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BGH · III ZB 78/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 78/10

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeSchlickRechtsmittel16TombrinkCoburgRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 78/10
BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2010
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 19. November 2010 - 32 T 29/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1	Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
2	Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick	Tombrink
 Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 10-0480316-00-N -LG Coburg, Entscheidung vom 19.11.2010 - 32 T 29/10 -