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BGH · III ZB 91/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 91/07

Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann und Schilling beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. Insbesondere hat er berücksichtigt, dass - so die Antragstellerin - durch den Wegfall des Schiedsrichters S. 1. b) bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht ohne zulässigkeitsbegründenden Rechtsfehler (§ 574 Abs. 2 ZPO) angenommen, die Schiedsvereinbarung bestehe ungeachtet des Wegfalls des Schiedsrichters S. als die Antragstellerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
SenatsbeschlussAnhörungsrügeGalkeZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 91/07
BESCHLUSS
vom 2. Juli 2009
in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann und Schilling
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge bleibt erfolglos.
2	Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Insbesondere hat er berücksichtigt, dass - so die Antragstellerin - durch den Wegfall des Schiedsrichters S. das Schiedsverfahren undurchführbar geworden sein soll. Er hat dieses Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet. Wie in dem Senatsbeschluss (unter II. 1. b) bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht ohne zulässigkeitsbegründenden Rechtsfehler (§ 574 Abs. 2 ZPO) angenommen, die Schiedsvereinbarung bestehe ungeachtet des Wegfalls des Schiedsrichters S. fort; es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Möglichkeit, gemäß § 1039 ZPO einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen, hätten ausschließen wollen. Wenn der Senat damit eine andere Auffassung vertreten hat,
 
als die Antragstellerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Schlick	Galke	Herrmann
 Wöstmann	Schilling
 Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 SchH 4/07 -