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BGH

Gericht: BGH

Gründe Soweit das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen hat, findet gegen seine Entscheidung die sofortige Beschwerde statt (§§ 238 Abs. 2, 319 b Abs. 2, 347» 367 Abs.3 ZPO). Das Rechtsmittel muß innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses durch einen beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 577 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte kann den Mangel auch nicht mehr beheben» weil die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Metzenmacher, am 4. Soweit das Oberlandesgericht das Armenrecht verweigert hat, findet gegen seine Entscheidung eine Beschwerde nicht statt (§ 127 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 238 ZPO
RechtsanwaltBeschwerdefristOberlandesgerichtZustellungBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui 2» i/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Schneiders Valter •Am Wi
9
Beklagten und Beschwerdeführers,
 gegen
die R
bank Donau, vertreten durch
 en Vorstand,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.Dr.Hermann T(
Konrad-Adfli^B- Allee
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NÜÖgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten vom 12. November 1976 gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Iftinchen mit dem Sitz ln Augsburg vom 24. September 1976 - 4 ü 182/76 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
 Soweit das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen hat, findet gegen seine Entscheidung die sofortige Beschwerde statt (§§ 238 Abs. 2, 319 b Abs. 2, 347» 367 Abs. 3 ZPO). Das Rechtsmittel muß innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses durch einen beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 577 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO). Diesen Anforderungen genügt die vom Beklagten selbst Unterzeichnete Beschwerdeschrift nicht.
Der Beklagte kann den Mangel auch nicht mehr beheben» weil die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Metzenmacher, am 4. Oktober 1976. Dieser hatte zwar die
 Vertretung des Beklagten niedergelegt; die an ihn bewirkte Zustellung ist aber nach § 87 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen. Sie muß der Beklagte gegen sich gelten lassen. Mithin endete der Lauf der Beschwerdefrist am 18. Oktober 1976. Abgesehen davon ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift des Beklagten, daß er nach persönlichem Erhalt des oberlandesgerichtlichen Beschlusses am 22. Oktober 1976 noch fast drei Wochen bis Abfassung seiner privatschriftlichen Beschwerdeschrift hat verstreichen lassen.
Soweit das Oberlandesgericht das Armenrecht verweigert hat, findet gegen seine Entscheidung eine Beschwerde nicht statt (§ 127 Satz 2 ZPO).
Niißgens	Dr. Tidow	Dr. Peetz
 Kröner
Boujong