Die über das Bayerische Oberste Lendesgericht form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs 3-Satz 2 ZPO zulässig* Sie ist jedoch unbegründete Die Klägerin hatte, gegen das am 29« Juni 1956 im Parteibetrieb zugestellte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24o Mai 1956 mit dem am 26* Juli 1956 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt« Die Berufungsbegründungsschriffc vom 13« Oktober 1956» die von Bechtsanwalt KflBP als amtlich bestelltem Vertreter des Berufungsanwalts unterschrieben ist; ging am 16« Oktober 1956, also am Tage nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, bei dem Oberlandesgericht ein» Mit Schriftsatz vom 16* Oktober 1956, der am 18, Oktober 1956 bei Gericht einging, hat Bechtsanwalt KflMHl - wiederum als amtlich bestellter Vertreter des Berufungsanwalts - Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er hat vorgetragen, bereits im Juli sei die Berufungsbegründungsfrist im Anwaltsbüro vorgemerkt worden; nach Bück-fragen, die zur Anfertigung der Berufungsbegründung bei der Partei noch erforderlich gewesen seien, habe er den Berufungsbegründungsschriftsatz während der Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einer Angestellten mit dem Hinweis diktiert, daß es sich um eine Fristsache handele; die Angestellte. Oktober gewesen sei; er habe vielmehr geglaubt,daß erst der folgende Tag der 15.Oktober sei und habe es deshalb unterlassen, eine Angestellte zu beauftragen, die Berufungsbegründung noch am Tage der Unterschrift in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgericht einzuwerfen, 2ur Unterschrift vorgelegt» Gerade mit Rücksicht auf die Bedeutung des 15- Oktober habe Rechtsanwalt KflHP besonders sorgfältig die Fristwahrung prüfen müssen» Ein Irrtum über das Datum zu einem so wichtigen Zeitpunkt wie dem 15o Oktober gereiche ihm zu dem Verschulden, Sein Verschulden falle der von ihm vertretenen Partei zur Last» Das Oberlandesgericht hat zugleich die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen« 3.) Die Ausführungen der Beschwerde richten sich in erster Linie gegen die vom Oberlandesgericht bejahte Ursächlichkeit dieses Irrtums des Rechtsanwalts für die Versäumung der Berufungshegründungsfrist- Die Klägerin läßt zur Begründung der Beschwerde nämlich vortragens Ihr Berufungsanwalt lasse Fristsachen im Pristenkalender nicht nur einmal, sondern mindestens dreimal vorher in Abständen PristSachen gesondert vorgelegt; werde ausnahmsweise eine Pristsache mit anderen Sachen zur Unterschrift vorgelegt, so würde sie wiederum durch einen Zettel HPristsachew kenntlich gemacht, so daß der rechtzeitige Auslauf und die nochmalige Nachprüfung durch den unterzeichnenden Anwalt, ob die Sache etwa noch am Tage der Unterschrift bei Gericht einzureichen sei, völlig gesichert sei. habe sich um die rechtzeitige Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht kümmern müssen; der Irrtum des‘Rechtsanwalts KflUP über das Datum am Tage der Unterschrift sei daher überhaupt nicht ursächlich für die Versäumung der Frist. Im zweiten Falle' hätte Bechtsanwalt hei der Unterschriftsleistung das Fehlen des Zettels "Fristsache" bemerken-müssen5 denn .der Schriftsatz trägt die besonders hervorgehobene Überschrift "Berufungsbegründung"; gerade das Fehlen des nach der.Organisation des Anwaltsbüros vorgesehenen, auf den Fristablauf hinweisenden Zettels hätte ihm 'aber Veranlassung zur besonders sorgfältigen Prüfung geben müssen, weil sich für ihn bereits aus diesem Umstand zwingend ergab, daß das Büro nicht sorgfältig gearbeitet hatte« Br könne sich nicht darauf berufen, er habe in der Eile den Schriftsatz nicht durchgesehens Es ist gerade Aufgabe des Anwalts, Schriftsätze und ganz besonders dann, wenn es sich dabei um wichtige Schriftsätze wie Berufungsbegründungen handelt, vor Leistung der Unterschrift sorgfältig durchzulesen. von anderen Sachen zur Unterschrift vorgelegt hat, gilt folgendess In diesem Falle mag Rechtsanwalt KHP hei Leistung der Unterschrift keinen Anlaß gehabt haben, auf die besondere Eilbedürftigkeit hinzuweisen5 er hat die Unterschrift vor Ablauf der Frist geleistet und konnte sich darauf verlassen, daß das Büro für rechtzeitige Weiterleitung aller Fristsä-chen, also auch der hier fraglichen Berufungsbegründung, an die Gerichte sorgen würde, wenn insoweit ausreichende Organisationsmaßnahmen für diese Anwaltskanzlei'getroffen waren* . auf Grund von Organisationsanordnungen überwacht wurde, ob alle vorgelegten FristSachen tatsächlich bearbeitet und unterschrieben wurden, und - was für den vorliegenden Fall von ausschlaggebender Bedeutung ist - wie überwacht wurde, daß die rechtzeitig unterschriebenen Fristsachen vor ^rist-ablauf - also möglicherweise noch am Tage der Unterschrift -zur Beförderung an die zuständigen Gerichte weitergeleitet wurdeno Es ist nicht behauptet worden, daß an jedem Tage an Kanzleikraft, dann in der möglicherweise nicht genügenden Kenntlichmachung des zur Unterschrift vorgelegten Berufungsschriftsatzes als Eilsache gesehen hat, ist es nunmehr nach Ablauf der gesetzlich für die Begründung des Vriedereinsetzungs-anträges vorgeschriebenen Fristen nicht zulässig, daß die Klägerin den unabwendbaren Zufall damit begründen könnte, die Kanzleikiaft, die mit der Kontrolle der rechtzeitigen Absendung der fristgerecht unterschriebenen Berufungsbegründung vertraut gewesen sei, habe versehentlich gegen die ihr erteilten 'Organisationsanweisungen verstoßen.
m_ZB 2/57 M K Beschluß ■V» w •“ p»1 P*«* ■— >p* In Sachen der S in PI Gebr«, P OHGr Klägerin und Beschwerdeführerin, - vertreten durch Eechtsanwalt Br» gegen die Stadtgemeinde Ellingen, vertreten durch den Stadt rat, dieser vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - vertreten durch Bechtsanwälte Pres«, hat der 111= Zivilsenat in der Sitzung vom 4.» 4pyi:LJLflS7 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Pr. Geiger sowie der Bundesrichter Pr. Pagendarm, Pr, Weher, Pr» Arndt und Pr- Hußla , beschlossen? Pie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2«, November 1956 wird zurückgewiesen o Pie Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Grundes t In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung gegen die.Versäu mung der Frist/Mrufungsbegründung versagt und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4** Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-FUrth vom 24. Mai 1956 wegen nicht rechtzei- tiger Begründung als unzulässig verworfen« Die über das Bayerische Oberste Lendesgericht form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs 3-Satz 2 ZPO zulässig* Sie ist jedoch unbegründete Die Klägerin hatte, gegen das am 29« Juni 1956 im Parteibetrieb zugestellte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24o Mai 1956 mit dem am 26* Juli 1956 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt« Die Berufungsbegründungsschriffc vom 13« Oktober 1956» die von Bechtsanwalt KflBP als amtlich bestelltem Vertreter des Berufungsanwalts unterschrieben ist; ging am 16« Oktober 1956, also am Tage nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, bei dem Oberlandesgericht ein» Mit Schriftsatz vom 16* Oktober 1956, der am 18, Oktober 1956 bei Gericht einging, hat Bechtsanwalt KflMHl - wiederum als amtlich bestellter Vertreter des Berufungsanwalts - Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er hat vorgetragen, bereits im Juli sei die Berufungsbegründungsfrist im Anwaltsbüro vorgemerkt worden; nach Bück-fragen, die zur Anfertigung der Berufungsbegründung bei der Partei noch erforderlich gewesen seien, habe er den Berufungsbegründungsschriftsatz während der Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einer Angestellten mit dem Hinweis diktiert, daß es sich um eine Fristsache handele; die Angestellte. die sonst zuverlässig und gewissenhaft gewesen und auch überprüft worden sei, habe den Schriftsatz erst am 13 o oder 15. Oktober 1956 geschrieben und erst am 15o Oktober abends zur Unterschrift vorgelegt; er habe nicht daran gedacht« daß es bereits der 15. Oktober gewesen sei; er habe vielmehr geglaubt,daß erst der folgende Tag der 15.Oktober sei und habe es deshalb unterlassen, eine Angestellte zu beauftragen, die Berufungsbegründung noch am Tage der Unterschrift in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgericht einzuwerfen, •• 3 - so daß der Schriftsatz erst im üblichen Geschäftsgang am 16o Oktober 1956 bei dem Oberlandesgerieht eingegangen sei. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagto Es hat ausgeführts Der 15« Oktober sei für jeden Rechtsanwalt ein besonders wichtiger Tag, weil an ihm die Begründungsfristen für alle Berufungen abliefen, die im Laufe der Gerichtsferien eingelegt worden seien» Die Angestellte habe dem Rechtsanwalt die Berufungsbegründungsschrift noch am 15= Oktober, also vor Fristablauf, 2ur Unterschrift vorgelegt» Gerade mit Rücksicht auf die Bedeutung des 15- Oktober habe Rechtsanwalt KflHP besonders sorgfältig die Fristwahrung prüfen müssen» Ein Irrtum über das Datum zu einem so wichtigen Zeitpunkt wie dem 15o Oktober gereiche ihm zu dem Verschulden, Sein Verschulden falle der von ihm vertretenen Partei zur Last» Das Oberlandesgericht hat zugleich die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen« 1») Die Ansicht der Beschwerde, das Verschulden des Rechtsanwalts ICflHBl falle der Klägerin nicht zur Last, weil Rechtsanwalt lediglich Hilfsarbeiter des Be- rufungsanwalts gewesen sei, greift nicht durch» Rechtsanwalt Kwar am 15» Oktober 1956 amtlich bestellter Vertreter des Berufungsanwalts und nahm dessen Aufgaben in vollem Umfange wahr» Die von der Beschwerde angezogene ' Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7» Mai 1951 - III ZB 7/51 - (LindMöhr Nr 7 zu § 233 ZPO), die nicht den als Fall eines/amtlich bestellten Vertreters, sondern den eines als Hilfsarbeiter tätig gewordenen Rechtsanwalts betrifft, ist daher nicht einschlägig« 2») Die Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, , der Irrtum des Rechtsanwalts über das Datum am Tage der Unterzeichnung der Berufungsbegründung stelle ein Versehen des Rechtsanwalts dar, sind zutreffend 3.) Die Ausführungen der Beschwerde richten sich in erster Linie gegen die vom Oberlandesgericht bejahte Ursächlichkeit dieses Irrtums des Rechtsanwalts für die Versäumung der Berufungshegründungsfrist- Die Klägerin läßt zur Begründung der Beschwerde nämlich vortragens Ihr Berufungsanwalt lasse Fristsachen im Pristenkalender nicht nur einmal, sondern mindestens dreimal vorher in Abständen i ' von etwa je drei bis vier Tagen vormerken. Die Akten, die im Pristenkalender auf diese Weise vorgemerkt seien*, würden getrennt von anderen Vorlagen mit einem Zettel MFristsachenw versehen. Auch zur Unterschrift würden die. PristSachen gesondert vorgelegt; werde ausnahmsweise eine Pristsache mit anderen Sachen zur Unterschrift vorgelegt, so würde sie wiederum durch einen Zettel HPristsachew kenntlich gemacht, so daß der rechtzeitige Auslauf und die nochmalige Nachprüfung durch den unterzeichnenden Anwalt, ob die Sache etwa noch am Tage der Unterschrift bei Gericht einzureichen sei, völlig gesichert sei. Die Beschwerde zieht daraus die Folgerung, nicht Rechtsanwalt sondern die Bürokraft . habe sich um die rechtzeitige Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht kümmern müssen; der Irrtum des‘Rechtsanwalts KflUP über das Datum am Tage der Unterschrift sei daher überhaupt nicht ursächlich für die Versäumung der Frist. Dem kann nicht gefolgt werden. a) Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser Vortrag nach Ablauf der zur Begründung des WiedereinsetZungsantrages vom Gesetz vorgesehenen Prist (§ 234 Abs 1 in Verbindung mit § 236 ZPO) überhaupt noch beachtlich ist. Zunächst war das Versehen der Kanzleikraft ausschließlich in der nicht rechtzeitigen Übertragung der Berufungsbegründung aus dem Stenogramm erblickt worden; jetzt soll der Kanzleikraft offenbar vorgeworfen werden, sie habe die Pristsache auch bei der Vorlage zur Unterschrift nicht weisungsgemäß behandelt« ü Die Frage, ob es sich um ein unzulässiges Nachschieben einer weiteren Begründung oder nur um die zulässige Klarstellung der bereits fristgerecht vorgetragenen Begründung handelt, kann jedoch hinsichtlich dieses Vortrages dahingestellt bleiben. b) Auch der jetzige Vortrag der Klägerin läßt nicht erkennen, ob behauptet werden soll, die Bürokraft habe die BerufungsbegrUndung mit den anderen Fristsachen: gesondert zur Unterschrift vorgelegt, oder ob behauptet werden soll, sie habe sie mit nicht fristgebundenen Sachen ohne besondere Kenntlichmachung als Fristsache vorgelegt. Im zweiten Falle' hätte Bechtsanwalt hei der Unterschriftsleistung das Fehlen des Zettels "Fristsache" bemerken-müssen5 denn .der Schriftsatz trägt die besonders hervorgehobene Überschrift "Berufungsbegründung"; gerade das Fehlen des nach der.Organisation des Anwaltsbüros vorgesehenen, auf den Fristablauf hinweisenden Zettels hätte ihm 'aber Veranlassung zur besonders sorgfältigen Prüfung geben müssen, weil sich für ihn bereits aus diesem Umstand zwingend ergab, daß das Büro nicht sorgfältig gearbeitet hatte« Br könne sich nicht darauf berufen, er habe in der Eile den Schriftsatz nicht durchgesehens Es ist gerade Aufgabe des Anwalts, Schriftsätze und ganz besonders dann, wenn es sich dabei um wichtige Schriftsätze wie Berufungsbegründungen handelt, vor Leistung der Unterschrift sorgfältig durchzulesen. Läßt ein Anwalt aber einen hier möglicherweise in Frage kommenden Verstoß seiner Kanzleikraft gegen die zur Fristwahrung getroffenen Organisationsanordnungen unbeanstandet dahingehen, so kann eine dadurch mitverursachte Fristversäumnis keinesfalls als unabwendbarer Zufall angesehen werden, weil bei sorgfältigem Handeln des Anwalts die Fristversäumung hätte vermieden werden können. c)Für den Fall, daß die Angestellte weisungsgemäß die Berufungsbegründung mit den übrigen Fristsachen getrennt von anderen Sachen zur Unterschrift vorgelegt hat, gilt folgendess In diesem Falle mag Rechtsanwalt KHP hei Leistung der Unterschrift keinen Anlaß gehabt haben, auf die besondere Eilbedürftigkeit hinzuweisen5 er hat die Unterschrift vor Ablauf der Frist geleistet und konnte sich darauf verlassen, daß das Büro für rechtzeitige Weiterleitung aller Fristsä-chen, also auch der hier fraglichen Berufungsbegründung, an die Gerichte sorgen würde, wenn insoweit ausreichende Organisationsmaßnahmen für diese Anwaltskanzlei'getroffen waren* . Denn grundsätzlich ist es, wie die Beschwerde zutreffend ausführfc, nicht Aufgabe des Anwalts, sondern die des Büros, für die rechtzeitige Beförderung der unterschriebenen Fristsachen an die zuständigen Gerichte zu.sorgen. Jedoch setzt das, wie bereits erwähnt, voraus, daß der Anwalt sein Büro so organisiert hat, daß es diesen Aufgaben nachkommen kann; zudem muß er die Beachtung seiner Organisationsanordnungen mindestens durch Stichproben überwachen* In dieser Richtung ist aber in keiner Weise vorgetragen, wie der Berufungsanwalt für eine ausreichende Organisation und deren Überwachung gesorgt hat und wie es im vorliegenden Falle zur verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung gekommen ist. Zwar ist eingehend vorgetragen worden, welche Vormerk- .und Promptfristen notiert werden; diese Anordnungen sowie die über die Vorlage der Fristsachen zur Unterschrift* dienten ausschließlich zur Sicherung dafür, daß die Fristsachen dem Anwalt rechtzeitig zur Bearbeitung und zur Unterschrift vorgelegt wurden. In keiner Weise ist dargetan worden, wie. auf Grund von Organisationsanordnungen überwacht wurde, ob alle vorgelegten FristSachen tatsächlich bearbeitet und unterschrieben wurden, und - was für den vorliegenden Fall von ausschlaggebender Bedeutung ist - wie überwacht wurde, daß die rechtzeitig unterschriebenen Fristsachen vor ^rist-ablauf - also möglicherweise noch am Tage der Unterschrift -zur Beförderung an die zuständigen Gerichte weitergeleitet wurdeno Es ist nicht behauptet worden, daß an jedem Tage an i Hand des Fristenkalenders festgestellt wurde, daß tatsächlich alle zur Fristwahrung anstehenden Schriftstücke auch hüromäßig herausgegangen waren. Seihst wenn unterstellt würde, daß eine solche Kontrolle vom Berufungsanwalt angeordnet gewesen wäre, ist nicht vorgetragen worden, welcher Bürokraft diese Aufgabe oblag und warum sie dieser etwa gegebenen Anweisung in der vorliegenden Sache nicht nachgekommen ist. Sicherlich ist es nicht ohne weiteres Aufgabe einer Kanzleikraft, für rechtzeitige Absendung der ihr diktierten Schriftsätze zu sorgen, selbst wenn ihr gesagt wird, daß es sich um eine Fristsache mit Fristablauf vom 15. Oktober 1956 handele. Eine Beurteilung darüber, ob jene Kanzleikräfte, die die Fristen zu wahren hatten, sorgfältig ausgesucht und überwacht worden sind, ist bei diesem Sachvor-trag nicht möglich» Kachdem die Klägerin den unabwendbaren Zufall zunächst in der unpünktlichen Übertragung des Stenogramms durch die 4 Kanzleikraft, dann in der möglicherweise nicht genügenden Kenntlichmachung des zur Unterschrift vorgelegten Berufungsschriftsatzes als Eilsache gesehen hat, ist es nunmehr nach Ablauf der gesetzlich für die Begründung des Vriedereinsetzungs-anträges vorgeschriebenen Fristen nicht zulässig, daß die Klägerin den unabwendbaren Zufall damit begründen könnte, die Kanzleikiaft, die mit der Kontrolle der rechtzeitigen Absendung der fristgerecht unterschriebenen Berufungsbegründung vertraut gewesen sei, habe versehentlich gegen die ihr erteilten 'Organisationsanweisungen verstoßen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, der Klägerin noch Gelegenheit zu weiterer Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuches und ihrer Beschwerde zu geben. Die Beschwerde erweist sich daher sowohl hinsichtlich der Versagung der Wiedereinsetzung wie hinsichtlich der Verwerfung der Berufung als unbegründet» Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO* Senatspräsident Dr.Geiger Dr. Pagendarm Dr» Weber ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert, Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Hußla 4 in / t