Der III. Die als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 86/09 vom 19. April 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2010 durch die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr beschlossen: Die als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2009 (12 W 64/09) auszulegenden Gesuche des Antragstellers werden zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen ist. Beides ist hier nicht der Fall. Zoll Wellner Diederichsen Pauge Stöhr