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BGH · III ZB 1/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 1/11

Januar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: 1 Der Senat legt die „Berufung“ der Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss als Rechtsbeschwerde aus, da diese das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 1/11
vom 20. Januar 2011
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 25. August 2010 - 8 S 21/10 -wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 300 €.
Gründe:
1	Der	Senat	legt	die	„Berufung“	der	Beklagten	gegen	den	vorbezeichneten
 Beschluss als Rechtsbeschwerde aus, da diese das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist.
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen
 statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Überdies ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters	Tombrink
 Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.06.2010 - 93 C 1478/10 (29) -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.08.2010 - 8 S 21/10 -