März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling beschlossen: Die in der Eingabe des Klägers vom 18. Soweit diese und weitere Eingaben des Klägers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Darüber hinaus kann eine Rechtsbeschwerde nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) erhoben werden.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 93/08 III ZB 94/08 BESCHLUSS vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling beschlossen: Die in der Eingabe des Klägers vom 18. November 2008 zu sehende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Bayreuth vom 21. November 2008 - 12 T 76/08 - wird als unzulässig verworfen, weil eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Soweit diese und weitere Eingaben des Klägers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter- des Landgerichts Bayreuth vom 24. Oktober 2007 - 12T 68/07 - anzusehen sind, wird diese auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulassung durch die zweite Instanz (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) eingelegt werden kann. Hieran fehlt es. Darüber hinaus kann eine Rechtsbeschwerde nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) erhoben werden. Die Eingaben des Beschwerdeführers stammen jedoch von ihm selbst. Schlick Herrmann Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 31.10.2008 - 3 C 208/07 -LG Bayreuth, Entscheidung vom 21.11.2008 - 12 T 76/08 -