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BGH · III ZB 1/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 1/05

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Gründe Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Januar 2005 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, durch den es eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen hat, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Beklagte die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
13unzulässigAnhörungsrügeMärzZPO

Volltext der Entscheidung

Abschrift
III ZB 1/05	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit Beklagter und Antragsteller,
	gegen
	Klägerin und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 wird verworfen.
Gründe
 Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Januar 2005 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, durch den es eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen hat, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Hiergegen erhebt der Beklagte die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO. Diese ist unzulässig. Gemäß § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO muss die Rüge darlegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hieran fehlt es.
Schlick	Wurm	Streck
 Dörr
Herrmann