt ist richtig» Entscheidungserheblich für die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages ist daher die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Forderung der Antragsgegnerin im Sinne des § 1 Abs. 1 VHG begründet worden ist, da eine Zulässigkeit des Vertragshilfean-tmges nur dann gegeben ist, wenn die Forderung der Antragsgegnerin vor dem Währungsstichtag begründet wurde»
Das Landgericht sieht in der Forderung der Antragsgegnerin ein "hinausgeschobenes Vermächtnis11 im Sinne des § 2177 BGB, ist jedoch der Ansicht, daß dieses Vermächtnis erst beim Tode der Witwe des Erblassers im Jahre 1956 angefallen und infolgedessen die Forderung nach dem Währungsstichtag begründet worden sei»
Das Besehwerdegericht sieht in der Forderung der Antragsgegnerin ein für den Fall ausgesetztes Untervermächtnis, daß der Antragsteller den Anteil seiner Mütter an dem Wäschereibetrieb als Vermächtnis übernimmt« Es
 meint, da Vermächtnis und Untervermächtnis unter den gleichen Voraussetzungen wie die Nacherbfolge (Wiederverheiratung oder Tod der Mutter) angeordnet worden seien, handele es sich hierbei nicht um eine bloße Bedingung oder Zeitbestimmung, die zu dem Anfall eines bereits fest cucgesetzten Vermächtnisses führen sollte, sondern das Testament sei dahin auszulegen, daß Vermächtnis und Untervermächtnis Bestandteil der Nacherbfolge sein sollten,, Hierfür spreche, daß der Erblasser seine Ehefrau zunächst als befreite Vorerbin eingesetzt habe. Damit habe er ihr auch Uber ihren Anteil an dem Geschäft, abgesehen von den Fällen, in denen die Nacherbfolge einteten sollte, freie Verfügung eingeräumt. Diese Regelung sei aber mit der Annahme, daß dem Antragsteller dieser Anteil schon anläßlich der Erbfolge nach seinem Vater als Vermächtnis zustehen sollte, nicht vereinbar.
Diese Auslegung des Testamentes durch das Beschwerdegericht wird von der Rechtsbeschwerde mit Erfolg gerügt.
Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung kann mit der Eechtsbeschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dann angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich, sprachgesetzlich oder nach der Erfahrung nicht möglich ist oder der Tatrichter wesentliche Tatumstände nicht berücksichtigt oder gegen Auslegungsregcln oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BGH IM BGB ? 133 (Fb) Kr. 1). Das Rechtsbeschwerdegericht ist daher nicht gehindert, bei Lücken in den Überlegungen des Bescnvverde-gerichts, die letztwillige Verfügung selbständig und frei aussulegen (vgl. für den Fall einer Urkundenauslegung BGH Urt.v. 24. November 1951 - II ZR 51/51 -= Betrieb 1952, 100 -). Die dem Testament vom Beschwerdegericht gegebene Auslegung beruht aber auf der Eicht-berücksichtigung erheblicher sich aus dem Testament ergebender Tatumstände.
 
Dor Wille des Erblassers ist nach der. Formulierungen seines Testamentes offensichtlich dahin gegangen, den Wäschereibt trieb letztlich seinem Sohn und in dessen Person seiner ganzen Familie zu erhalten. Eies ergibt s:ich daraus, daß in dem Testament für den Todesfall seinem Sohn bereits die Hälfte des Betriebes als Vermächtnis aungesetzt ist, daß er und seine Kutter verpflichtet werden, gemeinsam und gleichberechtigt den Betrieb weiterzuführen, und daß bei Wiederverheirotung der Kutter diese aus dem betrieb auszuscheiden hat und ihr Geschäftsanteil mit allem, was dazu gehört (nicht nur Inventar, Maschinen, Wagen, Auto, Pferde, Materialien und Vorräte, sondern auch Bankkonto), als Vermächtnis dem Sohne zufällt, ohne daß der Mutter irgendwelche Ansprüche auf Entschädigung zustehen. Dies zeigt bereits eindeutig, daß es dem Erblasser, auch wenn er in dem Testament seine Ehefrau als befreite Vorerbin eingesetzt hot, nicht darum ging, seiner Ehefrau alle Vorteile einer unbeschränkten Vorerbschaft vorbehaltlos zukommen zu lassen, sondern daß er sie im Interesse der Erhaltung des Familienbetriebes auch als befreite Vorerbin bereits im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb binden wollte.
Anders ist die Bestimmung, daß die Witwe bei Wiederverheiratung ihren hälftigen Geschäftsanteil ohne jede Entschädigung verliert, gor nicht erklärlich. Nach dem hierin zu dem Ausdruck kommenden Willen ging es dem Erblasser in erster Linie darum, den Betrieb als Ganzes zu erhalten selbst auf die Gefahr hin, daß seine Witwe bei einer eventuellen Wiederverheiratung des sicherlich größten Teiles ihrer Vorerbschaft verlustig ginge. Vollends kommt dieser Wille aber, (was das Beschwerdegericht außer acht gelassen hat, in § 6 des Testamentes zu dem Aus-
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druck. Wenn der Erblasser hierin den Wunsch ausnpricht,
6nß oeine Töchter noch wie vor in dem Geschäft in der bisherigen Weise tätig sein und für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung erhalten sollen, und daß das verwandtschaftliche Verhältnis stets berücksichtigt werden, also nicht ein bloßes Verhältnis wie Arbeitgeber und.Arbeitnehmer entstehen soll, dann bekräftigt dies seinen Willen, das Portbestehen seines Betriebes letztlich in der Person seines Sohnes sicherzustellen.
/Sieht man aber alle diese Umstände und auch den vom Be-echwerdegericht außer Betracht gelassenen § 6 des Testamentes heran, dann läßt sich die letztwillige Verfügung des Erblassers nur dahin auslegen, daß der Erblasser seine uitwe bereits als Vorerfcin mit dem ihren Geschäftsanteil betreffenden Vermächtnis belasten wollte. Bann ist in diesem. Vermächtnis zugunsten des Antragstellers aber ein Vermächtnis unter der aufschiebenden Bedingung der Wiederverheiratung oder des Todes der Witwe des Erblassers im Sinne des § 2177 BGB zu sehen. Ba die Forderung der Antragsgegnerin auf einem (Unter-)Vermächtnis beruht, mit dem der Antragsteller als Vermächtnisnehmer beschwert ist und das Untervermächtnis das Schicksal des Uaupt-vermächtnisses teilt (§ 2186 BGB), liegt der Forderung der Antragsgegnerin, so wie es bereits das Landgericht angenommen hat, ein mittelbares "hinausgeschobenes Vermächtnis" im Sinne des § 2177 BGB zugrunde (BGB RGEK,
 11. Aufl. § 2186 Anm. 2).
Bas ländgericht meint nun allerdings unter Berufung auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 16.Juni 1961 (V ZB 3/61 = NJW 1961, 1915), daß die Beorderung der Antragsgegnerin erst beim Tode der Witwe im üahre 1956, also nach dem Währungsstichtag, begründet worden sei,
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er-
sieh mithin nicht um eine vor
c!em «ährungsstichtar
 begründete Forderung im Sinne des ? 1 Abs. 1 VHG handele und der Vertragshilfeantrag daher unzulässig sei. Diese Annahne int rechtsirrtümlich.
In dem Beschluß vom 16. Juni 1961 setzt sich der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit der Ansicht eines Cberlandesgerichtes auseinander, das Vermächtnis werde durch die Verfügung von Todes wegen "begründet", was aus { 2174 BGB folge, in dem von der "Begründung" des Vermächtnisses die Rede sei,und damit sei die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Vertragshilfe-gesetses in dessen § 1 Aba. 1 erfüllt,'da diese Vor;-rchrift auch auf die Begründung der Verbindlichkeit abstelle, und das Vertragshilfegesetz die Möglichkeit zur Gewährung von Vertragshilfe gegenüber dem bisherigen Recht erweitert habe. Entgegen der Ansicht jenes Oberlandes gerichts vertritt der V. Zivilsenat, - nachdem er zunächst ausführt, dem Begriff der "Begründung" im § 1 Abs. 1 VHG sei keine von dem allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende Bedeutung beizu demessen, ihm könne nichts für die Frage entnommen werden, wann die Verbindlichkeiten begründet worden seien die Auffassung,die Entstehung einer Vermächtnisforderung richte sich nicht nach ? 2174 BGB sondern -nach § 2176 BGB. Bereits in seiner Entscheidung vom 19. Januar 1954 (V ZB 28/53', BGH 12, 115) hatte der V. Zivilsenat sich mit der Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers vor Eintritt des Erbfalles befaßt und dargelegt, der Vermächtnisnehmer habe vor dem Erbfall keinen Anspruch, auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern lediglich die Hoffnung, den Anspruch auf den ihm vermachten Gegenstand zu erv;erben. Für den
 
Vermächtnisnehmer bestehe daher vor dem Eintritt des £rb-fnlls lediglich eine tatsächliche Aussicht, zu demal der Erblasser eine einseitige letztwillige Verfügung jederzeit aufheben oder abändern könne und er auch in den fällen der Bindung «an seine Verfügung von Todes wegen grundsätzlich nicht gehindert sei, Liber den vermachten Gegenstand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen o Die Vorschrift des § 2174 BGB charakterisiere ledig lieh das Vermächtnis letztlich als eine rein schulörecht-liche Forderung, besage aber nichts darüber, wann das Vermächtnis existent werde, ihr sei daher nicht zu entnehmen, daß das Vermächtnis mit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen begründet werde» Diese Präge regele vielmehr § 2176 BGB, nach dem die Forderung des Vermächtnisnehmers nach dem Erbfall zur Entstehung komme»
Dies führt den V. Zivilsenat in seinem Beschluß vom 16» Juni 1961 zu dem Ergebnis, daß für ein vor der Währung reform testamentarisch begründetes Vermächtnis Vertragshilfe dann nicht beantragt.werden kann, wenn der Erbfall und damit die Entstehung des Anspruchs zugunsten des Vermächtnisnehmers erst nach dem Währungsstichtag eingetreten ist»
Dieser Grundsatz läßt sich, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht auch auf den Pall übertragen, daß, wie hier, der Erbfall bereits eingetreten und ein hinausgeschoberies Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB zur Entstehung gelangt ist. Der Bedachte erlangt mit dem Erbfall während der Schwebezeit eine bereits rechtlich geschützte Anwartschaft (§§ 2179, 160 ff BGB), die rechtc-genchäftlich übertragen und - unbeschadet der Ausschlagung möglichkeit - gepfändet werden kann (RG JW 1929, 586)» Diese Anwartschaft kann durch einstweilige Verfügung
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(?•§ 916 Abs. 2, 936 ZPO) oder im Konkurs (§ 67 KO) g*.-. sichert werden. Auf der anderen Seite ist der durch das hinausgeschobene Vermächtnis Beschwerte (hier also die V/itwe als Vorerbin) nicht mehr in der unbeschränkten Stellung, wie sie der Erblasser hatte. Er kann das Testament nicht mehr aufheben oder abändern. Schon vom Erbfall an haftet er für Sorgfalt und wegen Vereitelung des Vermächtnisses (§? 161 Abs. 1, 162 Abs. 1, .281,
282 BGB).
Danach stellt die Anwartschaft, die durch ein hinaus-geschobenes Vermächtnis begründet wird, in der Regel bereits einen Vermögenswert dar und kann nicht der .Anwartschaft gleichgestellt werden, wie sie der Vermächtnisnehmer vor Eintritt des Erbfalls hat. Eine solche bereits rechtlich geschützte Anwartschaft rechtfertigt es,aus ihr in aller Regel bereits eine im Sinne des § 1 Abs. 1 VHG begründete Verbindlichkeit herzuleiteno So hat sich auch das Schrifttum zu dem Umstellungsgesetz, in dem von "begründeten." Schuldverhältnissen und Verbindlichkeiten wiederholt die Rede ist (vgl. f>§ 15 Ziff. 3, 14 Ziff. 3 und 5, 1?, 21 Abs. 1 CJmstG), fast ausschließlich auf den Standpunkt gestellt,
3uch für aufschiebend bedingte Forderungen werde in der Regel anzunehmen sein, daß sie schon vor Eintritt der Bedingung entstehen (Harmening-Duden, Die Y/ährungsgesetze,1949,
? 13 Anm. 32; von Caemmerer SJZ 1948, 498» 506; Coing,
NJ?; 1948, 441? Brandstetter, SJZ 1948, 786; Reinicke MDR 1948, 194; Bergmann NJW 1948, 406). Kur Duden, der bei einer befristeten Forderung der gleichen Ansicht ist (DEZ 1948, 265, 268), vertritt die Meinung, die aufechiebend bedingte Forderung sei vor Eintritt der Bedingung nur Anwartschaft und noch nicht begründet, da es keinen Sinn hätte, Forderungen, die zwar auf alten Verträgen beruhen,
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aber erst durch Vorgänge nach der Geldreform aktuell werden, noch dieser Reform zu unterwerfen»
Der herrschenden Ansicht schließt sich auch der hier erkennende Senat an» Sie entspricht dem in f 916 Abs. 2 ZPO zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgedanken- Abzu- . stellen ist daher grundsätzlich darauf, ob das nacht mehr ständerbare hinausgeschobene Vermächtnis am iVährungsotichtag bereits einen Vermögenswert dargcatcllt hat, was nur dann zu verneinen ist, wenn die Möglichkeit des Pintritts der Bedingung eine so entfernte war, daß von einem gegenwärtigen Wert noch nicht gesprochen werden konnte, sich also auch ein Arrestantrag gemäß $ 916 Abs» 2 ZPO als nicht zulässig erwiesen hätte» Knüpft aber, wie hier, der Eintritt der Bedingung an die Wiederverheiratung oder an den Tod der Witwe des Erblassers an, dann handelt es sich nicht um eine so entfernte Möglichkeit, daß man beim Erbfall und noch weniger an dem danach liegenden Währungsstichtag nicht von einem Vermögenswert des Vermächtnisses des Antragstellers und damit auch des mit diesem in Zusammenhang stehenden Unter-vermächtnisses der Antragsgegnerin sprechen konnte»
Es lag mithin eine vor dem Währungsstichtag begründete Forderung der Antragsgegnerin im Sinne des § 1 Abs» 1 VHG vor; der Vertragshilfeantrag ist daher zulässig» Die Beschlüsse des Landgerichts und des Beschwerdegerichts sind deshalb aufzuheben, und die Sache ist an das Landgericht zur anderweiten (*Sach)-Entscheidung zurückzuverweisen. Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren über die Beschwerde und
 weitere Beschwerde zu überlassen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhangt0
Br» Pagendarm	Dr.	Kre±*t	Bundesrichter	Dr.Beyer
 ist beurlaubt und ortsabwesend ;er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert«
Br» Pagendarm Grähtgens	Dr»	Reinhardt