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BGH · III ZB 91/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 91/03

Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 8. Gegen einen Beschluß ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist weder von Gesetzes wegen statthaft noch hat sie das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
OberlandesgerichtKapsaHerrmannGalkeBeschlußKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 91/03
BESCHLUSS
vom 5. Februar 2004 in dem Kostenfestsetzungsverfahren
1.
2.
Kläger und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 Beklagter und Rechtsbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2003 - 8 W 131/03 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.390,07 €
Gründe:
Gegen einen Beschluß ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist weder von Gesetzes wegen statthaft noch hat sie das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen.
Schlick
 Galke
Kapsa
 Herrmann
Dörr