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BGH · III ZB 99/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 99/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 26. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Ob, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, ein Wiedereinsetzungsgrund Vorgelegen hat, kann nicht mehr überprüft werden; denn das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers bereits durch gesonderten, vom Kläger nicht angefochtenen Beschluß vom 28. Da bei Eingang der Beschwerdeschrift die zweiwöchige Frist für die Einlegung einer gesonderten sofortigen Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß (§§ 238 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2 ZPO) bereits abgelaufen war (§ 577 Abs. 2 ZPO), würde es dem Kläger auch nichts helfen, wenn der Senat im Wege der Auslegung die ihrem Wortlaut nach nur gegen den Beschluß vom 21. auch gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß vom 28.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RinneOberlandesgerichtZBMärzBeschlußZPOBeschwerdeKlägersofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 99/96
vom 26. September 1996 in dem Rechtsstreit
 Rüdiger
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr R^HBstraße 0, Kl
 gegen
Firma KlflHBi & Co. Inhaberin Helga F(
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 und Partner,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 26. September 1996
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 1996	-	2	U	440/96	-	wird	zu-
rückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 28.827 DM.
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Gründe
 Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Kläger die am 15. März 1996 abgelaufene Berufungsfrist versäumt hat. Die am 18. März 1996 eingegangene Berufungsschrift war verspätet.
Ob, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, ein Wiedereinsetzungsgrund Vorgelegen hat, kann nicht mehr überprüft werden; denn das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers bereits durch gesonderten, vom Kläger nicht angefochtenen Beschluß vom 28. Mai 1996 zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IV b ZB 825/81 - NJW 1982, 887; und vom 3. November 1988 - Lw ZB 1/88 - BGHR ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1 - Anfechtung 2). Da bei Eingang der Beschwerdeschrift die zweiwöchige Frist für die Einlegung einer gesonderten sofortigen Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß (§§ 238 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2 ZPO) bereits abgelaufen war (§ 577 Abs. 2 ZPO), würde es dem Kläger auch nichts helfen, wenn der Senat im Wege der Auslegung die ihrem Wortlaut nach nur gegen den Beschluß vom 21. Juni 1996 eingelegte sofortige Beschwerde als einen
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auch gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß vom 28. Mai 1996 gerichteten Rechtsbehelf behandeln würde.
Rinne
 Streck
Engelhardt
 Schlick
Werp