Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius am 27. September 1996 - 11 U 104/96 - einschließlich eines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Mai 1996, wurde gegen dieses Urteil durch einen beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt namens der Klägerin Berufung eingelegt. Gegen diesen Beschluß hat sich die Klägerin mit einer privatschriftlichen Eingabe vom 28. Oktober 1996 gewandt und darauf hingewiesen, daß sie keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil habe einlegen wollen und weder selbst, noch durch Dritte einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Berufungseinlegung beauftragt habe. Den privatschriftlichen Eingaben der Klägerin ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß sie sich gegen diesen Beschluß mit der Begründung wendet, er habe nicht ergehen dürfen, da die Berufung mangels einer Vollmachterteilung nicht wirksam in ihrem Namen habe eingelegt werden können. Die Rechtsanwälte, die als zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aufgetreten sind, haben auf Anfrage des Berufungsgerichts erklärt, sie seien vom Ehemann der Klägerin am letzten Tage der Berufungsfrist mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt worden. Die Klägerin hätte vielmehr im einzelnen die Gründe dafür darlegen müssen, wieso ihr Ehemann den Rechtsanwälten das Mandat erteilt hat und wieso sie selbst auf deren Schreiben vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 1/97 vom 27. Februar 1997 in dem Rechtsstreit f Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen Stadt vertreten durch den Oberstadtdirektor, Straße Beklagte und Beschwerdegegnerin, und Partner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius am 27. Februar 1997 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 1996 - 11 U 104/96 - einschließlich eines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. 3 Gründe I. Das klageabweisende Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wurde der Klägerin zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 18. April 1996 zugestellt. Am Montag, dem 20. Mai 1996, wurde gegen dieses Urteil durch einen beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt namens der Klägerin Berufung eingelegt. Dieses Rechtsmittel wurde durch Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 1996 als unzulässig verworfen, da es nicht rechtzeitig innerhalb der bis zu dem 15. Juli 1996 verlängerten und mithin am 16. September 1996 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist begründet worden war. Gegen diesen Beschluß hat sich die Klägerin mit einer privatschriftlichen Eingabe vom 28. Oktober 1996 gewandt und darauf hingewiesen, daß sie keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil habe einlegen wollen und weder selbst, noch durch Dritte einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Berufungseinlegung beauftragt habe. Mit einer weiteren privatschriftlichen Eingabe vom 26. Januar 1997 hat die Klägerin noch einmal darauf hingewiesen, daß sie keine Berufung eingelegt und auch weder ihren Ehemann, noch einen sonstigen Dritten oder einen Rechtsanwalt beauftragt oder bevollmächtigt habe; ferner daß es ihr wegen ihrer desolaten finanziellen Lage nicht möglich sei, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. 4 II. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 1996 findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof statt (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 ZPO). Den privatschriftlichen Eingaben der Klägerin ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß sie sich gegen diesen Beschluß mit der Begründung wendet, er habe nicht ergehen dürfen, da die Berufung mangels einer Vollmachterteilung nicht wirksam in ihrem Namen habe eingelegt werden können. Die Eingaben der Klägerin sind daher sinngemäß ein Prozeßkostenhilfegesuch für eine sofortige Beschwerde gegen jenen Beschluß und für ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Dieser Antrag ist jedoch mangels hinreichender Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels zurückzuweisen (§ 114 ZPO). Die Rechtsanwälte, die als zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aufgetreten sind, haben auf Anfrage des Berufungsgerichts erklärt, sie seien vom Ehemann der Klägerin am letzten Tage der Berufungsfrist mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt worden. Zugleich haben sie ein an die Klägerin persönlich gerichtetes Schreiben vom 23. Mai 1996 vorgelegt, in welchem sie die Klägerin von der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels unterrichtet und einen Kostenvorschuß angefordert haben. Beide Schriftstücke hat das Berufungsgericht der Klägerin zur Kenntnisnahme übermittelt. Unter diesen Umständen ist die bloße Erklärung der Klägerin, sie habe keinen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragt, unsubstan- tiiert. Die Klägerin hätte vielmehr im einzelnen die Gründe dafür darlegen müssen, wieso ihr Ehemann den Rechtsanwälten das Mandat erteilt hat und wieso sie selbst auf deren Schreiben vom 23. Mai 1996 - unstreitig - nicht reagiert, ihm also auch nicht widersprochen hat. Rinne Dörr Werp Ambrosius Wurm