* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 87/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 87/03

Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen "Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landgerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Zwar hat die Begründung, mit der das Landgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen, eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu führen -, im Gesetz (§114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfahren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
LandgerichtsRechtsmittelGesuchLandgerichtBeschlußZPOProzeßkostenhilfeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 87/03
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Antragsteller,
 gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2002 -IIS 3831/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen "Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landgerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-
 
ten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das Landgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen, eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu führen -, im Gesetz (§114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfahren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).
Es bliebe dem Landgericht allerdings unbenommen, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen.
Schlick
 Streck