BGH · III ZB 85/07 vom 30.04.2008
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Mit einer "antragsgemäßen“ Verlängerung macht das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrag zu dem Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise Vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (Anschluss an BGHZ 161, 86, 89). statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil der angegriffene Beschluss den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Die Berufungsbegründungsfrist ist im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts aufgrund dessen Fristverlängerung durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom Dezember 2006 um einen Monat verlängert worden, denn maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist deren objektiver Inhalt (vgl. Mit der "antragsgemäßen“ Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin zu dem Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht. Dieser enthielt seinem objektiven Inhalt nach eine Fristverlängerung von einem Monat berechnet ab dem 13. 3 Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht auf den objektiven Inhalt der Fristverlängerung vertraut, weil sie erkannt gehabt habe, dass tatsächlich nur eine Fristverlängerung bis einschließlich den 12. 4 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise Vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (vgl.