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BGH · III ZB 86/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 86/13

Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz vom 30. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG ist die Gerichtsgebühr mit der Einreichung der Rechtsbeschwerde fällig geworden. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Kläger als Beschwerdeführer Kostenschuldner.

Zitierte Normen: § 66 GKG
24SchlickKostenschuldnerKlägerErinnerungGKGGerichtsgebühr

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 86/13
vom 24. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz vom 30.
April 2014 (Kostenrechnung vom 4. Juni 2014; Kassenzeichen: 780014125315) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz (Gerichtsgebühr) ist nach Nummer 1820 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz zutreffend mit 292 € bemessen worden und nicht zu beanstanden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG ist die Gerichtsgebühr mit der Einreichung der Rechtsbeschwerde fällig geworden. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Kläger als Beschwerdeführer Kostenschuldner. Da über die Verteilung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch das Gericht der Vorinstanz noch zu entscheiden ist, kommt die Beklagte als vorrangiger Kostenschuldner für die hier angefallene Gerichtsgebühr derzeit nicht in Betracht (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Schlick	Wöstmann	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.06.2012 - 20 C 22/11 -LG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2013 - 83 S 67/12 -