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BGH · III ZB 78/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 78/08

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Entgegen der Fehlvorstellung des Klägers liegt dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zu Grunde, wie bereits das Oberlandesgericht in den Gründen zu I. Wäre das Schreiben des Klägers vom 26. März 2008 nicht als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG aufzufassen gewesen, sondern, wie er offenbar meint, als Beschwerde im rechtstechnischen Sinn, wäre das Rechtsmittel unstatthaft und damit ohne die von ihm gewünschte Sachprüfung zu verwerfen gewesen.

Zitierte Normen: § 66 GKG
GegenvorstellungDörrGrund30HerrmannHuckeBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 78/08
vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer,
 gegen
Beklagter und Beschwerdegegner
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	fasst	die	als	Beschwerde	gegen	den vorgenannten Senatsbe-
schluss bezeichnete Eingabe des Klägers vom 30. November 2008 in dessen Interesse als Gegenvorstellung auf, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf ist.
2	Sie	gibt	jedoch	keine	Veranlassung,	die	Sachund Rechtslage anders
 als in dem angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Entgegen der Fehlvorstellung des Klägers liegt dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zu Grunde, wie bereits das Oberlandesgericht in den Gründen zu I. seines Beschlusses vom 30. September 2008 zutreffend ausgeführt hat. Wäre das Schreiben des Klägers vom 26. März 2008 nicht als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG aufzufassen gewesen, sondern, wie er offenbar meint, als Beschwerde im rechtstechnischen Sinn, wäre das Rechtsmittel unstatthaft und damit ohne die von ihm gewünschte Sachprüfung zu verwerfen gewesen.
 
3	Der	Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache
 nicht mehr rechnen.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Harsdorf-Gebhardt	Hucke
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.06.2008 - 2/4 O 433/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.09.2008 - 18 W 306/08 -