* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Kürz bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger unter gleichzeitiger Einreichung der Berufungsbegründuhg beantragt, ihm wegen Überschreitung der Berufungsbegründungsfrist die YTiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auch hätte dargelegt werden müssen, dass und inv/iefern der frisier als Justizinspektor tätige Bürovorsteher mit seinen Übertritt in den "ienst einer Anwalts-kanzlei alsbald als deren Beiter geeignet und zuverlässig gewesen sei. April 1951 bei Gericht eingegangen ist, "Gegenvorstellung1* erho-ben mit der Bitte, dem Kläger unter Aufhebung des Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dargelegt, er habe angeordnet, dass grundsätzlich in allen Bällen, wo eine Berufungsfrist auf den Tag des Pristablaufes notiert worden sei, zur Sicherheit auch eine Woche vor Fristablauf ein entspr echender Hinweis im Terminshaiender zu notieren sei. Bor seit acht ISonaten verantwortlich die Fristen notierende Bürovorsteher habe im vorliegenden Palle nur den Tag des Pristablaufs, jedoch nicht den sonst üblichen Sicherheitshinweis eine Woche vorher notiert, weil er davon ausgegangen sei, dass die Eerufungsbegründung in der üblichen Weise kurz nach Einlegung der Berufung bearbeitet und eingereicht werden würde, woran er, der Pro-zessbevollmächtigte, durch seine ungünstigen gesundheitlichen Verhältnisse als Schwerkriegsbeschädigter, insbesondere eine iverven-risis, gehindert worden sei. April 1951 die Beru-fung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet und der Antrag auf .Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden sei. April 1951 zugestellt ist, hat.der Kläger mit Schriftsatz vom 25o April 1951, der am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Berufung des Klä- de gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nur dann gegeben ist, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre, ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde trotz des nur 257 DÜ betragenden Streitwerts aus ^ * Gegen den Beschluss vom 15* kürz 1951, der, wie der Berufungsrichter richtig bemerkt, mit dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 5. April 1951 zugleich hätte ergehen können, ist ebenso unter Berücksichtigung des 3 238 Abs 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig, als »/eiche die "Gegenvorstellung” des Klägers vom 4* April 19-^1 anzusehen ist. Die sofortige Beschwerde ist in beiden Fällen auch formund fristgerecht durch Einreichung der 3eschv/erdeschriften beim Oberlandesgericht Hamburg durch den ?rozessLevollmachti0ten des Klägers erfolgt. Die Unterlassung dieser Aufklärung durch das Berufungsgericht führt dazu, dass die in der Gegenvorstellung” des Klägers enthaltenen Vervollständigungen und Ergänzungen seines ursprün0li-chen Vorbringens zu berücksichtigen sind, weil Ja insoweit der Berufungsrichter vor seiner Entscheidung hätte rückfragen müssen und damit eine erforderliche Aufklärung zu den fristgerecht vorgetragenen, die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen erlangt hätte. Um einen unabwendbaren Zufall i S des § 233 ZPO bei der FristVersäumnis auszuschliessen, .muss von dem prozessbevollmächtigten Hechtsanwalt verlangt werden, dass er zu dem Zwecke der Einhaltung der Fristen diejenigen Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen- eine Nichtbeachtung der Fristen ausschliessen. Juli 1950 als Justizinspektor tätig war und dass ihm seit seiner Anstellung bei dem Prozessbevollmäcbtigten des Klägers am 1. Juli 1950 ,;ein einziges Versehen bei der Fristwahrung unterlaufen ist, so dass die Zweifel des Berufungsrichters, ob er alsbald schon als Leiter einer Anwaltskanzlei geeignet gewesen sei, unbegründet sind, zu demal wenn man bedenkt, dass der Bürovorsteher, als ihn das Versehen im vorliegenden Falle unterlief, bereits über acht l^onate mit seinen Aufgaben in der Anwalts^anzlei betraut war. Dieses Bedenken wird dadurch ausgeräumt, dass der Prozessbevollmächtigte in seiner insoweit hier zu berücksichtigenden "Gegenvorstellung" hinzugefügt hat, es sei von ihm ange-, ordnet worden, dass der Bürovorsteher, als er vor acht Lionaten verantwortlich auch das kotieren der Fristen übernommen habe, grundsätzlich in allen Fällen, wo eine Berufungsfrist auf den Vag des Ablaufs notiert worden sei* zur Sicherheit auch eine \7oche vor Fristablauf einen entsprechenden Hinweis im Verminscalender notiere. Ülrz 1951, den letzten Tag ihres Ablaufs, njtiert gewesen sei und dann wegen der nicht rechtzeitigen Vorlage der A*;ten durch den Bürovorsteher die Berufungsbegrlindung nicht fristgemäss habe eingereicht werden können, ^ie Tinzunahne der allgemein angeordneten Sicher-heitsmassnahme der Eintragung der Vorfrist von einer woche vor Ablauf der Frist lässt die von dem Lechtsanwalt in Bezug auf die Fristwahrung getroffenen Einrichtungen als hinreichend erscheinen. Auf die vom iie-visionsgericht anstelle*der seitens des Berufungsgerichts unterbliebenen Aufklärung an den Prozessbevollmächtigten gerichtete ergänzende Frage, ob und wie er die Einhaltung der Fristen überwacht habe, so dass ihn auch die Aj;ten rechtzeitig vorgelegt worden seien, hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, dass er in verhältnismässig ~urzen Zeitabständen, und zv/ar mindestens einmal die koche, selbst im Termins-kalender, in dem ausser den Terminen auch Fristen, insbesondere Eechtsmittelfristen notiert worden seien, mit seinem ilotstift die einzelnen Eintragungen, deren Ausführung bezw Erledigung der Bürovorsteher entsprechend seiner Weisung abzuhaken gehabt hätte, zu ^ontrollzwec.,en nochmals abgeha. Unter Aufhebung des die Y/iedereinsetzung ablehnenden und des demnach die Berufung zu Unrecht als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Oberlandesgerichts war daher dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungZPOAblauftagenBrFristKlägerBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk!
Gesetz:	ZBO	§§	233*	234	Abs	1,	236 Abs 1 Hr 1 u 2, 139*.
\ * , , #
ilechtssatzs Die Unzulässigkeit Ger Hachschieburig von V/ie-dereinsetzungsgründen nach Ablauf der zweiwör:• • ehigen Antragsfrist', scbliesst die Berücksich“ , tigungvon späteren zur Vervollständigung und/ Ergänzung des .ursprünglichen tatsäcblieben Vor* bringens gemachten Erklärungen, deren Herbei--
'	»	‘	.	'	.	•	K	.	„	'	'	*
führung« zur erforderlichen Aufklärung des Sach Verhältnisses durch däd Gericht unterblieben . ist, nicht aus,	'	'
V Aktenzeichens III 2B 2/51 Be s chlus s vom U 9 • Juni '1951	OBG Hamburg
 niß MH» "i
2382 057
Ill 2B 2/51
Beschluss
■ ■ ■ ■ it....-.. ■■	     «	i1'1
In Sachen
 des Gartners Alfred R	in	Hf
-Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.<
3|
■I
1
I
gegen
 die	vertreten	durch	die	Polizei-
hehörde, ^4BIB ®	J^P-Platz	S,
-Beklagte, Eerufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin-Jrozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt
$
hat der III. Zivilsenat des* Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1-). Juni 1951 unter Ritvvir..ung der Bundesrichter Br.BelbrücK, Prof.Br.üjiss, Br.Pagen-darm, Br.Stein und Br.Gelhaar beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden die Beschlüsse des 1• Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. L'ärz und von 5. April 1951 aufgehoben.
Bern Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zi-
vilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. Januar 1951 erteilt.
^ r
Die Sache wird zur Verhandlung und anderweiten Entscheidung über die Berufung an das Berufungs-
•'MJ*
gericht zurüciiverwiesen.
„ *
Gründe:
Durch Urteil der 3* 2ivilkammer des Landgerichts
 Hamburg vom 12. Januar 1951 ist die auf Zahlung
 von 257 DH gerichtete Schadensersatz»zlage des *Cla-
♦
gers abgewiesen worden. Gegen dieses am 19. Januar 1951 sugestellte Qrteil hat der Kläger am 6. Februar 1951 Berufung eingelegt, uit Schriftsatz vom 7. Harz 1951» der am 8. Kürz bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger unter gleichzeitiger Einreichung der Berufungsbegründuhg beantragt, ihm wegen Überschreitung der Berufungsbegründungsfrist die YTiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung seines Antrages hat der Kläger vorgebracht, der bei seinem Prozessbevollmächtigten am i. Juli 1950 angestellte und vordem als Justiz-inspe.-tor tätig gewesene Bürovorsteher habe die rechtzeitige Vorlage der A-zten im Hinblick; auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die im Serbin sielender auf den 6. liärz 1951 notiert gewesen
 
sei, versäumt. Der Bürovorsteher, dem ein solches Versehen zu dem ersten Male unterlaufen sei, habe .sonst immer pünktlich für die Beachtung der Fristen und rechtzeitige Vorlage der Akten Sorge getragen. Der Prozessbevollmächtigte habe immer wieder in kurzen Zeitabständen persönlich die Eintragung der Fristen überwacht und Stichproben gemacht. Diese Angaben sind von dem Prozessbevollmächtigten und dem Bürovorsteher bestätigt worden.
Durch den Beschluss des 1• Zivilsenats des Hanseatischen Obex^landesgerichts in Hamburg vom 15» März i951 ist dor Niedereinsetzungsantrag des Klägers abgelehnt worden. Zur Begründung ist ausgeführt, bei Unterstellung der angegebenen Überwachung der Eintragungsfristen hätte es doch noch einer näheren Darlegung bedurft, warum gleichwohl die mit dem 5. xllrz auslaufende Frisi,, deren Dotierung ia Kalender erst auf den 6. l&tz schon bedenklich gewesen sei, nicht genützt, sondern versäumt worden sei, und in welchen Abständen die Kontrolle zu erfolgen pflege und weshalb ihr der drohende Ablauf entgangen sei und hätte entgehen können. Auch hätte dargelegt werden müssen, dass und inv/iefern der frisier als Justizinspektor tätige Bürovorsteher mit seinen Übertritt in den "ienst einer Anwalts-kanzlei alsbald als deren Beiter geeignet und zuverlässig gewesen sei.
Gegen diesen dem Kläger am 30. aärz 1951 zugegan-
 
genen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4* April 1951, der am 5. April 1951 bei Gericht eingegangen ist, "Gegenvorstellung1* erho-ben mit der Bitte, dem Kläger unter Aufhebung des Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dargelegt, er habe angeordnet, dass grundsätzlich in allen Bällen, wo eine Berufungsfrist auf den Tag des Pristablaufes notiert worden sei, zur Sicherheit auch eine Woche vor Fristablauf ein entspr echender Hinweis im Terminshaiender zu notieren sei. Im vorliegenden Balle erkläre sich die Versäumung der Prist * nur aus dem Zusammentreffen von unglücklichen Umständen. Bor seit acht ISonaten verantwortlich die Fristen notierende Bürovorsteher habe im vorliegenden Palle nur den Tag des Pristablaufs, jedoch nicht den sonst üblichen Sicherheitshinweis eine Woche vorher notiert, weil er davon ausgegangen sei, dass die Eerufungsbegründung in der üblichen Weise kurz nach Einlegung der Berufung bearbeitet und eingereicht werden würde, woran er, der Pro-zessbevollmächtigte, durch seine ungünstigen gesundheitlichen Verhältnisse als Schwerkriegsbeschädigter, insbesondere eine iverven-risis, gehindert worden sei. Er arbeite ohne Ausspannung unter schv.ierigen finanziellen und räumlichen Verhältnissen, und wenige Tage vor dem 6. Liärz 1951, an den die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen sei, sei ihm die demnächst notv<endig
 werdende Käumung seines Büro raumes angezeigt worden. Burch alle diese Schwierigkeiten sei die Frist versäumt worden, obwohl er sonst-die Kontrolle der Eintragung der Fristen in jeder Yfo-che stichprobenweise vorgenommen habe.
Bas Oberlandesgeripht hat darauf durch den angefochtenen Beschluss vom 5.. April 1951 die Beru-fung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet und der Antrag auf .Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden sei. Bie "Gegenvorstellung” sei prozessual unzulässig und könne nicht zur Berücksichtigung der mit ihr zur Ergänzung des ursprünglichen Y/iedereinsetzungsantrages vorgebrachten weiteren «iedereinsetzungsgründe führen, da nur die im ursprünglichen Antrag enthaltenen, spätestens bis zu dem Ablauf der zweiwöchigen Äntragsfrist vorgebrachten Tatsachen bei der Entscheidung beachtet werden dürften und späteres Vorbringen nicht mehr berüc :sichtigt werden könne.
Gegen diesen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss, der dem Kläger am 16. April 1951 zugestellt ist, hat.der Kläger mit Schriftsatz vom 25o April 1951, der am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Berufung des Klä-
 
gers gegen das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. Januar 1951 für zulässig zu erklären. Die Beschwerde musste Erfolg haben.
%
Obwohl nach § 51$fr>Abs 2 ZPO die sofortige Beschwer-	*
de gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nur dann gegeben ist, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre, ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde trotz des nur 257 DÜ betragenden Streitwerts aus	^	*
§ 547 Nr 2 ZPO (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 7* Kai 1951 - II ZB 7/51; des Obersten Gerichtshofs flir die Britische Zone LDH 1949, 208). Gegen den Beschluss vom 15* kürz 1951, der, wie der Berufungsrichter richtig bemerkt, mit dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 5. April 1951 zugleich hätte ergehen können, ist ebenso unter Berücksichtigung des 3 238 Abs 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig, als »/eiche die "Gegenvorstellung” des Klägers vom 4* April 19-^1 anzusehen ist. Die sofortige Beschwerde ist in beiden Fällen auch formund fristgerecht durch Einreichung der 3eschv/erdeschriften beim Oberlandesgericht Hamburg durch den ?rozessLevollmachti0ten des Klägers erfolgt.
Dem Berufungsgericht ist darin Aecht zu geben, dass es bei seiner Sachprüfung nur die von der Partei fristgerecht vorgetragenen Tatsachen berücksichtigen darf. Dies ergibt sich aus §§ 234 Abs 1, 236
Abs 1 Kr 1 ZPO. Eine ItfachSchiebung von \7ieder-einsetzungsgriinden nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ist somit unzulässig. Die in der "Gegenvorstellung” des Klägers vom 4. April 1951 weiter angegebenen Tatsachen waren, da die nieder- ' einsetzungsfrist mit dem Tage begann, an welchem das .Hindernis behoben war (§ 234 Abs 2 ZPO), ver-späfetf* vorgebracht. Gleichwohl können sie nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Wenn auch der Berufungsrichter keine tatsächlichen Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen hatte, so hätte er doch gemäss der für den Zivilprozess grundlegenden Bestimmung des § 139 ZPO sein Fragerecht und seine Fragepflicht dahin aüsüben müssen, dass der Kläger unklare Angaben über die geltend gemachten Tatsachen erläuterte und ergänzte, erforderlichenfalls auch bezüglich der für die Wiedereinsetzungsgründe angegebenen Mittel der Glaubhaftmachung (§ 236 Abs 1 Kr 2 ZPO). Die Unterlassung dieser Aufklärung durch das Berufungsgericht führt dazu, dass die in der Gegenvorstellung” des Klägers enthaltenen Vervollständigungen und Ergänzungen seines ursprün0li-chen Vorbringens zu berücksichtigen sind, weil Ja insoweit der Berufungsrichter vor seiner Entscheidung hätte rückfragen müssen und damit eine erforderliche Aufklärung zu den fristgerecht vorgetragenen, die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen erlangt hätte.
 
i
k« i\
I;
<T'
Um einen unabwendbaren Zufall i S des § 233 ZPO bei der FristVersäumnis auszuschliessen, .muss von dem prozessbevollmächtigten Hechtsanwalt verlangt werden, dass er zu dem Zwecke der Einhaltung der Fristen diejenigen Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen- eine Nichtbeachtung der Fristen ausschliessen. Hat der Hechtsanwalt durch Einrichtung seines Büros und durch Auswahl, Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte das Möglichste.getan, um Versehen bei der Fristwahrung auszuschliessen, so kann ihm ein . Versehen seines gutgeschulten Büropersonals nicht zur Last gelegt werden. Bass im vorliegenden Falle der die Fristen notierende und mit ihrer Beachtung und der rechtzeitigen Aktenvorlage beauftragte Bürovorsteher hierzu geeignet und ausreichend unterwiesen war, bedarf keiner näheren Ausführungen. 3s ist davon auszugehen, dass der Bürovorsteher vor den 1. Juli 1950 als Justizinspektor tätig war und dass ihm seit seiner Anstellung bei dem Prozessbevollmäcbtigten des Klägers am 1. Juli 1950 ,;ein einziges Versehen bei der Fristwahrung unterlaufen ist, so dass die Zweifel des Berufungsrichters, ob er alsbald schon als Leiter einer Anwaltskanzlei geeignet gewesen sei, unbegründet sind, zu demal wenn man bedenkt, dass der Bürovorsteher, als ihn das Versehen im vorliegenden Falle unterlief, bereits über acht l^onate mit seinen Aufgaben in der Anwalts^anzlei betraut war. Ber Berufungsrichter hat ferner das
 dotieren der Fristen im aalender auf den letzten Vag des Ablaufs der Frist als bedenklich angesehen. Dieses Bedenken wird dadurch ausgeräumt, dass der Prozessbevollmächtigte in seiner insoweit hier zu berücksichtigenden "Gegenvorstellung" hinzugefügt hat, es sei von ihm ange-, ordnet worden, dass der Bürovorsteher, als er vor acht Lionaten verantwortlich auch das kotieren der Fristen übernommen habe, grundsätzlich in allen Fällen, wo eine Berufungsfrist auf den Vag des Ablaufs notiert worden sei* zur Sicherheit auch eine \7oche vor Fristablauf einen entsprechenden Hinweis im Verminscalender notiere. Diese zweite Kotierung sei infolge des näher geschilderten Zusammentreffens einer ileihe von unglüc. liehen Umständen weder geschehen, noch sei ihr Fehlen bemerkt worden, so dass die Frist nur auf den 6. Ülrz 1951, den letzten Tag ihres Ablaufs, njtiert gewesen sei und dann wegen der nicht rechtzeitigen Vorlage der A*;ten durch den Bürovorsteher die Berufungsbegrlindung nicht fristgemäss habe eingereicht werden können, ^ie Tinzunahne der allgemein angeordneten Sicher-heitsmassnahme der Eintragung der Vorfrist von einer woche vor Ablauf der Frist lässt die von dem Lechtsanwalt in Bezug auf die Fristwahrung getroffenen Einrichtungen als hinreichend erscheinen.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers icann
* V'
— 'JO —
aber auch Lein Vorwurf in der Überwachung der Eintragung der Fristen und ihrer Einhaltung gemacht werden. Der Vorderrichter verlangt eine genaue Angabe darüber, in welchen Zeitabständen die vom Prozessbevollmächtigten nach, seiner Erklärung immer wieder in kurzen Zeitabständen persönlich unter Stichproben vorgenoramene Überwachung der Eintragungsfristen zu erfolgen pflegte* In seiner späteren, hier zu berücksichtigenden Zusatzerklärung hat der Prozessbevoll-mächtigte ausgeführt, dass* die Kontrolle der Eintragung der Fristen von ihm in jeder woche stichprobenv/eise erfolgt sei. Auf die vom iie-visionsgericht anstelle*der seitens des Berufungsgerichts unterbliebenen Aufklärung an den Prozessbevollmächtigten gerichtete ergänzende Frage, ob und wie er die Einhaltung der Fristen überwacht habe, so dass ihn auch die Aj;ten rechtzeitig vorgelegt worden seien, hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, dass er in verhältnismässig ~urzen Zeitabständen, und zv/ar mindestens einmal die koche, selbst im Termins-kalender, in dem ausser den Terminen auch Fristen, insbesondere Eechtsmittelfristen notiert worden seien, mit seinem ilotstift die einzelnen Eintragungen, deren Ausführung bezw Erledigung der Bürovorsteher entsprechend seiner Weisung abzuhaken gehabt hätte, zu ^ontrollzwec.,en nochmals abgeha. t habe• Auch diese ergänzende
* *
<

«

Jrklärung war “bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Bach allg^gm ist ein unabwendbarer Zufall i* S des 5 233/zu bejahen. Unter Aufhebung des die Y/iedereinsetzung ablehnenden und des demnach die Berufung zu Unrecht als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Oberlandesgerichts war daher dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.
Ir. Delbrück laeiss	Br. Pagendarm	Br. Stein
4*
Br.Gelhaar