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BGH · III ZB 96/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 96/15

September 2015 durch die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofs wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 10. März 2015 als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts "C. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 14. Auf Antrag der Klägerin hat die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofs am 7. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Erinnerung. 4 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der von den Beklagten erhobene Einwand, die titulierte Auskunftsverpflichtung sei mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, im Wege der Klauselerinnerung nach § 732 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. 5 b) Entgegen der Meinung der Beklagten erweist sich die titulierte Auskunftspflicht in Anbetracht der im Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils wiedergegebenen "Definition" der "Berechnungsgrundlage zu dem Transaktionswert" allerdings als ausreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Den Beklagten ist es im Übrigen ohne weiteres möglich, eine umfassende Auskunft durch die vollständige Vorlage der mit der I. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.

Zitierte Normen: § 511 ZPO
BundesgerichtshofsZBZPOVereinbarungKlägerinErinnerungGegenleistung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 96/15
vom 26. November 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel am 7. September 2015 durch die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofs wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren beträgt 40.000 €.
Gründe:
I.
1	Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege einer Stufenklage An-
sprüche auf Zahlung einer Vergütung geltend, die sie auf eine Vereinbarung vom 23. Februar 2012 stützt. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 10. März 2015 als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts "C. S. ", F. Straße in D.	-	entsprechend der zwischen den Parteien am 23. Februar
2012 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 1) - zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 14. Juli 2015 wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen haben die Beklagten Rechtsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf Antrag der Klägerin hat die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofs am 7. September
 
2015 für das Teilurteil des Landgerichts eine Vollstreckungsklausel erteilt. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Erinnerung.
2	1.	Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungs-
klausel ist nach § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und bedurfte gemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.
3	2.	Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
4	a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der von den Beklagten erhobene Einwand, die titulierte Auskunftsverpflichtung sei mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, im Wege der Klauselerinnerung nach § 732 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 - V ZR 74/14, BeckRS 2014, 22528 Rn. 8; vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 und vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718, 1719).
5	b) Entgegen der Meinung der Beklagten erweist sich die titulierte Auskunftspflicht in Anbetracht der im Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils wiedergegebenen "Definition" der "Berechnungsgrundlage zu dem Transaktionswert" allerdings als ausreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Die Erwiderung der Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es der Sache nach darum geht zu ermitteln, welche materielle (geldwerte) Gegenleistung die I. Gruppe für den Beitritt zu dem Immobilienprojekt "C. S. " im Rahmen eines "Joint Venture" an die Beklagtenseite erbracht hat beziehungsweise erbringen muss. Hiernach nämlich soll sich das "Erfolgshonorar" der Klägerin (in
 
 Höhe von 1 %) berechnen. Vor diesem Hintergrund erklären sich der Begriff "Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Transaktion Berücksichtigung finden" und die hierzu angeführten Beispiele. Den Beklagten ist es im Übrigen ohne weiteres möglich, eine umfassende Auskunft durch die vollständige Vorlage der mit der I.	-Gruppe	geschlossenen	"Joint-Venture"-Verein-
barung zu erteilen.
6	3.	Die	Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Maßgebend ist insoweit der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (s. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 aaO Rn. 9 mwN).
Seiters	Wöstmann	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2015 - 35 O 52/14 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2015 -1-6 U 59/15 -